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Bundesverwaltungsgericht 23.12.2008 E-7910/2008

23 décembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,775 mots·~14 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Nichteintreten Asylgesuch und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung V E-7910/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Dezember 2008 Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Gambia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7910/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Frühjahr 2008 verliess und über Senegal, Libyen und Italien am 3. November 2008 illegal in der Schweiz einreiste, wo er noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl ersuchte, dass am 11. November 2008 die Erstbefragung im EVZ B._______ stattfand und am 20. November 2008 die direkte Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er stamme aus C._______, Gambia, dass er im Jahre 2007 an seinem Arbeitsplatz D._______ die Bekanntschaft mit einem Hotelgast, E._______, gemacht habe, dass dieser ihm Geld für intime Kontakte angeboten und er zu diesem während zwei Monaten – aus finanziellen Gründen – eine intime Beziehung unterhalten habe, dass ihre Beziehung schliesslich bekannt geworden und er von seiner Familie unter Todesandrohung aufgefordert worden sei, diese zu beenden, dass E._______ versprochen habe, ihm bei seiner Ausreise nach England behilflich zu sein, um ihm dort ein besseres Leben zu ermöglichen, dass er seine Arbeit aufgegeben habe und zu E._______ in ein Appartement nach F._______ gezogen sei, wo sie über eine Woche zusammen verbracht hätten, bevor er von einem Freund, G._______, erfahren habe, dass sein Vater nach ihm suche, um ihn zu töten, dass E._______ wegen verbotener homosexueller Kontakte von den Behörden gesucht worden sei, dass er von E._______ Geld für die Ausreise erhalten und Gambia in E-7910/2008 der darauffolgenden Nacht via Banjul auf dem Seeweg in Richtung Senegal verlassen habe, dass er in Senegal rund drei Wochen an einem ihm unbekannten Ort verbracht habe, bevor er mit einem Fischerboot nach Libyen gereist sei, wo er weitere zwei Wochen zugebracht habe, dass er auf dem Seeweg nach Italien gelangt und dort zunächst vom Roten Kreuz aufgenommen und beherbergt worden sei, dass er vom Roten Kreuz entlassen worden sei und er in der Folge einige Tage in Mailand auf der Strasse verbracht habe, dass er einen unbekannten Schwarzen getroffen habe, welcher ihm ein Ticket in die Schweiz finanziert habe, dass er in seinem Heimatstaat nie irgendwelche offiziellen Dokumente besessen habe und auf seiner Reise nie kontrolliert worden sei, dass er sich keine Dokumente beschaffen könne, da er Probleme mit seiner Familie habe, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 – eröffnet am 4. Dezember 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung innerhalb der eingeräumten Frist keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben habe, dass es sich bei den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise aus dem Heimatstaat um stereotype und realitätsfremde Aussagen handle, welche darauf schliessen lassen würden, dieser versuche die wahren Umstände seiner Ausreise und den Besitz von Identitätspapieren zu verschleiern, dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die Ereignisse chro- E-7910/2008 nologisch geordnet und widerspruchsfrei zu schildern, weshalb seine Ausführungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr in den Heimatstaat sprechen würden und der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ein Rechtsbeistand beizugeben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei der Beschwerdeführer – bei erfolgter Datenweitergabe – in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren, dass auf die Begründung – soweit für den Entscheid wesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent- E-7910/2008 scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), E-7910/2008 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergeben muss (vgl. EMARK 2004 Nr. 22 S. 147 ff.), dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG lediglich – wie von der Vorinstanz korrekt vorgenommen – eine summarische Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist, dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Rahmen der Erstbefragung vom 11. November 2008 im EVZ E-7910/2008 B._______ protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 20. November 2008 zu verweisen ist, dass zunächst zu prüfen ist, ob für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren entschuldbare Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, er besitze eine Geburtsurkunde, welche sich bei seiner Mutter befinde (vgl. A4/ S. 4), dass er sich keine Dokumente Beschaffen könne, da er Probleme mit seiner Familie habe (vgl. A4/ S. 5 und A7/ S. 3), dass der Beschwerdeführer somit bei den heimatlichen Behörden registriert ist und er gemäss eigenen Aussagen mit den Behörden nie persönlich Probleme gehabt hat (vgl. A4/ S. 6 f.), dass es ihm folglich zumutbar gewesen wäre, sich beispielsweise über seinen Freund G._______ ein Duplikat seiner Geburtsurkunde zu beschaffen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge keine Anstrengungen unternommen hat, sich in seinem Heimatstaat Reise- oder Identitätspapiere zu beschaffen (vgl. A7/ S. 4), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was diesbezüglich zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass im Übrigen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen, dass sich die Vorbringen in der knapp gehaltenen Beschwerdeschrift sodann nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2008 auseinandersetzen, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichtvorlegen von E-7910/2008 Reise- oder Identitätspapieren ersichtlich sind und die Vorinstanz das Vorliegen solcher Gründe zu Recht verneint hat, dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält, dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben könne, dass Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit eine bestimmte Intensität aufweisen müssen, um als asylrelevant angesehen zu werden und lediglich geringe Beeinträchtigungen dazu nicht genügen, zumal das Asylrecht nicht Opfer jeglichen Unrechts schützen will (vgl. ACHERMANN/ HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S. 77), dass der Beschwerdeführer vorliegend keine konkreten Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit geltend macht, dass zu prüfen bleibt, ob aus den geltend gemachten Nachstellungen für den Beschwerdeführer ein unerträglicher psychischer Druck resultiert, welcher den Verbleib im Heimatstaat als objektiv unzumutbar erscheinen lässt, dass dabei Ausgangspunkt immer ein konkreter Eingriff sein muss, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint (vgl. ACHERMANN/ HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S. 79), dass der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – keinen konkreten Eingriff geltend macht, dass er sich auch nach Bekanntwerden seiner intimen Beziehung zu E-7910/2008 E._______ noch während über einer Woche in F._______ aufgehalten hat und sich unbehelligt in der Öffentlichkeit Bewegen konnte (vgl. A7/ S. 11), dass angesichts dieser Umstände auch eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung objektiv nicht begründet erscheint, zumal hierfür keine tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten, abgesehen von der seitens der Vorinstanz zu Recht festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, bereits wegen fehlender Asylrelevanz den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen und auch die Argumentation in der Beschwerdeschrift nichts enthält, was als Indiz für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft oder die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG betrachtet werden könnte, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge- E-7910/2008 zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe weiter beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, E-7910/2008 dass angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung kein Anlass für eine vorsorgliche Anweisung an das BFM bestand und im jetzigen Zeitpunkt der Antrag hinfällig geworden ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass mit der Fällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7910/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das Amt für öffentliche Sicherheit, H._______ (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand: Seite 12

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