Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.09.2012 E-7882/2010

26 septembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,915 mots·~20 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2010

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7882/2010

Urteil v o m 2 6 . September 2012 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2010 / N (…).

E-7882/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 23. Dezember 2008 und gelangte auf dem Luftweg über Katar und nach einem Aufenthalt von ungefähr zwei Wochen in Italien am 6. Januar 2009 mit dem Zug in die Schweiz, wo er gleichentags am Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 12. Januar 2009 fand im EVZ B._______ die summarische Befragung und am 12. Oktober 2009 die Bundesanhörung zu den Asylgründen statt. Anlässlich der Befragung sowie der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ (Nordprovinz), wo er zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt habe. In den Jahren (…) bis (…) habe er in D._______ gewohnt, wo er das Internat besucht habe. Nach seinem Schulabschluss sei er nach C._______ zurückgekehrt und habe kleine Tätigkeiten als (...) für einen Geschäftsmann ausgeführt. Im Februar 2007 sei er zusammen mit Kollegen, die den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) nahe gestanden hätten, wegen Verdachts, ebenfalls mit den LTTE zu kollaborieren, zu Hause festgenommen und zwei Monate im Camp von Kayts festgehalten und misshandelt worden. Dank der Hilfe eines Bekannten seiner Eltern (S.), der Friedensrichter gewesen sei, sei er unter Auflagen freigelassen, in der Folge jedoch von der SLA (Sri Lanka Army) beobachtet worden. Aus Angst, von der SLA erneut festgenommen zu werden, sei er zusammen mit seiner Mutter nach Colombo zu M. gereist, wo er gelebt und in einem (...) gearbeitet habe. Anfang Juni 2008 habe er zwei Kollegen, welche für die LTTE gearbeitet hätten, eine Unterkunft bei einer Bekannten in Colombo vermittelt. Ende August 2008 habe er von einem der zwei Kollegen telefonisch erfahren, dass ein weiterer Freund auf dem Weg zu deren Unterkunft von der SLA verhaftet worden sei, woraufhin er (der Beschwerdeführer) aus Furcht zu P. gegangen sei. Als M. am Abend zu ihnen gekommen sei, habe er von diesem erfahren, dass die SLA seine Freunde verhaftet und bei der Wohnungsdurchsuchung Waffen und Sprengstoff gefunden hätten. Auch hätten die SLA die Wohnung von M. durchsucht. Am folgenden Tag sei M. in Begleitung eines Schleppers zu ihm gekommen, woraufhin ihn der Schlepper zu einem Freund nach D._______ gebracht habe. Dort habe er drei Monate bei einem Freund des Schleppers gelebt. Vor diesem Hintergrund und mit finanzieller Hilfe von M. und P. habe er sein Heimatland am 23. Dezember 2008 über den Flughafen von Colombo verlassen.

E-7882/2010 Für weitere Ausführungen kann auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden. Anlässlich der summarischen Befragung legte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den Akten. B. Am 17. Juni 2009 reichten sein Bruder (N […]) und am 3. Mai 2009 seine Schwester (N […]) Asylgesuche in der Schweiz ein. C. Mit Schreiben vom 22. April 2010 an die Schweizerische Vertretung in Colombo ersuchte das BFM um Abklärungen zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Colombo, zur Dauer seines Aufenthalts in Colombo sowie zur wirtschaftlichen und familiären Situation von M. D. Eine vom BFM am 24. August 2010 beim Urkundenlabor der Kantonspolizei E._______ in Auftrag gegebene Überprüfung der Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätskarte ergab, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handelt. Am 31. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer zum Ergebnis des Urkundenlabors das rechtliche Gehör gewährt, wozu er mit Schreiben vom 9. September 2010 Stellung nahm. E. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 – eröffnet am 8. Oktober 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig zog es die Identitätskarte des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ein. F. Mit Eingabe vom 8. November 2010 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Sachverhaltsergänzung sowie zum neuen Entscheid an das BFM zurückzuweisen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er – unter Hinweis auf den Grundsatz der Einheit der Familie – die Vereinigung der Verfahren mit jenen seiner Geschwister. Seiner Beschwerde legte er drei

E-7882/2010 beglaubigte fremdsprachige Geburtsurkunden in Kopie mit englischer Übersetzung sowie ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben von F._______, Priester der St. Francis Xavier's Church in C._______, vom 21. Oktober 2010 im Original bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2010 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit jenen seiner Geschwister ([E-…] und [E-…]) ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-, welchen er am 22. November 2010 einzahlte. H. Mit Eingabe vom 9. März 2011 liess der Beschwerdeführer ein in englischer Sprache verfasstes Bestätigungsschreiben des Friedensrichters H.G. vom 8. November 2010 im Original sowie Kopien einer ärztlichen Behandlung seines Vaters vom 3. Juni 2009 bis am 9. Juni 2009 im Spital G._______ und von vier Todesregisterauszügen von Familienangehörigen, die während des Bürgerkrieges umgebracht worden seien, zu den Akten reichen. I. Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 nahm die Schweizerische Vertretung in Colombo zur Anfrage des BFM vom 22. April 2010 Stellung. Aus der Stellungnahme geht insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2007 mit dem Flugzeug nach Indien ausgereist ist, am 20. Juli 2007 wieder zurückgekehrt ist und am 24. Oktober 2008 Sri Lanka per Flugzeug nach Kuwait definitiv verlassen hat. Seither sei er ausser Landes. J. Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 liess sich das BFM vernehmen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. August 2011 zur Kenntnis gebracht. K. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. August 2012 wurde dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der Schweizer Vertretung in Colombo das rechtliche Gehör gewährt, woraufhin er mit Eingabe vom 6. September 2012 eine Farbkopie einer eidesstattlichen Erklärung (Affi-

