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Bundesverwaltungsgericht 05.01.2016 E-7893/2015

5 janvier 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,131 mots·~16 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 3. November 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7893/2015

Urteil v o m 5 . Januar 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter David Wenger, Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Tansania, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM) (zuvor Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 3. November 2015 / N (…).

E-7893/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat Anfang Mai 2011 und suchte am 16. Mai 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Im Asylverfahren machte er insbesondere geltend, aus Sansibar zu stammen und dort aufgrund seiner Homosexualität und der geplanten Heirat mit einem Mann von seinem Vater und der muslimischen Gemeinschaft verfolgt worden zu sein. A.b Mit Verfügung vom 17. September 2014 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Verstossung durch seinen Vater und die Beziehung zu seinem angeblichen Geliebten nicht glaubhaft gemacht habe und die geltend gemachte Verfolgung ein Konstrukt darstelle. Im Übrigen hielt das BFM fest, es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht habe, aufgrund seiner Homosexualität in Tansania einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt zu werden beziehungsweise begründete Furcht hätte, wenn er seine sexuelle Orientierung nach aussen tragen würde. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. A.c Auf eine am 20. Oktober 2014 gegen die Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. November 2014 (E-6067/2014) wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. B. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 17. September 2014 sowie um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er zwei Exemplare der Zeitung "B._______" vom 2. April 2014 mit einem angeblich ihn betreffenden Fahndungsinserat, eine E-Mail eines Executive Director der LGBT (Lesbian, Gay, Bisexual and Transgender) Voice Tanzania vom 13. Dezember 2014 und eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 11. Dezember 2014 zu den Akten.

E-7893/2015 C. Mit Verfügung vom 3. November 2015 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 17. September 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, der unentgeltlichen Prozessführung und der Rechtsverbeiständung. Als neue Beweismittel legte der Beschwerdeführer eine Übersetzung des in der "B._______" vom 2. April 2014 erschienenen Fahndungsaufrufs, einen Bericht der LGBT Voice Tanzania vom 21. September 2015, Flugtickets, Passkopien und ein Schreiben vom 3. Dezember 2015 eines Kollegen des Beschwerdeführers, Bilder des Archivs der "B._______" und ein Schreiben eines Executive Director der LGBT Voice Tanzania vom 26. November 2015 ins Recht. E. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug einstweilen superprovisorisch aus. F. Am 9. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit und das Original der Übersetzung des Zeitungsaufrufs vom 2. April 2014 ein. G. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.

E-7893/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Massgeblich ist insbesondere Art. 66 Abs. 2 VwVG, wonach Revisionsgründe vorliegen, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt

E-7893/2015 (Bst. a), wenn sie nachweist, dass im vorangegangen Verfahren aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen wurden (Bst. b), wenn die Partei nachweist, dass im vorangegangenen Verfahren die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt wurden (Bst. c), oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem endgültigen Urteil eine Verletzung der EMRK festgestellt hat (Bst. d). 3.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Gesuch vom 19. Dezember 2014 Wiedererwägungsgründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG geltend. Namentlich sah er den Wiedererwägungsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG als erfüllt an, weil in einer Ausgabe der Zeitung "B._______" vom 2. April 2014 ein Aufruf an die Leser abgedruckt sei, ihn wegen Verstosses gegen die guten Sitten bei der Polizei zu melden. Dazu führte er aus, er habe seit 2013 Kontakt mit Freunden in Sansibar, die ihn über die Suche nach ihm informiert hätten. Ein Freund in der Schweiz, der im November 2014 nach Sanisbar gereist sei, habe im Archiv der "B._______" mehrere Exemplare der besagten Ausgabe erhältlich machen können. Nach Auskunft der Organisation LGBT Voice Tanzania sei es üblich, dass die Polizei in Tanzania Personen über Zeitungsinserate suche. Mit dem Zeitungsaufruf werde belegt, dass er im Falle einer Rückkehr nach Tanzania aufgrund seiner sexuellen Orientierung ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Zudem sei er auch von Seiten seiner Familie gefährdet. 4.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres abweisenden Entscheids aus, die geltend gemachte Gefährdung seitens der Familienangehörigen des Beschwerdeführers sei bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens gewesen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei. Im Übrigen seien homosexuelle Beziehungen in Tansania zwar verboten, es würden

