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Bundesverwaltungsgericht 24.01.2017 E-79/2017

24 janvier 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,612 mots·~13 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-79/2017

Urteil v o m 2 4 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2016 / N (…).

E-79/2017 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Äthiopien im Juni 2014 und reiste am 3. September 2014 in die Schweiz ein, wo er am 4. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl ersuchte. Am 12. September 2014 und am 17. April 2015 wurde er durch die Vorinstanz zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Anlässlich der Anhörungen machte er geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger der Ethnie Tigrinya und sei in B._______ in Eritrea geboren. Als er vierjährig gewesen sei, seien seine Mutter und er aus Eritrea nach Äthiopien ausgeschafft worden und hätten danach in C._______ gelebt. Sein Vater, ein eritreischer Staatsangehöriger, sei in Eritrea geblieben. Einen Ausweis habe er nie besessen. Im Jahr 2010 sei seine Mutter gestorben, weshalb er die Schule nach acht Jahren abgebrochen und als Tagelöhner zu arbeiten begonnen habe. Er habe sich danach, trotz seiner Partnerin und seines im Jahr 2012 geborenen Kindes, isoliert und alleine gelassen gefühlt und habe deshalb begonnen, seine Verwandten zu suchen. Um Informationen zu erhalten, habe er mehrere Male ein Flüchtlingslager in Äthiopien aufgesucht. Die äthiopische Polizei habe ihn deswegen der Schleppertätigkeit verdächtigt und ihn zwei Mal für mehrere Tage in D._______ inhaftiert. Auch seine familiäre Situation habe ihn stark belastet. Er habe nicht in sein Heimatland Eritrea zurückkehren können, weshalb er sich zur Flucht entschieden habe. Auf der Flucht habe er die Adresse eines Onkels väterlicherseits in der Schweiz erhalten und durch ihn Kontakt mit seiner Verwandtschaft in Eritrea aufnehmen können. B. Mit Anfrage vom 7. April 2016 ersuchte die Vorinstanz die Schweizer Botschaft in Addis Abeba – unter Beilage eines Fotos sowie des Datenblatts – um Abklärung und Auskunft betreffend die Nationalität, Wohnadresse und Zivilstand des Beschwerdeführers sowie seiner Eltern. Trotz vorinstanzlicher Nachfrage vom 13. Oktober 2014 wurde die Botschaftsanfrage nicht beantwortet. C. Am 5. Dezember 2016 wurde die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers von Eritrea auf Äthiopien geändert.

E-79/2017 D. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 – eröffnet am 7. Dezember 2016 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit falsch datierter Eingabe (Poststempel vom 3. Januar 2017) focht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 5. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig und nicht zumutbar sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde waren nebst einer Fürsorgebestätigung eine Kopie der eritreischen Identitätskarte seines Vaters sowie eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung seines Onkels väterlicherseits beigelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet über die vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E-79/2017 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte eritreische Herkunft sowie die damit zusammenhängenden Probleme seien nicht glaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er weder die Staatsbürgerschaft seiner Mutter noch die Gründe für ihre Ausreise aus Eritrea kenne. Auch die zahlreichen Widersprüche in seinen Aussagen zu seiner Verwandtschaft in Eritrea und der Schweiz sowie seine

E-79/2017 substanzlosen Angaben zu seinem angeblichen Herkunftsland würden gegen seine eritreische Abstammung sprechen. Identitätsdokumente oder Beweise für die behauptete Identität habe er nicht vorlegen können. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nie äthiopische Ausweispapiere erhalten habe. Ebenso habe er nicht begründen können, weshalb er der Schleppertätigkeit verdächtigt worden sei; die diesbezüglichen allgemeinen Ausführungen seien nicht als glaubhaft einzustufen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er könne seine eritreische Herkunft mit den neu auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln belegen. Er habe seinen in der Schweiz lebenden Onkel erst in der Anhörung erwähnt, da er Angst gehabt habe, dieser könnte deswegen Schwierigkeiten bekommen. In Äthiopien sei er aufgrund seiner eritreischen Herkunft isoliert gewesen und sei wegen seiner Informationssuche im Flüchtlingslager E._______ von der äthiopischen Polizei als Schlepper bezichtigt und inhaftiert worden. Da er den Aufenthaltsort seines Vaters und seiner Verwandten in Eritrea nicht gekannt habe, habe er nicht zu ihnen zurückkehren können. Zudem habe er schlimme Dinge über die eritreische Regierung gehört; er wäre bei einer Rückkehr umgehend ins Militär eingezogen worden, weshalb er geflohen sei. In Äthiopien sei es für ihn als Eritreer unmöglich gewesen eine äthiopische Staatsbürgerschaft oder eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Es erstaune zudem nicht, dass er wenig über sein Heimatland wisse. Er habe lediglich bis zu seinem vierten Lebensjahr in Eritrea gelebt, seine Mutter habe nur oberflächlich von Eritrea erzählt und seine Heimat habe ihn als Kind wenig interessiert. Er habe nun nachträglich erfahren, dass sein Vater bei seiner Geburt mit einer anderen Frau verheiratet gewesen sei, weshalb seine Mutter und er von der Verwandtschaft ausgeschlossen und mit ihrer Hilfe nach Äthiopien deportiert worden seien. 5.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend von entscheidender Bedeutung, ob der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – eritreischer Herkunft ist. Es ist in Überstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht eritreischer Staatsangehöriger ist. Seine Vorbringen sind offensichtlich nicht geeignet, die Ausführungen der Vorinstanz in Frage zu stellen. Neben ihren zutreffenden Erwägungen fallen zahlreiche weitere Unglaubhaftigkeitselemente ins Auge.

