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Bundesverwaltungsgericht 28.12.2016 E-7872/2016

28 décembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,940 mots·~10 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7872/2016

Urteil v o m 2 8 . Dezember 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2016 / N (…).

E-7872/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 28. August 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz sie am 4. Oktober 2016 zur Person (BzP) befragte und ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass die Beschwerdeführerin dagegen vorbrachte, in Italien habe sie zum Teil auf der Strasse gelebt, zudem sei ihr Mann (A.H.) hier und sie wolle mit ihm zusammen leben, dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 10. Oktober 2016 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO) ersuchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz nahmen, dass A.H. die Vorinstanz mit Schreiben vom 25. November 2016 um Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton Zürich ersuchte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 – eröffnet am 16. Dezember 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und

E-7872/2016 dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylverfahren zuständig zu erklären, es sei als vorsorgliche Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (beziehungsweise einer zweiten Richterin) entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und

E-7872/2016 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass, sofern auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land- See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),

E-7872/2016 dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der europäischen Datenbank Eurodac ergeben hat, dass diese am 8. August 2016 illegal in Catania/Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist, wo sie in der Folge daktyloskopiert und ihre Identitätsangaben aufgenommen wurden, dass die Vorinstanz daher die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin- III-VO), dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für eine allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausgegangen und damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, im Asyl-und Aufnahmesystem Italiens würden systemische Mängel vorliegen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-

E-7872/2016 III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1), dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würde (vgl. EGMR: Entscheidungen Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78, sowie Tarakhel gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014, §§ 114 f. und 120), dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe auf den neusten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom August 2016 zur Situation von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen, insbesondere Dublin- Rückkehrenden in Italien, verweist, dass die Beschwerdeführerin sodann als junge, alleinstehende und gesunde Frau grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (Urteil Tarakhel; siehe auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016) gehört, deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert, auch wenn sie mit gewissen Schwierigkeiten bei der Unterbringung konfrontiert würde (vgl. SFH, a.a.O., S. 66, m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe erneut geltend macht, sie und A.H. seien ein Ehepaar, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gekommen ist, es würden erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Ehe bestehen, namentlich weil sich die Beschwerdeführerin und A.H. in wesentlichen Punkten betreffend die Eheschliessung unvereinbar geäussert hätten und die Erklärung zu den abweichenden Personalienangaben durch A.H. nicht glaubhaft sei,

E-7872/2016 dass die Beschwerdeführerin mit dem blossen Wiederholen des diesbezüglich aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Tatsächlichkeit nicht darzutun vermag, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen habe, es könne nicht von einer dauerhaften eheähnlichen Beziehung ausgegangen werden, dass um Wiederholungen zu vermeiden, auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es auch keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III- VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Italien angeordnet hat, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Erlass vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos erweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-7872/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Gérald Bovier Evelyn Heiniger

Versand:

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