E-7893/2015 jedoch nur selten Verhaftungen vorkommen und in den letzten Jahren sei kein Fall bekannt geworden, bei dem die strafrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangt seien. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer gezielten Verfolgung ausgesetzt würde. Die eingereichten Beweismittel könnten eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen nicht belegen. Eine vertiefte Prüfung des eingereichten Zeitungsaufrufs erübrige sich daher. Es sei lediglich darauf hinzuweisen, dass die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer über den Zeitungsbericht informiert worden sei, auf einer unnatürlichen Kumulation von Zufällen basiere und der schwarze Rahmen des betreffenden Artikels im Gegensatz zu den übrigen Artikeln leicht über die Textzeile eines anderen Artikels hinausreiche beziehungsweise von einem anderen Balken durchbrochen werde, was als Hinweis auf eine Fälschung gedeutet werden könne. Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 17. September 2014 beseitigen könnten. 4.3 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen des SEM in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegen, im vorangehenden Asylverfahren seien seine Vorbringen betreffend die Gefährdung durch seine Familie als unglaubhaft beurteilt und daher auf eine Prüfung von deren Asylrelevanz verzichtet worden. Dem Inserat in der "B._______" nach werde er jedoch "von seiner Familie sowie von der Militärpolizei laut (…) wegen verschiedener Straftaten gegen die Moral gesucht" (vgl. Beschwerdebeilage 4). Der eingereichte Zeitungsartikel sei somit geeignet, den Sachverhalt betreffend die Verfolgung durch die Familie in einem neuen Licht erscheinen zu lassen, da durch den öffentlichen Aufruf eine neue Intensitätsstufe der Gefährdung seitens der Familie aufgezeigt werde. Dies sei im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens zu berücksichtigen.

Gegen die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich des Zeitungsaufrufs wendet der Beschwerdeführer ein, er sei von einem auf Sansibar wohnhaften Bekannten über Facebook darauf aufmerksam gemacht worden, dass neben dem eingereichten Aufruf bereits im November 2013 ein Zeitungsinserat erschienen sei, mit welchem die Polizei nach ihm gesucht habe. Hernach habe ein enger Freund von ihm sich entschieden, seine Ferien auf Sansibar zu verbringen und das Archiv der "B._______" aufzusuchen. Dort habe er nur noch die Ausgabe vom 2. April 2014 ausfindig machen können. Seinen Besuch bei der Zeitung habe er fotografisch dokumentiert

E-7893/2015 (vgl. Beschwerdebeilage 9). Somit könne keinesfalls von einer "unnatürlichen Kumulation von Zufällen" die Rede sein. Sodann falle bei der Durchsicht der Zeitung sofort das schlechte Layout auf; die Druckqualität und Gestaltung könne nicht mit hiesigen Zeitungen verglichen werden. Ähnliche Gestaltungsmakel wie beim Aufruf nach ihm würden auch an anderen Stellen der Zeitung auftreten; es liege keine Fälschung vor. Aufgrund seiner Aussagen im vorangehenden Asylverfahren und den neu eingereichten Beweismitteln sei eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Sansibar glaubhaft gemacht (vgl. die Beschwerdeschrift S. 11–14 und die Beschwerdebeilagen 7–10).

