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Bundesverwaltungsgericht 06.02.2018 E-7881/2015

6 février 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,273 mots·~26 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist / Testphase); Verfügung des SEM vom 24. November 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7881/2015

Urteil v o m 6 . Februar 2018 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli-Mühlematter, Richterin Andrea Berger-Fehr, Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Beschwerdeführende, und (…) C._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Eliane Gilgen, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende – Testbetrieb (…),

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist / Testphase); Verfügung des SEM vom 24. November 2015 / N (…).

E-7881/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen Afghanistan eigenen Angaben zufolge am (…) (Beschwerdeführerin) respektive (…) (BzP) vom (…) (Beschwerdeführer) und gelangten am (…) (Beschwerdeführerin) respektive am (…) (Beschwerdeführer) in die Schweiz, wo sie am 24. August 2015 um Asyl nachsuchten. Gleichentags wurden sie per Zufallsprinzip in den Testbetrieb des D._______ zugewiesen. Am 25. August 2015 fanden die summarischen BzP (Protokolle in den SEM-Akten […] und […]) statt und am 14. September 2015 erfolgten die beratenden Vorgespräche. Am 5. November 2015 (Beschwerdeführer) und am 11. November 2015 (Beschwerdeführerin) wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokolle in den SEM-Akten […] und […]). Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer (…) mit letztem Wohnsitz im Dorfteil (…) im Dorf E._______ (…), wo er sein ganzes Leben verbracht habe. Nach dem Tod (…) vor (…) Jahren habe er zusammen mit (…) und (…) im eigenen Haus gelebt und den Lebensunterhalt als (…) bestritten. Etwa (…) vor dem diesjährigen Newroz (nach dem gregorianischen Kalender ca. […] 2015) habe er die Beschwerdeführerin am (…) kennengelernt. Sein (…) habe danach für ihn (…), das letzte Mal während des Ramadans, erfolglos um ihre Hand angehalten. Am (…) Tag des Ramadans habe er die Beschwerdeführerin erneut beim (…) getroffen. Sie habe ihm erzählt, sie sei unglücklich, weil sie am (…) Tag des Ramadans (gregorianisch ca. […]) gegen ihren Willen mit einem (…) ihrer (…) verlobt worden sei. Daraufhin habe er ihr spontan vorgeschlagen, zusammen zu fliehen. Sie habe sofort eingewilligt, woraufhin sie zu (…) gerannt seien. Nur wenig später hätten ihre (…) mit (…) an der Haustüre geklopft. Er und die Beschwerdeführerin hätten über (…) flüchten können, während sein (…) und sein (…) im Haus zurückgeblieben seien. Unterwegs hätten sie Schüsse gehört. Sie hätten sich die ganze Nacht in (…) versteckt. Am Morgen habe er einen Freund (…) namens F._______ telefonisch um Hilfe gebeten. Danach seien sie auf Anraten von F._______ zu seinem nur wenige Minuten entfernten Haus gegangen, wo sie sich (…) versteckt hätten. Nach seiner Rückkehr habe F._______ ihnen (…) gesagt, sein (…) sei bei der Schiesserei tödlich verletzt und sein (…) mit schweren Verletzungen hospitalisiert worden. Sie müssten so rasch als möglich aus dem Dorf flüchten, weil ihr Leben in Gefahr sei. F._______ habe umgehend ihre Vermählung und heimliche Ausreise organisiert. Am Abend sei der (…) eines anderen

E-7881/2015 Quartiers vorbeigekommen und habe sie in Anwesenheit von F._______ und dessen Familie (…) getraut. Danach seien sie ausgereist. Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuchs aus, sie sei afghanische Staatsangehörige und gehöre als Tochter einer (…) und eines Dari sprechenden Vaters keiner bestimmten Ethnie an. Ihre Familie sei in den Iran ausgewandert, als sie etwa (…) Jahre alt gewesen sei. Dort habe sie die Schule mit (…) abgeschlossen und nach der Ausbildung zur (…) habe sie diesen Beruf mehrere Jahre lang ausgeübt. (…) (nach gregorianischem Kalender […]) sei sie zusammen mit ihrer Familie nach Afghanistan zurückgekehrt, wo sie im Dorfteil (…) im Dorf E._______ (…) zusammen mit (…) und (…) gelebt habe. (…) sei vor etwa (…) Jahren gestorben. In Bezug auf die fluchtauslösenden Ereignisse bestätigte sie im Wesentlichen die vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. Die Beschwerdeführenden reichten keine Reise- oder Identitätsdokumente zu den Akten. A.b In ihrer Stellungnahme vom 23. November 2015 zum Verfügungsentwurf teilte die Rechtsvertreterin dem SEM mit, sie sei in verschiedenen Punkten nicht mit dem Entwurf einverstanden. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 24. November 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft mangels Glaubhaftigkeit ihrer gesuchsbegründenen Aussagen nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Dezember 2015 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihre vormalige Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und respektive oder Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen, und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-

