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Bundesverwaltungsgericht 23.12.2009 E-7877/2009

23 décembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,023 mots·~10 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-7877/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Dezember 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7877/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 14. September 2009 verliess und von der Türkei per TIR und LKW über ihm unbekannte Länder am 18. September 2009 in die Schweiz gelangte, wo er am 21. September 2009 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 23. September 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, dass er noch keinen Militärdienst geleistet habe und er zudem am 12. September 2009 anlässlich einer Protestkundgebung in B._______ festgenommen worden sei, dass er hierauf eine Nacht lang von den Behörden in Gewahrsam genommen worden sei, wobei er mit einer Waffe bedroht und vor die Wahl gestellt worden sei, entweder seinen Militärdienst zu leisten oder sich dem kurdischen Widerstand anzuschliessen und fortan als Spitzel der Behörden zu fungieren, dass er eingewilligt habe, die Guerilla künftig auszuspionieren, er jedoch die Türkei jedoch kurze Zeit später verlassen habe, weshalb dort nach ihm gesucht werde, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Rahmen des rechtlichen Gehörs mitteilte, gestützt auf seine Aussagen und einen Eurodac-Treffer vom 7. November 2008 sei mutmasslich Slowenien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme auf entsprechende Fragen antwortete, er würde von Slowenien in die Türkei abgeschoben und wolle, dass sein Asylgesuch in der Schweiz behandelt werde, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Dezember 2009 – eröffnet am 17. respektive 18. Dezember 2009 unter gleichzeitiger Aushändigung E-7877/2009 der editionspflichtigen Akten – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die sofortige Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien sowie den Vollzug anordnete und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Slowenien daktyloskopiert worden sei und er dort ein Asylgesuch gestellt habe, dass Slowenien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und einer Übernahme des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2009 zugestimmt habe, dass sein Einwand anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, wonach Slowenien ihn in die Türkei abschieben würde, an der Zuständigkeit Sloweniens nichts zu ändern vermöge, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 18. Dezember 2009 (Poststempel, vorab per Fax) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das vorliegende Asylgesuch materiell zu prüfen, dass in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf Vollzugshandlungen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde, E-7877/2009 dass der stellvertretende Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Dezember 2009 den Vollzug der Wegweisung bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-7877/2009 dass keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierten Rechte durch Slowenien vorliegen, weshalb die Instruktionsrichterin davon abgesehen hat, der offensichtlich unbegründeten Beschwerde in Anwendung des zweiten Satzes von Art. 107a AsylG die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Akten feststeht, dass der Beschwerdeführer am 7. November 2008 bei seiner Einreise nach Slowenien daktyloskopiert wurde und er dort ein Asylgesuch eingereicht hat, E-7877/2009 dass somit Slowenien für die Prüfung seines am 21. September 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3 DAA sowie die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-Verordnung des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin), dass die gegenteilige Auffassung in der Rechtsmitteleingabe, wonach Slowenien schon deshalb nicht zuständig sei, da das Dublin-Assoziierungsabkommen Mitte November 2008 zum Zeitpunkt der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei noch nicht in Kraft gewesen sei, nicht zu überzeugen vermag, dass nämlich eine angebliche freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei, welche durch nichts belegt und mit dem von einer Asyl suchenden Person zu erwartenden Verhalten auch in keiner Weise vereinbar ist, an der Zuständigkeit Sloweniens nichts zu ändern vermöchte, da sich der massgebliche Zeitpunkt aus dem zweiten Asylgesuch ergibt, sich mithin vorliegend die Frage stellt, welcher Staat für den am 21. September 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrag zuständig ist, dass die slowenischen Behörden in Beantwortung einer Anfrage des BFM am 2. November (recte: Dezember) 2009 der Aufnahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass das mit Verweis auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG getätigte Vorbringen, wonach seit dem ersten, in Slowenien gestellten Asylgesuch eingetretene Ereignisse zu berücksichtigen seien, nach dem Gesagten im slowenischen Asylverfahren geltend zu machen ist, dass es sich angesichts der Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, E-7877/2009 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass Slowenien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und – entgegen der entsprechenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die slowenischen Behörden hielten sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil der Beschwerdeführer nach Slowenien ausreisen kann, wo er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Slowenien schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Slowenien zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Slowenien faktisch möglich ist, weil die slowenischen Behörden einer Aufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG), E-7877/2009 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und deren Beilagen einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7877/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und das (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 9

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