E-7882/2010 davit) seiner Eltern vom 5. September 2012 einreichen liess. Daraus geht hervor, dass diese seit dem 19. Mai 2012 in H._______ (Indien) leben, weshalb der Beschwerdeführer in Sri Lanka über kein Beziehungsnetz mehr verfüge. Zu den Erkenntnissen der Botschaftsabklärung selbst liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-7882/2010 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird). http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/21

E-7882/2010 4. 4.1 4.1.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Dazu führte es aus, da sich seine zu den Akten gereichte Identitätskarte aufgrund des Berichts des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich als Fälschung erwiesen habe und er den Fälschungsergebnissen nichts Stichhaltiges habe entgegenhalten können, sei seine Glaubwürdigkeit in Frage gestellt. Dies insbesondere auch, weil er seine Vorbringen aus seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas ableite, was nicht feststehe. Des Weiteren seien seine Vorbringen zu den Örtlichkeiten seiner Festnahme widersprüchlich ausgefallen, da er anlässlich der summarischen Befragung ausgesagt habe, in I._______ verhaftet worden zu sein, um im Rahmen der Anhörung zu Protokoll zu geben, er sei zu Hause festgenommen worden. Indem er angegeben habe, er sei nach Colombo gegangen, weil seine Freunde zu ihm gekommen seien und er wieder Probleme befürchtet habe, um anschliessend zu deponieren, er habe erst wieder in Colombo Kontakt mit ihnen gehabt, habe er auch diesbezüglich unterschiedliche Angaben gemacht. Gleich verhalte es sich mit den Angaben zu der Kollaboration seiner Kollegen mit den LTTE, indem er einerseits angegeben habe, seine Kollegen hätten für die LTTE gearbeitet und andererseits meinte, davon nichts zu wissen. Ferner habe er an der Anhörung zuerst gesagt, seine Kollegen seien in Colombo festgenommen worden, um sodann im Widerspruch dazu auszuführen, die Kollegen hätten sich verstecken können. Zudem seien die Vorbringen in wesentlichen Punkten auch unsubstanziiert ausgefallen. So könne er keine Angaben über die genauen Aktivitäten seiner Kollegen für die LTTE machen und sei auch nicht in der Lage, seine Haft im Jahre 2007 zu beschreiben. Vielmehr beschränke er sich dabei auf stereotype kurze Aussagen zu Bedingungen und Verhören, die nicht denjenigen einer Person entsprächen, welche tatsächlich zwei Monate inhaftiert gewesen sei. Ebenso wenig sei er imstande gewesen zu erklären, wie der eine Kollege von der Verhaftung des anderen Kollegen erfahren habe und wie oft er nach seiner Flucht nach D._______ gesucht worden sei. Schliesslich widersprächen seine Aussagen zum Grund seiner Festnahme im Jahre 2007 der allgemeinen Erfahrung. Unrealistisch sei auch,

E-7882/2010 dass er Kollegen, die Waffen für die LTTE geschmuggelt hätten, und wegen derer er schon einmal grosse Probleme mit den Behörden gehabt habe, beherbergt habe. In diesem Zusammenhang sei auch nicht einsichtig, dass M., der ihn bei sich untergebracht habe, nicht verhaftet worden sei, sollte der Beschwerdeführer tatsächlich eines schweren Delikts beschuldigt werden. 4.1.2 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM an seinem Standpunkt fest und führte darüber hinaus aus, die zu den Akten gereichte Bestätigung des Friedensrichters sei als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, da es sich dabei nicht um ein ärztliches Gutachten handeln würde, sondern um einen Bericht, der lediglich auf Aussagen von Verwandten beruhe. Entgegen der Behauptung in diesem Schreiben habe der Beschwerdeführer Sri Lanka nicht unmittelbar nach der Folter verlassen, sondern erst rund zwei Jahre später. 4.2 Wie das BFM geht auch das Gericht davon aus, dass die Kernvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und er folglich im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes nicht in asylrelevanter Weise verfolgt worden ist. Dabei kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Eine eingehende Durchsicht der Akten ergibt insgesamt das Bild einer in wesentlichen Punkten konstruierten und unglaubhaften Schilderung seiner angeblichen Fluchtgründe. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2007 nach Indien ausgereist ist (vgl. Bst. I.), ist zu den Ausführungen des BFM ergänzend festzuhalten, dass zumindest seine Darstellung, wonach er nach seiner Freilassung im April 2007 von der Armee während sechs Monaten beobachtet worden sei und sechs Monate die Ortschaft nicht hätte verlassen dürfen (vgl. A16/15 S. 10), damit logisch nicht vereinbar ist. Darüber hinaus wird seine persönliche Unglaubwürdigkeit durch seine falschen Angaben zu dem Ausreisedatum und den -umständen zementiert, zumal er – entgegen seiner Behauptung, sein Land am 23. Dezember 2008 über Katar verlassen zu haben – Sri Lanka bereits am 24. Oktober 2008 via Kuwait verlassen hat. Hierzu nahm der Beschwerdeführer auf Vorhalt hin bezeichnenderweise keine Stellung. Damit ist zu schliessen, dass die Darstellungen des Beschwerdeführers insgesamt konstruiert sind und er das Geschilderte nicht selbst erlebt hat. Mangels stichhaltiger Beschwerdevorbringen drängt sich eine andere Sichtweise nicht auf. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungsschreiben von F._______, Priester der

