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Bundesverwaltungsgericht 14.02.2008 E-794/2008

14 février 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,939 mots·~15 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-794/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Februar 2008 Einzelrichterin Therese Kojic, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, Nepal, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Februar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-794/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 20. November 2007 seinen Heimatstaat verlassen hat und am 29. November 2007 am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. November 2007 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte, dass der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2007 am Flughafen Zürich-Kloten zu seinen Personalien und zum Reiseweg und am 4. Dezember 2007 zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2007 die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz bewilligte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen am Flughafen vom 3. und 4. Dezember 2007 sowie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) vom 8. Januar 2008 und der Direktanhörung durch das BFM vom 18. Januar 2008 im Wesentlichen geltend machte, er sei Hindu und ethnischer Chetri aus Gorkha, dass die Maoisten seinen Vater, der Landwirt und Leiter des Dorfkomitees der Kongresspartei gewesen sei, beschuldigt hätten, er habe Informationen an die nepalesischen Behörden weitergeleitet und über die Ermordung einer Person durch die Maoisten berichtet, dass die Maoisten den Vater dazu aufgefordert hätten, seine politischen Funktionen aufzugeben, dass am 20. März 2005 in seinem Elternhaus Maoisten erschienen seien und den Beschwerdeführer hätten einziehen wollen, wobei sie mit Gewehren gedroht hätten, dass es dabei zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, bei welcher dem Vater des Beschwerdeführers mit einem Messer eine Hand abgetrennt worden sei, dass der Beschwerdeführer in der Folge das Messer behändigt und dem Aggressor die linke Hand abgeschnitten habe, worauf er nach Kathmandu geflohen sei, E-794/2008 dass er sich dort niedergelassen und als Krankenpfleger gearbeitet habe, wobei ihm seine Frau, sein Kind und seine Eltern wenige Tage später gefolgt seien, dass ihn die Maoisten später in Kathmandu gesucht hätten, worauf er sich bei Freunden und Bekannten versteckt habe, dass er sich schliesslich wegen der Verfolgung durch die Maoisten sowie aus wirtschaftlichen Gründen zur Ausreise entschlossen habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten reichte respektive lediglich eine Kopie eines Nationalitätenausweises (nepalesische Identitätskarte) und eines Arbeitsausweises abgab, dass er auf Vorhalt anlässlich der Befragung im Flughafen vom 3. Dezember 2007 erklärte, er werde versuchen, seinen Nationalitätenausweis und seine Zertifikate über einen Freund zu beschaffen, dass er einer schriftlichen Aufforderung vom 12. Dezember 2007 zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden - mit Nachdruck erneuert anlässlich der summarischen Befragung vom 8. Januar 2008 und der Direktanhörung vom 18. Januar 2008 - nicht nachgekommen ist, dass er am 8. Januar 2008 dazu erklärte, er werde die Originaldokumente einreichen und am 18. Januar 2008 angab, er werde, wenn das BFM dies wünsche, versuchen, die Originale zu beschaffen, wisse jedoch nicht, wie lange dies dauere, später schliesslich meinte, die Originale seien bereits unterwegs, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 1. Februar 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorlägen, E-794/2008 dass es den Schilderungen des Beschwerdeführers an Substanz, an Konkretisierung und an Differenziertheit sowie an Realkennzeichen mangeln würde und es sich bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers um ein Konstrukt handle, dass ferner angesichts der aktuellen politischen Lage in Nepal nicht von Benachteiligungen der nepalesischen Bevölkerung durch Maoisten ausgegangen werden könne, wobei, sollte es trotzdem in Einzelfällen zu Übergriffen gekommen sein, die Täter auf Anzeige hin von den nepalesischen Behörden strafrechtlich verfolgt würden, dass im Weiteren Benachteiligungen durch Maoisten in aller Regel örtlich beschränkt seien und für Betroffene die Möglichkeit einer internen Aufenthaltsalternative bestünde, dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, zumal weder die in Nepal herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin sprechen würden, dass im April 2006 in Nepal sowohl die Regierung als auch das Parlament vom König wieder eingesetzt worden sei, die Maoisten einen Waffenstillstand verkündet und ihre Kooperationsbereitschaft mit der neuen Regierung im Hinblick auf die vorgesehene verfassungsgebende Versammlung bekundet hätten, worauf die Regierung mit einem Waffenstillstand reagiert habe, der seither anhalte, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung vom 1. Februar 2008 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2008 (Poststempel) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuches an die Vorinstanz beantragte, E-794/2008 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zusammen mit seiner Beschwerde sechs Originaldokumente mit Zustellcouvert einreichte, welche ihm erst nach Erhalt der angefochtenen Verfügung zugestellt worden seien, dass er zur Begründung seiner Beschwerde vorbringt, es sei zu berücksichtigen, dass er eine äusserst beschwerliche Flucht aus seinem Heimatland hinter sich habe, was das Nichtbeibringen von Reisepapieren entschuldige, dass es ihm aufgrund von Kommunikationsschwierigkeiten und weil die Post als unzustellbar zurückgekommen sei, nicht früher möglich gewesen sei, die Papiere im Original beizubringen, dass er nie über seine Identität habe täuschen wollen, zumal die Kopien der nun im Original beigebrachten Papiere schon lange vorgelegen hätten, dass im Übrigen die ihm vorgehaltenen Widersprüche aufgelöst