E-7881/2015 schusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beilagen liessen sie die im Verzeichnis auf Seite (…) der Rechtsschrift aufgeführten Dokumente 1 bis 8 einreichen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gut und forderte sie auf, bis am 29. Dezember 2015 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder mittels beigelegtem Einzahlungsschein einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 liessen die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung einreichen. E. Mit Verfügung vom 5. Januar 2016 wies das SEM die Beschwerdeführenden dem Kanton Zürich zu. F. Mit Eingabe vom 7. Januar 2016 reichte die vormalige Rechtsvertreterin die Kopie eines fremdsprachigen Schreibens samt deutschsprachiger Übersetzung ein und stellte das Nachreichen des Originals in Aussicht. Den Beschwerdeführenden sei es gelungen, einen Freund des Beschwerdeführers per Facebook zu kontaktieren. Dieser habe ihnen die Telefonnummer von F._______ (Freund des […]) gegeben. F._______ habe ihnen mitgeteilt, (…) sei gesundheitlich immer noch angeschlagen, und er halte sich mittlerweile bei (…) in G._______ auf. Nachdem sie F._______ vom Verlust des Heiratszertifikats auf der Überfahrt von der Türkei nach Griechenland erzählt hätten, sei er zu den Dorfältesten von (…) gegangen und habe sie gebeten, die Geschehnisse schriftlich zu bestätigen mit dem Hinweis, sie dürften (…) der Beschwerdeführerin nichts davon, und auch nicht von ihrem Aufenthalt in der Schweiz, erzählen. Die Rechtsvertretung sei sich des beschränkten Beweiswertes dieses Dokuments bewusst, aber es sei der Wunsch ihrer Mandanten gewesen, das Dokument dem Gericht vorzulegen, weil sie sonst keine anderen Beweismittel hätten. Gemäss Auskunft von F._______ stelle das Spital keinen Bericht über den Aufenthalt des (…) aus, weil das Gesundheitsministerium dies nicht bewillige.

E-7881/2015 Solche Dokumente würden normalerweise nur an Patienten ausgehändigt, die Beamte seien oder gute Beziehungen hätten. G. Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 (Datum Poststempel) reichte die aktuelle Rechtsvertreterin das in Aussicht gestellte Original des Schreibens samt Zustellcouvert aus Afghanistan und die Kopie einer Austrittsliste betreffend die Beschwerdeführenden ein. Des Weiteren beantragte sie, ihren Mandanten sei in ihrer Person gestützt auf Art. 110a AsylG (SR 142.31) eine amtliche Rechtsbeistandschaft zu bestellen, weil die Aufwände der Rechtsvertretung nach deren am 6. Januar 2016 erfolgten Zuweisung in das erweiterte Verfahren nicht mehr durch die vorgesehene Fallpauschale entschädigt werde. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2016 wies die Instruktionsrichterin den Antrag auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 110a AsylG mit der Begründung ab, den Akten liessen sich keine Hinweise dafür entnehmen, die Beschwerdeführenden könnten dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden sein. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass das SEM die Rechtsvertretung weiterhin im Rahmen von Art. 28 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) entschädigen werde. I. Mit Eingabe vom 2. März 2016 reichte die Rechtsvertreterin eine Kopie der Zuweisungsverfügung des SEM vom 5. Januar 2016 ein und erneuerte ihren Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung der Beschwerdeführenden. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, in einem analogen Verfahren (…) sei die amtliche Rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 110a AsylG gutgeheissen worden. J. Am 24. März 2016 liess die Instruktionsrichterin der Rechtsvertreterin mitteilen, der Entscheid über den erneuten Antrag auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft sei aufgrund noch zu treffender Koordinationsmassnahmen vorläufig ausgesetzt. K. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2017 wies die Instruktionsrichterin