Soweit die Vorinstanz angebe, es habe in den letzten Jahren in Tansania keine strafrechtlichen Verurteilungen wegen Homosexualität gegeben, sei auf mehrere Berichte von NGOs zu verweisen, die die besondere Stigmatisierung und Diskriminierung homosexueller Männer hervorheben würden. Auch seien zahlreiche Verhaftungen dokumentiert, die auf die homosexuelle Orientierung der Festgenommenen zurückzuführen seien. Überdies sei die Rechtslage im teilautonomen Sansibar noch strenger als im übrigen Tansania. Homosexuelle Personen würden schliesslich oft unter dem Tatbestand der Prostitution oder anderen vorgeschobenen Tatbeständen verurteilt. Er selbst habe mehrere Jahre als Sexarbeiter gearbeitet und dadurch sowie aufgrund seiner Homosexualität gleich mehrfach gegen das tansanische Strafgesetzbuch verstossen (vgl. zum Ganzen die Beschwerdeschrift S. 6–11 und die Beschwerdebeilagen 5 und 6).

Im Weiteren nimmt der Beschwerdeführer ausführlich Stellung zur Asylrelevanz seiner Homosexualität und der geltend gemachten öffentlichen Suche nach ihm (vgl. die Beschwerdeschrift S. 14–21). Schliesslich führt er aus, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und unzumutbar (vgl. die Beschwerdeschrift S. 21–23).

5. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung zu Recht abgewiesen hat.

5.1 Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nach-

E-7893/2015 teil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Anerkennung finden können nur Tatsachen und Beweismittel, die zurzeit des Asylverfahrens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht werden konnten (vgl. MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Art. 66 Rz. 16 f.).

5.1.1 Der eingereichte Zeitungsaufruf datiert vom 2. April 2014, als das Asylverfahren des Beschwerdeführers noch vor dem BFM hängig war. Er ist somit grundsätzlich geeignet, einen Wiedererwägungsgrund zu begründen. Der Beschwerdeführer hat es indessen sowohl im Wiedererwägungsgesuch vom 19. Dezember 2014 als auch in der vorliegenden Beschwerde unterlassen, entschuldbare Gründe für das verspätete Einreichen dieses am 2. April 2014 entstandenen Beweismittels darzulegen. Mangels konkreter Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerdeschrift bleibt unklar, wann er von der Existenz des Zeitungsaufrufs erfahren hat. Vorgebracht wird lediglich, dass er nach der Erstellung seines Facebook-Profils im Jahr 2013 von Freunden in Sansibar darüber informiert worden sei. Weshalb er die fragliche Zeitungsausgabe nicht über diese oder andere Bekannte hätte beziehen können, wird nicht ausgeführt.

5.1.2 Dem Beschwerdeführer ist weiter vorzuhalten, dass er den Zeitungsaufruf bereits im Beschwerdeverfahren E-6067/2014 gegen die Verfügung des BFM vom 17. September 2014 hätte beibringen können und müssen. In der damaligen Beschwerdeschrift wies er darauf hin, er habe über Kollegen davon erfahren, dass sein Vater ihn wegen Verstosses gegen die Sittlichkeit bei der Polizei angezeigt habe. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2014 als aussichtslos, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist bis zum 13. November 2014 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen würde, dass er erst während der Kostenvorschussfrist von besagtem Zeitungsaufruf erfahren hätte und das Beweismittel einzig durch seinen Schweizer Freund hätte erhältlich machen können, so hätte es ihm durch die Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 600.– offen gestanden, das Beschwerdeverfahren fortzuführen und den Zeitungsaufruf nachzureichen. Auf das erst am 18. November 2014 – nach Ablauf der verpassten Kostenvorschussfrist – implizit gestellte Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2014 konnte das Gericht hingegen nicht mehr eingehen (vgl. das Urteil E-6067/2014 vom 20. November 2014).