werden könnten, dass es nicht zutreffe, die nepalesische Bevölkerung sei aktuell keinen Benachteiligungen durch die Maoisten ausgesetzt, weshalb diesbezüglich weitere Abklärungen nötig seien, dass auch bezüglich einer internen Aufenthaltsalternative Abklärungen notwendig seien, zumal der Beschwerdeführer bis Kathmandu verfolgt worden sei, dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-794/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), E-794/2008 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass es dabei zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe mit seinen Erklärungen anlässlich der Anhörungen vom 8. und 18. Januar 2008, wo er wiederholt versprochen habe, das Original seines nepalesischen Nationalitätenausweises einzureichen, offensichtlich versucht, damit dem Bundesamt vorzutäuschen, die Aufforderung vom 12. Dezember 2007 nicht richtig verstanden zu haben, dass der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene die Originale der versprochenen Identitätspapiere einreichte, dass er es jedoch unterliess, seinen gemäss eigenen Aussagen für die Reise benutzten Reisepass einzureichen, dass die vom Beschwerdeführer in pauschaler Weise angeführten Gründe für das verspätete Beibringen - Kommunikationsprobleme, Probleme beim Zustellen der Post - nicht zu überzeugen vermögen, E-794/2008 dass der Beschwerdeführer seit der Zustellung der im Übrigen in einer ihm verständlichen Sprache abgefassten Aufforderung zur Papierbeschaffung vom 12. Dezember 2007 (vgl. Akte A20) anlässlich der nachfolgenden Befragungen vom 8. und 18. Januar 2008 wiederholt darauf hingewiesen worden war, dieser Aufforderung nachzukommen, wobei der Beschwerdeführer jeweils versprach, dies zu tun, wenn dies gewünscht werde, dass den Akten keine Hinweise dafür entnommen werden können, wonach es ein Zustell- oder sprachliches Problem gegeben hat, das den Beschwerdeführer allenfalls daran gehindert hätte, seiner Pflichten nachzukommen, dass zudem die Originale der eingereichten Identitätspapiere erst am 3. Februar 2008 und somit nach Erhalt des negativen Entscheides und mehr als eineinhalb Monate nach der schriftlichen Aufforderung vom 12. Dezember 2007 verschickt worden sind, dass auch der Erklärungsversuch, wonach der Beschwerdeführer eine äusserst beschwerliche Flucht aus seinem Heimatland hinter sich habe, nicht zu überzeugen vermag, dass der Beschwerdeführer mithin keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen respektive das verspätete Beibringen von Dokumenten vorgetragen hat, welche insbesondere dann anzunehmen wären, wenn spezifische Fluchtumstände im Vordergrund stünden, die zum Verlust der Papiere geführt hätten oder die es nicht erlaubt hätten, solche mitzunehmen, dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise seinen Reisepass, mit welchem er die Flugreise unternommen hat, nicht einreichte, dass dadurch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in erheblichem Masse in Frage gestellt ist, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach den summarischen Befragungen vom 4. Dezember 2007 bezie- E-794/2008 hungsweise vom 8. Januar 2008 und der Direktanhörung vom 18. Januar 2008 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und ebenso offensichtlich einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Feststellungen in der angefochtenen Verfügung lediglich einwendet, die ihm vorgehaltenen Widersprüche seien auflösbar, ohne jedoch näher zu präzisieren, was gegen die Argumentation in der angefochtenen Verfügung spricht, zumal die Vorinstanz keine Widersprüche festgestellt sondern die Vorbringen mangels Substanziiertheit, Konkretisierung und Realkennzeichen als gänzlich unglaubhaft bezeichnet hat, dass der Einwand, wonach nicht in einem Summarverfahren entschieden werden könne, nicht nachvollziehbar begründet wird, dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die Hinweise auf nicht näher bezeichnete Länderberichte eben so wenig geeignet sind, die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft erscheinen zu lassen, dass die Vorinstanz angesichts der realitätsfremden Schilderungen zu Recht Benachteiligungen durch Maoisten als unglaubhaft betrachtete, dass demnach vorliegend das Bestehen einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht näher geprüft werden muss, dass der Vorinstanz somit eine ausreichende Grundlage für die Entscheidfindung zur Verfügung stand und nicht die geringsten substanziierten Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Verfolgung beziehungsweise Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ersichtlich ist, E-794/2008 dass unter den soeben dargelegten Umständen auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts besteht, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet E-794/2008 und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über ein verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz verfügt und erst vor kurzer Zeit ausgereist ist (vgl. Protokoll vom 3. Dezember 2007, S. 5 ff.), was ihm eine Rückkehr massgeblich erleichtern wird, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, E-794/2008 dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275), dass aufgrund der voranstehenden Erwägungen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege deshalb abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-794/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums ... (Beilagen: Einzahlungsschein, sechs Dokumente im Original) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum ... (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand: E-794/2008 EMPFANGSBESTÄTIGUNG E-794/2008 A._______, Nepal, Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008 Ort: ................................................ Datum: ................................................ Unterschrift: ………………………………. Diese Empfangsbestätigung ist nach deren Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden des Beschwerdedossiers zuzustellen. Seite 14

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