E-7881/2015 den erneuten Antrag auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts hätten an ihrer Plenumssitzung vom (…) als Koordinationsmassnahme beschlossen, eine vom SEM in einem Testphasenverfahren während hängigem Beschwerdeverfahren verfügte Kantonszuweisung sei nicht als Wechsel in das erweiterte Verfahren zu interpretieren. Des Weiteren sei beschlossen worden, die pauschale Entschädigung für den Leistungserbringer im Testphasenverfahren decke auch die Vertretungskosten im Beschwerdeverfahren ab, unabhängig von dessen Dauer und einer etwaigen Kantonszuweisung während hängigem Beschwerdeverfahren. L. Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 zog das SEM im Rahmen der Vernehmlassung seinen Entscheid vom 24. November 2015 in Würdigung aller Umstände – insbesondere aufgrund der (…) – teilweise in Wiedererwägung und hob die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung auf. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen derzeitiger Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. M. Mit Verfügung vom 23. Juni 2017 ersuchte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden um Mitteilung, ob sie ihre Beschwerde – soweit nicht betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gegenstandslos geworden – zurückziehen wollten. Bei ungenutzter Frist werde vom Festhalten an der Beschwerde ausgegangen und das Verfahren in der gesetzlich vorgesehenen Weise fortgeführt. Die Beschwerdeführenden liessen die Frist ungenutzt verstreichen. N. Mit Eingabe vom 13. September 2017 liessen die Beschwerdeführenden eine Kopie des Urteils des (…) vom (…) einreichen und darauf verweisen, das Gericht habe ihren Zivilstand, der von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 24. November 2015 bezweifelt worden sei, als verheiratet festgestellt.

E-7881/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich gelangt die TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.4 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. 3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels am 21. Juni 2017 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden und ihrer Tochter angeordnet hat. Somit erübrigt sich

E-7881/2015 eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und den dazu eingereichten Dokumenten (…). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Insbesondere würden sie Ungereimtheiten enthalten, seien nicht plausibel und ergäben kein kohärentes Bild. Es sei nicht einleuchtend, dass sich die Beschwerdeführenden in den (…) Jahren, die sie in (…) gelebt hätten, nicht gekannt hätten, zumal es sich um einen kleinen Dorfteil mit (…) bis (…) Häusern handle. Üblicherweise würden sich solche Menschen kennen oder wüssten zumindest viel über die anderen ansässigen Familien zu erzählen, auch wenn keine persönlichen Kontakte bestehen würden. Warum das bei ihnen nicht der Fall gewesen sei, hätten sie nicht einleuchtend erklären können. Die Aussage des Beschwerdeführers, die Beschwerdeführerin sei ja erst (…) (nach gregorianischem Kalender […]) aus dem Iran zurückgekehrt, vermöge nicht zu erklären, weshalb sie sich in dieser Zeit nicht kennengelernt hätten. Auch die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie das Haus kaum