E-7893/2015 5.2 Betreffend den Inhalt des Zeitungsaufrufs kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zwar trifft zu, dass die Gestaltung der Zeitung nicht westeuropäischen Standards entspricht. Jedoch ist das Inserat, mit dem der Beschwerdeführer gesucht werden soll, das einzige, dessen Rahmen in die Schrift eines anderen Artikels hinein- und dessen Titel über die Umrandung des Artikels hinausreicht. Der Schluss der Vorinstanz, dies weise auf eine Fälschung hin, erweist sich als zutreffend. Die erheblichen Zweifel an der Echtheit des Inserats werden auch durch die Bilder aus dem Archiv der "B._______" nicht ausgeräumt (vgl. Beschwerdebeilage 9). Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der Sansibar bereits im Mai 2011 verlassen hat, erst beinahe drei Jahre später angezeigt (worauf der Verweis im Inserat auf […] hinweist) und mittels eines Zeitungsinserats gesucht worden sein sollte. Der Zeitungsaufruf ist somit unbesehen der verspäteten Geltendmachung nicht geeignet, eine Wiedererwägung der Verfügung vom 17. September 2014 zu begründen.

5.3 Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend den strafrechtlichen Umgang mit Homosexualität in Tansania kann nicht eingegangen werden. Die Homosexualität des Beschwerdeführers war bereits im ordentlichen Asylverfahren aktenkundig und wird von der Vorinstanz anerkannt. Sie wurde jedoch bereits mit Verfügung vom 17. September 2014 (und erneut mit dem angefochtenen Entscheid) als nicht asylrelevant eingestuft. Einwände gegen diese Einschätzung konnte der Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 17. September 2014 erheben.

Der Beschwerdeführer führt mit dem Wiedererwägungsgesuch und der vorliegenden Beschwerde mehrere seit dem Erlass des Urteils vom 20. November 2014 entstandene Quellen an (insb. SFH-Schnellrecherche vom 11. Dezember 2014 und Bericht der LGBT Voice Tanzania vom 21. September 2015, die jedoch selbst grösstenteils auf ältere Quellen verweisen). Aus diesen geht indes nicht hervor und es wird durch den Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass sich die Lage für Homosexuelle in Tansania seit dem 20. November 2014 massgeblich verändert hätte. Ein Wiedererwägungsgrund kann in diesen Berichten somit nicht erblickt werden.

5.4 Zusammenfassend sind die eingereichten Beweismittel – wie durch die Vorinstanz zutreffend festgestellt – nicht geeignet, die Rechtskraft der Verfügung vom 17. September 2014 im Flüchtlings- und Asylpunkt zu beseitigen.

E-7893/2015 5.5 Trotz verspäteter Geltendmachung von Vorbringen muss ein Asylentscheid in Wiedererwägung gezogen werden, wenn durch den Vollzug des ursprünglichen Entscheids das Gebot des Non-Refoulement verletzt würde (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3.1 f. mit Verweis auf EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Es bleibt daher zu prüfen, ob mit dem eingereichten Zeitungsaufruf für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tansania ein konkretes Risiko ("real risk") von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung glaubhaft gemacht wurde und der Vollzug der Wegweisung aus diesem Grund unzulässig ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG). Dies hat die Vorinstanz implizit verneint, welche Einschätzung zu bestätigen ist. An der Echtheit des eingereichten Zeitungsaufrufs bestehen erhebliche Zweifel (vgl. oben E. 5.2). Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ist daher als unwahrscheinlich einzustufen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.

Hinsichtlich der Zumutbarkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 und 2 AuG) ist auf die Erwägungen III/2. und III/3. der Verfügung des BFM vom 17. September 2014 zu verweisen. Im Beschwerdeverfahren verweist der Beschwerdeführer auf seine familiären Umstände im Heimatland, welche nicht erneut zu prüfen sind. Der Hinweis auf die Integration in der Schweiz vermag bei volljährigen Beschwerdeführenden sodann praxisgemäss keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen.

Nach dem Gesagten hat die Verfügung des BFM vom 17. September 2014 auch betreffend die Beurteilung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs weiterhin Bestand.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung an keinem nach Art. 106 Abs. 1 AsylG oder Art. 49 VwVG rügbaren Mangel leidet. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm jedoch mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf deren Erhebung zu verzichten.

E-7893/2015 (Dispositiv nächste Seite)

E-7893/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

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