Abtei lung V E-7879/2009/sca {T 0/2} Urteil v o m 4 . Februar 2010 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. A._______, Sierra Leone, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2009 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7879/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat (...) verliess, am 8. Juni 2008 in die Schweiz einreiste und hier tags darauf um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 20. Juni 2008 sowie der direkten Anhörung durch das BFM vom 29. Mai 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, nach dem Tod (...) habe er weiterhin das eigene Land bewirtschaftet, dass eines Tages ein Mann B._______ erschienen sei, Besitzansprüche auf dieses Land erhoben und erklärt habe, er habe dieses seinerzeit (...) zur Nutzung überlassen, dass er sich gewehrt und seinerseits Besitzanspruch geltend gemacht habe, weshalb es zum Streit gekommen sei, dass er das landwirtschaftliche Gut in der Folge einem Landsmann verkauft habe, dass B._______ deswegen zur Polizei gegangen und diese ihn in der Folge zu Hause gesucht habe, dass er abwesend gewesen sei, die Mutter ihm jedoch von der polizeilichen Suche berichtet und ihm geraten habe, ausser Landes zu gehen, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 – eröffnet am 14. Dezember 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten zu reichen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zudem unglaubhaft und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen- E-7879/2009 schaft oder eines Hindernisses für den Vollzug der Wegweisung nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die materielle Behandlung seines Asylgesuches beantragte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Kognition des Gerichts bei der Prüfung der Rechtsmässigkeit der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs indessen nicht eingeschränkt ist, E-7879/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG (innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs) unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden solche Dokumente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.), dass der Beschwerdeführer sich in seiner Rechtsmitteleingabe diesbezüglich auf die Feststellung beschränkt, er könne keine Identitätspapiere organisieren, zumal (...), dass diese Einwände nicht überzeugen, sondern als unglaubhafte Standardvorbringen einzustufen sind, dass die unsubstanziierte und widersprüchliche Schilderung der Umstände der Reise in die Schweiz in der Tat die Schlussfolgerung nahe E-7879/2009 legt, der Beschwerdeführer versuche seinen effektiven Reiseweg zu verschleiern, dass der Beschwerdeführer beispielsweise einmal angab, den Heimatstaat (...) verlassen zu haben (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 5), dann wiederum daran festhielt, (...) ausgereist zu sein, und diesbezüglich keine plausible Erklärung anbringen konnte (vgl. Protokoll Bundesamt S. 3, 7), dass zudem nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer den gesamten Reiseweg, bei dem er (...) Staaten passiert und sich namentlich in C._______ und in D._______ jeweils mehrere Monate aufgehalten haben will, ohne jegliche Reisepapiere unternehmen konnte, dass er sich in diesem Zusammenhang auch widersprüchlich äusserte, indem er einmal von (...) und von dort nach D._______ gelangt sein will (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 6), beim BFM jedoch darlegte, er sei (...) gereist (vgl. Protokoll Bundesamt S. 3), dass er zudem einmal angab, in D._______ habe ihm ein Unbekannter geholfen ein Bahnbillet in die Schweiz zu kaufen (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 6), während ihm der Unbekannte in D._______ gemäss einer anderen Version der Ereignisse dadurch geholfen haben soll, dass er ihm zwecks Erleichterung der Einreise in die Schweiz einen Pass gegeben habe (vgl. Protokoll Bundesamt S. 3), dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Angaben zur Nichtabgabe von Identitätsdokumenten als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden müssen und die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu Recht verneint hat, dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 5), E-7879/2009 dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, der überzeugenden Argumentation der Vorinstanz zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe Stichhaltiges entgegenzuhalten und er sich in der Beschwerdeschrift auf das Wiederholen des bereits vorgebrachten Sachverhalts beschränkt, dass er neu – und ohne weitere Begründung oder Erläuterung – einzig vorbringt, auch wegen der politischen Lage im Heimatland Probleme gehabt zu haben, dieses Vorbringen jedoch als nachgeschoben und daher ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizieren ist, dass die protokollierten Angaben des Beschwerdeführers insgesamt äusserst vage und unsubstanziiert und von einem auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt sind, dass letztlich ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit die geltend gemachten Ausreisegründe in privatrechtlichen Landstreitigkeiten gegründet hätten, eine in diesem Zusammenhang allfällig ergangene polizeiliche Anzeige und darauf folgende behördliche Ermittlungen daher nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt wären, mithin diese Vorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG klar nicht zu genügen vermöchten, dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage offensichtlich keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern E-7879/2009 regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Sierra Leone droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des jungen und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerdeführers sprechen, weshalb der Vollzug zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-7879/2009 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7879/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 9