E-7881/2015 verlassen habe, vermöge nicht zu überzeugen, zumal sie andererseits erzählt habe, am Dorfbrunnen Wasser geholt zu haben und mehrmals zum Bazar in die Stadt (…) gefahren zu sein, um (…) zu kaufen. Des Weiteren habe sie ausgesagt, den Dorfteil (...) sehr gut gekannt zu haben und mehrere Lebensmittelgeschäfte im Dorf E._______ erwähnt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie im Dorfteil (...), im Dorf E._______ und auch in der Stadt (...) regelmässig unterwegs gewesen sei. Des Weiteren sei im afghanischen Kontext unüblich, dass erst im Alter von (…) Jahren geheiratet werde. Bei den meisten Familien sei es viel eher so, dass Mädchen und Jungen unter zwanzig Jahren verheiratet würden. Nur in sehr liberalen, städtischen Familien breche die Tradition der arrangierten frühen Heirat nach und nach auf. Die Beschwerdeführerin habe nicht einleuchtend darlegen können, weshalb sie bis vor kurzem und (…) gar nicht verheiratet worden seien, zumal alle zwischen (…) und (…) Jahre alt seien. Ihr Vorbringen, dies sei die Entscheidung (…) gewesen, vermöge nicht zu überzeugen. Auch der Beschwerdeführer habe nicht plausibel erklären können, weshalb er bis vor kurzem nicht verheiratet gewesen sei. Seine Erklärung, die Familie habe wegen (…) die finanziellen Mittel für eine Hochzeit nicht gehabt, überzeuge nicht, weil (…) seinen Aussagen zufolge bereits vor (…) Jahren verstorben sei. Die Frage, weshalb er nach dem Tod (…) trotz guter finanzieller Verhältnisse nicht geheiratet habe, sei unbeantwortet geblieben. Eine Heirat wäre in dieser Situation naheliegend gewesen, weil nach dem Tod (…) eine Frau im Haushalt gefehlt habe. Somit seien der von den Beschwerdeführenden geschilderte familiäre Hintergrund, die Umstände, unter denen sie sich kennengelernt hätten, und Teile ihrer Biografien nicht glaubhaft. Des Weiteren sei festzuhalten, dass Zwangsehen in Afghanistan meist junge Mädchen in ländlichen Gebieten beträfen. Es sei im afghanischen städtischen Kontext nicht üblich, dass eine (…)jährige Frau unter Zwang und ohne ihren zukünftigen Ehemann zu kennen verlobt werde. Es leuchte nicht ein, weshalb die Familie der Beschwerdeführerin sie angeblich nicht nach ihrer Meinung gefragt habe. Ihre Erklärung, (…) und (…) hätten sie nie nach ihrer Meinung gefragt, überzeuge nicht. Zudem habe sie auch nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb sie den Namen ihres Verlobten nicht gekannt habe. Ihr Vorbringen, wie könne man glücklich sein, wenn man ohne gefragt zu werden mit jemandem verlobt werde, den man nicht kenne und nicht möge, sie sei sehr traurig gewesen, stehe im Widerspruch zur Art ihrer Überlegungen, ihrer Wortwahl, ihrem Selbstbewusstsein, ihrem Selbstverständnis, ein Recht auf Verwirklichung zu haben, und

E-7881/2015 auch zu ihrer Schulbildung mit (…). Das Bild einer mehr oder weniger im Haus eingesperrten Frau, die keinerlei Mitspracherecht in der Familie habe, passe nicht zu ihr. Es sei ihr auch nicht gelungen, ihre Motivation zur spontanen Flucht mit einem ihr wenig bekannten Mann erlebnisbasiert darzulegen. Es sei im afghanischen Kontext äusserst unüblich, dass eine verlobte Frau mit einem Mann flüchte, zumal eine solche Handlung eine gesellschaftliche Ächtung und Bestrafung mit sich ziehen würde. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich eine Frau einen solchen Schritt sehr gut überlegt hätte und nur im äussersten Notfall dazu bereit wäre. Sie habe auch in Berücksichtigung ihres diesbezüglichen Vorbringens, sie sei wegen der Verlobung mit dem ihr unbekannten Mann verzweifelt gewesen und habe mit Selbstmordgedanken gespielt, nicht auf eine persönliche Art zu erzählen vermocht, weshalb es ihr damals so schlecht gegangen sei, weshalb sie diese Verlobung auf keinen Fall gewollt und welche Gedanken sie sich gemacht habe, als der Beschwerdeführer ihr am (…) die gemeinsame Flucht vorgeschlagen habe. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass ein (…) eines anderen Quartiers, der zweifellos viele Familien in der Region kenne und seinerseits eine bekannte Persönlichkeit sei, sich bereit erklären sollte, eine bereits verlobte Frau mit einem anderen Mann zu verheiraten, da ihm dies grosse Probleme bereiten würde. Zudem sei es in Afghanistan üblich, dass eine Frau bei der Vermählung durch einen männlichen Vormund, üblicherweise durch den Vater, vertreten werde. Die Beschwerdeführenden seien nicht in der Lage gewesen, zu erklären, weshalb der (...) in ihrem Fall bereit gewesen sei, von den Konventionen und Traditionen abzusehen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, der (...) habe vielleicht nichts von der Verlobung gewusst, er könne sich zu den Traditionen nicht äussern, weil er nicht sehr gebildet sei, und der Beschwerdeführerin, sie hätten sich damals nicht in einer normalen Situation befunden, weshalb die Trauung auch nicht wie üblich abgelaufen sei, reichten nicht aus, um ihre spontane und konventionswidrig durchgeführte Trauung plausibel erscheinen zu lassen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht hätten. So habe der Beschwerdeführer ausgesagt, im Ehevertrag seien als Brautgabe (…) Afghani, ein (…) und (…) festgelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe hingegen zu Protokoll gegeben, als Brautgabe sei lediglich ein (…) vereinbart worden. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe sie erklärt, sie habe nichts von diesen