E-7882/2010 St. Francis Xavier's Church in C._______, vom 21. Oktober 2010 sowie jenes des Friedensrichters H.G. vom 8. November 2010 nichts zu ändern, werden durch Letzteres die unglaubhaften Fluchtgründe des Beschwerdeführers geradezu untermauert, zumal die Darlegung in diesem Schreiben, er habe Sri Lanka unmittelbar nach seiner Freilassung (dies würde heissen im April 2007) verlassen, mit seinen eigenen Angaben, wonach er Sri Lanka im Dezember 2008 verlassen habe, nicht vereinbar ist. 4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen. Das BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Damit besteht keine Veranlassung, das Verfahren zur Sachverhaltsabklärung an das BFM zurückzuweisen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg], Ausländerrecht, 2. Aufl. Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-

E-7882/2010 lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig. 6.3 6.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Aus der vom Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vorgenommenen umfassenden Analyse der Situation in Sri Lanka geht hervor, dass sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert hat. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. Urteil a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich allerdings beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit ist dabei auch dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst

E-7882/2010 nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. Urteil a.a.O. E. 13.2.1). 6.3.3 Als Beweismittel seines fehlenden familiären Beziehungsnetzes in C._______ (Nordprovinz) legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. September 2012 eine eidesstattliche Erklärung (Affidavit) in Farbkopie vom 5. September 2012 ins Recht. Daraus geht hervor, dass die Eltern des Beschwerdeführers seit dem 19. Mai 2012 in H._______ (Indien) leben. Aufgrund seiner insgesamt unglaubhaften Vorbringen, der Aussagen seiner Geschwister zum familiären Beziehungsnetz in der Nordprovinz und schliesslich aufgrund des geringen Beweiswertes von Fotokopien, deren Echtheit in casu aufgrund des Ausstellungsdatums am 5. September 2012 (nur einen Tag bevor er diese dem Gericht zustellen liess) höchst zweifelhaft erscheint, ist davon auszugehen, bei der Kopie der eidesstattlichen Erklärung handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben und er verfüge – entgegen seiner Behauptung – in C._______ nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz. 6.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ (Nordprovinz), wo nach wie vor Familienangehörige leben (vgl. A1/10 S. 4, A15/16 S. 3) und seine Familie auch Land besitzt (vgl. A16/15 S. 6). In Colombo leben zudem (Angaben zu Verwandten) (vgl. A15/16 S. 5 f.), welche ihm zur Ausreise verholfen hätten. Eigenen Angaben gemäss leben auch (Angaben zu Verwandten) in Kanada, in Deutschland und in der Schweiz (vgl. A1/10

E-7882/2010 S. 4 f., S. 10). Wie dem Befragungsprotokoll zudem entnommen werden kann, hat der Beschwerdeführer insgesamt elf Jahre die Schule in C._______ sowie in D._______ besucht und diese mit dem O-Level abgeschlossen, so dass insgesamt davon ausgegangen werden darf, dass er bei einer Rückkehr dorthin auf ein existierendes, tragfähiges soziales Netz zurückgreifen kann und ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz – allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie und seiner Verwandten im Ausland – möglich sein wird. Angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers, seiner soliden Schulbildung sowie seiner Berufserfahrung als (...) bei einem Geschäftsmann in C._______ und als (...) (vgl. A1/10 S. 3, A16/15 S. 6), ist davon auszugehen, dass er in Sri Lanka wieder wird Fuss fassen können. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es ihm mit seinem Bruder (E-…), dessen Asylgesuch mit Datum vom 24. August 2012 abgewiesen wurde, umso leichter fallen wird, sich dort wieder zu integrieren. 6.4 Der Vollzug der Wegeweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 6.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 22. November 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

E-7882/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

Versand:

E-7882/2010 — Bundesverwaltungsgericht 26.09.2012 E-7882/2010 — Swissrulings