E-79/2017 Der Beschwerdeführer reichte in der Rechtmitteleingabe zum Beleg seiner behaupteten Herkunft jeweils eine Kopie eines Identitätsdokumentes seines Vaters und seines Onkels väterlicherseits ein. Diese Kopien beweisen weder, dass es sich bei den Personen um den Vater und den Onkel des Beschwerdeführers handelt, noch bekräftigen sie seine geltend gemachte Identität; ihr Beweiswert muss als gering eingestuft werden. Die Erklärung, seine Mutter habe ihm lediglich oberflächlich von Eritrea erzählt und er habe sich als Kind wenig dafür interessiert, ist für sein dürftiges Wissen nicht stichhaltig. Er war im Zeitpunkt des Todes seiner Mutter längst kein Kind mehr und hätte ihr die entsprechenden Fragen stellen können. Auch der in der Rechtsmitteleingabe neu vorgebrachte familiäre Verstoss der Mutter mit anschliessender Deportierung nach Äthiopien ist als Nachschub zu qualifizieren. Es erscheint realitätsfremd, dass seine Mutter aufgrund der Schwangerschaft von der Familie der Frau des Vaters nach Äthiopien abgeschoben worden sein sollte. Auch erscheint nicht plausibel, dass sich die Mutter mit dem Beschwerdeführer nicht innerhalb des Landes verstecken und ausserhalb der Reichweite der Verwandtschaft leben konnte. Zudem ist wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei dem geltend gemachten Verstoss weiterhin das Interesse hätte, mit der Familie väterlicherseits in Kontakt zu treten und diese ihn nun – trotz des Verwandtschaftsauschlusses – mit offenen Armen aufgenommen haben sollte. Er kann darüber hinaus nicht schlüssig darlegen, weshalb er sich für die Suche seiner eritreischen Verwandten ausgerechnet in den Sudan begeben, eine Reise nach Eritrea aber zu keinem Zeitpunkt in Betracht gezogen hat. Unabhängig von den Widersprüchen und der erstmaligen Erwähnung des Onkels bei der Anhörung erscheint überdies konstruiert, dass er im Sudan zufälligerweise auf Leute getroffen sei, die seinen Onkel väterlicherseits gekannt und ihm seine Telefonnummer vermittelt hätten, obwohl dieser gemäss der eingereichten Aufenthaltsbewilligung bereits Ende des Jahres 2003 in die Schweiz eingereist ist. Der Beschwerdeführer hat ausserdem nicht aufzeigen können, wie dazu kam, dass er als Schlepper verdächtigt und inhaftiert worden ist. Seine Aussage dazu sind substanzlos und lassen vermuten, dass er das Erzählte nicht selbst erlebt hat (Akten der Vorinstanz, F109- F126). 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist mit der Vorinstanz von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden muss. Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon aus, dass der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich äthiopischer Herkunft ist. Weitere Abklärungen erübrigen sich, da sie von der Mitwirkung

E-79/2017 des Beschwerdeführers abhängig sind, dieser aber im bisherigen Verlauf des Verfahrens nichts Wesentliches zum Nachweis seiner Staatsangehörigkeit beigetragen hat. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E.4.4; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E-79/2017 Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien in alle Regionen ist nach konstanter Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Am 9. Oktober 2016 verhängte die äthiopische Regierung zufolge von Protesten und Gewalt in den „regional states“ Oramia und Amhara einen landesweiten sechsmonatigen Ausnahmezustand (< http://www.bbc. com/news/world-africa-37600225 >, abgerufen am 17.1.2017). Die Folgen des Ausnahmezustandes sind noch nicht genau abschätzbar. Allerdings ist aufgrund der Berichte davon auszugehen, dass die Auseinandersetzungen ausschliesslich zwischen der Polizei und den Oromo stattfinden und sich die Gewalt der Sicherheitskräfte einzig gegen die politisch aktiven, demonstrierenden Oromo richtet (< http://www.bbc.com/news/world-africa- 37564770 >, abgerufen am 17.1.2017; < http://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/reaktion-auf-proteste-aethiopien-erklaert-ausnahme zustand-ld.121089>, abgerufen am 17.1.2017). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, Angehöriger der sich im Konflikt mit den äthiopischen Behörden befindlichen Volksgruppe der Oromo zu sein. Weder die aktuelle, allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen daher auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Zudem spricht die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Er ist jung, verfügt über eine relativ gute Schulbildung sowie über ein soziales Beziehungsnetz (Partnerin und Kind) in seinem Heimatstaat. In seiner Beschwerde macht er sodann keine aktuellen gesundheitlichen Probleme geltend, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwenigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E-79/2017 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. 9. 9.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig von der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

E-79/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Stefanie Brem

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