E-7881/2015 Brautgaben mitbekommen, im Heiratsschein, den sie einmal gelesen habe, seien solche Vereinbarungen nicht erwähnt worden. Unstimmigkeiten seien auch bei den Schilderungen zur gemeinsamen Ausreise aufgetreten. So habe der Beschwerdeführer erklärt, ein Freund von ihm habe sie bei F._______ abgeholt und nach (...) gebracht. Dort hätten sie einen Bus bestiegen, der sich jedoch nicht auf den Weg gemacht, sondern für die Nacht nur umgeparkt habe. Die Beschwerdeführerin hingegen habe ausgesagt, ein Taxifahrer, den sie beide nicht gekannt hätten, habe sie nach (...) gebracht. Sie seien dann von (...) aus mit dem Bus losgefahren und hätten nach (...) Stunden Fahrzeit für die Nacht pausiert. Zudem sei noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer die Stadt (...) nicht erwähnt habe, als er gefragt worden sei, durch welche iranischen Ortschaften sie gekommen seien. Die Beschwerdeführerin hingegen habe ausgeführt, sie beide hätten den Bus ab Busbahnhof (...) in Richtung (...) genommen. (...) sei eine markante iranische Grossstadt mit einem ebensolchen Busbahnhof. Es erscheine nicht plausibel, dass man sich nicht an einen Aufenthalt in (...) erinnere, auch wenn er kurz sei. In der Stellungnahme der vormaligen Rechtsvertreterin vom 23. November 2015 sei zum Ausdruck gebracht worden, dass die Beschwerdeführenden mit dem Entwurf nicht einverstanden seien, zumal sie stets die Wahrheit gesagt hätten. Ihre Entgegnungen zur Argumentation des SEM hätten nichts an der Einschätzung zu ändern vermocht, dass die gesuchsbegründenden Aussagen nicht plausibel, substanzlos und widersprüchlich seien. Es seien somit keine neuen Argumente oder Beweismittel vorgelegt worden, die eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen würden. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Entgegnungen in der Beschwerde sind mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Insbesondere erscheint nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführenden erst Anfang (…) beim (…) kennengelernt haben wollen, obwohl die Beschwerdeführerin aussagte, sie habe nach ihrer Rückkehr aus dem Iran (…) (…) Jahre lang im gleichen Dorfteil wie der Beschwerdeführer gewohnt, und sie habe alleine bis an das Ende der Strasse gehen dürfen, um am Dorfbrunnen Wasser zu holen (…). Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Dorfbrunnen um einen zentralen Ort für Begegnungen handelt, wäre zu erwarten gewesen,

E-7881/2015 dass sich die Beschwerdeführenden dort schon viel früher persönlich kennengelernt hätten. An dieser Beurteilung vermag die Entgegnung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin sei abgesehen vom Wasserholen nie alleine, sondern immer in Begleitung unterwegs gewesen, nichts zu ändern. Des Weiteren ist zur angeblichen Zwangsverlobung festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Anhörung selbst widersprochen hat. Auf die entsprechende Frage sagte sie zuerst aus, es sei die Entscheidung (…) gewesen, dass sie bis vor kurzem noch nicht verheiratet gewesen sei. Plötzlich habe (…) gedacht, es sei vielleicht doch besser, wenn sie heirate. Sie glaube, vielleicht sei sie deshalb noch nicht verheiratet worden, weil auch (…) noch nicht verheiratet gewesen seien und jemanden gebraucht hätten, der den Haushalt mache (…). Später gab sie zu Protokoll, als der Beschwerdeführer um ihre Hand angehalten habe, seien (…) gar nicht damit einverstanden gewesen. Und damit sie den Beschwerdeführer nicht heirate, hätten sie sie von sich aus mit einem Freund von (…) verlobt (…). Letztere Aussage lässt sich auch nicht damit in Einklang bringen, dass die Beschwerdeführerin die Frage bejahte, ob es in den letzten Jahre Leute gegeben habe, die um ihre Hand angehalten hätten (…), zumal vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar ist, weshalb (…) sie unbedingt mit einem Freund hätten verloben müssen, um eine Verlobung mit dem Beschwerdeführer zu verhindern. Zudem erklärte sie, der Beschwerdeführer sei (…) zu ihnen nach Hause gekommen und habe um ihre Hand angehalten; jedes Mal sei dies von (…) und (…) abgelehnt worden (…). Diese Aussage lässt sich im Übrigen auch nicht mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers vereinbaren, wonach nicht er, sondern (…) vergebens (…) um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten habe, (…) vor und (…) während des Ramadans (…). Nicht nachvollziehbar ist des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal den Namen ihres angeblichen Verlobten kennt, zumal er ihren Aussagen zufolge (…)mal persönlich bei ihr zu Hause, das erste Mal zusammen mit (…) und (…), vorbeigekommen sei und das (…) Mal mit (…) und (…) gegessen habe (…). Angesichts eines für die Beschwerdeführerin derart bedeutungsvollen Ereignisses wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich zumindest nach dem Namen ihres Verlobten erkundigt hätte. Unüblich erscheint ausserdem (vgl. die der Beschwerde beigelegte Schnellrecherche der SFH vom […], S. 2), dass die Familie des Verlobten nicht ein weibliches Familienmitglied oder eine weibliche Verwandte alleine zum Haus der Familie der Beschwerdeführerin geschickt hat, um gegebenenfalls die Heiratsabsichten zuerst offenzulegen, sondern der Verlobte von Anfang an zugegen gewesen sei (…). Letzteres

E-7881/2015 lässt sich wiederum nicht vereinbaren mit der Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, ob er mitgegangen sei, als (…) um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten habe; diesbezüglich hatte er nämlich ausgesagt, nein, das dürfe man nicht, man dürfe nicht mitgehen (…). Das Vorbringen in der Beschwerde, es sei in Afghanistan üblich, dass sich Männer und Frauen vor der Hochzeit nicht sehen würden, was auch bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen sei, widerspricht der vorstehend zitierten Aussage der Beschwerdeführerin, ihr zukünftiger (Zwangs)verlobter sei bereits vor der eigentlichen Verlobung in Begleitung (…) und (…) zu ihnen nach Hause gekommen, wo sie sich auch begrüsst hätten (A43/21 Frage 117). Zwar ist der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, die Frage, weshalb der Beschwerdeführer nach dem Tod (…) nicht schon früher geheiratet habe, sei ihm im Rahmen der Anhörung gar nicht gestellt worden, berechtigt. Indes vermag auch dieser Einwand nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer nach dem Tod (…) trotzdem (…) Jahre unverheiratet geblieben sein will, obwohl es für ihn besser gewesen wäre, eine Frau im Haus zu haben, die den Haushalt gemacht hätte. Gleich verhält es sich mit den diesbezüglichen Erklärungen in der Beschwerde, er habe nicht früher um die Hand seiner Frau anhalten können, weil seine Familie wegen der Behandlung (…) finanziell zu wenig gut dagestanden sei. Unstimmig ist in diesem Zusammenhang seine weitere Erklärung, sie hätten nach (…) zuerst wieder ihr Grundstück zurückkaufen wollen, das sie zuvor wegen den (…) hätten verpachten müssen, zumal es bei einer Verpachtung immer noch in ihrem Eigentum gewesen wäre. Des Weiteren vermögen die Erklärungen in der Beschwerde zum Entschluss der Beschwerdeführerin, spontan mit dem Beschwerdeführer zu flüchten, sie sei eine intelligente junge Frau, die sich bereits in Afghanistan viele Gedanken zu ihrem Leben gemacht habe und sich nun hier in der Schweiz in einem geschützten Kontext offen äussern könne, nicht zu überzeugen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, es sei im afghanischen Text sehr unüblich, dass eine verlobte Frau mit einem anderen Mann flüchte, zumal sie mit ernsthaften Konsequenzen wie gesellschaftliche Ächtung und Bestrafung rechnen müsste. Deshalb erscheint in der Tat nicht glaubhaft, dass sie sich bei der Verabredung mit dem Beschwerdeführer, in den sie nicht so sehr verliebt gewesen sei wie er in sie, am Dorfbrunnen auf seinen Vorschlag hin spontan zu diesem Schritt entschlossen habe. Dies, ohne sich von ihm als eine intelligente Frau, die sich Gedanken zu ihrem Leben gemacht habe, eine

E-7881/2015 Bedenkzeit einräumen zu lassen oder sich Gedanken zu den Konsequenzen einer solchen Handlung zu machen. In der Beschwerde wird denn auch ausgeführt, die meisten Frauen würden keine Hilfe suchen, weil sie Angst vor Vergeltungsmassnahmen hätten. Zur heimlichen Eheschliessung durch den (...) ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass eine überstürzte Trauung durch einen (...) aus einem anderen Quartier in grober Missachtung der Konventionen und Traditionen ohne Konsultation der Familien der Beschwerdeführenden und trotz des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits verlobt gewesen sei, unglaubhaft erscheint. Hinzu kommt, dass in keiner Weise nachvollziehbar ist, dass sich die Beschwerdeführenden auf Anraten von F._______ noch die Zeit genommen haben wollen, sich vor der eigentlichen Flucht in nicht konformer Weise trauen zu lassen, zumal sie sich damit zusätzlich dem Risiko ausgesetzt hätten, von den sie verfolgenden (…) der Beschwerdeführerin aufgespürt zu werden. Es erscheint in der Tat realitätsfremd, dass sich ein (...) eines anderen Quartiers als bekannte Persönlichkeit bereit erklärt haben sollte, eine bereits verlobte Frau mit einem anderen Mann zu verheiraten, zumal er diesfalls mit ernsthaften Konsequenzen zu rechnen hätte. Angesichts dieser Sachlage erweist sich die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, es sei sehr wahrscheinlich, dass der (...) nicht gewusst habe, dass die Beschwerdeführenden bereits inoffiziell verlobt gewesen seien, als wenig stichhaltig, weil er bei einer Trauung ohne die erforderlichen Abklärungen bei den Angehörigen riskiert hätte, zur Verantwortung gezogen zu werden. Eine solche Vorgehensweise kann auch nicht durch den Umstand erklärt werden, dass sich die Beschwerdeführenden in einer Ausnahmesituation befunden hätten. Zudem hätte der (...) mit dem angeblich auf der Überfahrt von (…) nach (…) verloren gegangenen Heiratszertifikat in offizieller Weise die nicht rechtskonforme Eheschliessung bezeugt. Das Vorbringen in der Beschwerde, die „Verlobung“ habe heimlich stattgefunden, und wenn der (...) niemandem erzähle, was er gemacht habe, würde es auch niemand erfahren, erweist sich deshalb als wenig stichhaltig. Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde und der damit eingereichten Schnellrecherche der SFH vom (…), zumal sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Der zu den Akten gereichte Brief der (…), samt deutscher Übersetzung, ist mangels Beweiswerts nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Unbesehen davon ist in Bezug auf die Ausführungen in der Eingabe vom 7. Januar 2016 zum Erhalt

E-7881/2015 des Schriftstückes festzuhalten, dass sich die (…) wohl kaum dazu bereit erklären würden, ein solches Schreiben ohne Wissen der Familie der Beschwerdeführerin zu verfassen. Die am 13. September 2017 eingereichte Kopie des Urteils des (…) vermag zwar den Zivilstand der Beschwerdeführerin als „verheiratet“ zu bestätigen, sie ist aber nicht geeignet, die gesuchsbegründenden Aussagen der Beschwerdeführenden glaubhafter erscheinen zu lassen. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist, soweit nicht gegenstandslos geworden, abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2015 gutgeheissen wurde, und nicht von einer erheblichen nachträglichen Veränderung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. 8.2 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes

E-7881/2015 Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil das SEM die Gegenstandslosigkeit durch die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme herbeigeführt hat. Den teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden ist folglich in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand hinsichtlich der Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. (…) (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E-7881/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. (…) zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

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E-7881/2015 — Bundesverwaltungsgericht 06.02.2018 E-7881/2015 — Swissrulings