Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-787/2021
Urteil v o m 8 . März 2021 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…), angeblich Mali, vertreten durch MLaw Marc Arnold, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) sowie Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 15. Februar 2021 / N (…).
E-787/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen, wo er am 3. November 2020 die ihm zugewiesene und rubrizierte Rechtsvertretung mandatierte, am 5. November 2020 summarisch zu seiner Person befragt und am 5. Januar sowie am 2. Februar 2021 zu seinen Asylgründen angehört wurde. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Staatsangehöriger von Mali, dort als Kind eines (…) Vaters und einer (…) Mutter geboren, im Alter von (…) Jahren nach Senegal umgezogen und in Senegal im Jahre 2018 einer Verfolgung durch private Dritte ausgesetzt gewesen, was ihn am 6. Februar 2019 zur Ausreise aus Senegal veranlasst habe. Für den detaillierten Inhalt der Asylbegründung wird auf die Akten verwiesen. B. Am 11. Februar 2021 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer den Entwurf des Asylentscheids, in welchem dieser als senegalesischer Staatsangehöriger betrachtet wird, zur Stellungnahme. Mit gleichentags verfasster und am 12. Februar 2021 dem SEM übergebener Stellungnahme äusserte sich der Beschwerdeführer kritisch zum Entscheidentwurf. Er bekräftigte darin seine einzig malische Staatsangehörigkeit, stellte hierzu unter Beantragung einer Einreichungsfrist weitere Beweismittel in Aussicht, erkannte bezüglich seiner vom SEM deklarierten senegalesischen Staatsangehörigkeit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und kritisierte den Verfahrensablauf; angesichts des komplexen Sachverhalts sei er dem erweiterten Verfahren zuzuweisen statt im beschleunigten zu belassen. C. Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Im Weiteren verfügte das SEM, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS neu als «Senegal», mit entsprechendem Bestreitungsvermerk, registriert werde. Mit dem Entscheid wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ausgehändigt.
E-787/2021 In der Rechtsmittelbelehrung verwies das SEM auf die nach Art. 108 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) geltende Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen ab Eröffnung der Verfügung. D. Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Februar 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-787/2021 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid- 19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit insoweit einzutreten. Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informationssystem (ZEMIS), welches der Bearbeitung von Personendaten im Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]). In diesem Rahmen bearbeitet es auch Begehren um Berichtigung von Personendaten im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1). Das diesbezügliche Verfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 25 Abs. 4 DSG; vgl. auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG die zuständige Beschwerdeinstanz, zumal wiederum keine die Materie betreffende Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt. Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 50 Abs. 1 VwVG 30 Tage. Auf die Beschwerde, in welcher die Aufhebung der gesamten Verfügung (somit inkl. ZEMIS-Registrierung «Senegal» gemäss Dispositiv Ziff. 4) beantragt wird, ist somit auch diesbezüglich einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Ebenfalls mit uneingeschränkter Kognition prüft das Bundesverwaltungsgericht vorliegend die Berichtigung der Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-787/2021 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten. Bei dieser Verfolgungssicherheit handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung. Senegal figuriert aktuell auf dieser Liste der «safe countries», nicht aber Mali. 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung rechtfertigt das SEM zunächst die Zuweisung des Beschwerdeführers ins beschleunigte Verfahren (weder besondere Komplexität noch weiterer Abklärungsbedarf und kein Anspruch auf Zuweisung ins erweiterte Verfahren) und die Fristüberschreitung für dessen Durchführung. Sodann erachtet das SEM die angebliche malische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers als unbewiesen und unglaubhaft, wogegen er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als senegalesischer Staatsangehöriger zu betrachten und diese Staatsangehörigkeit im ZEMIS neu auch so zu registrieren sei. Im Weiteren seien die Verfolgungsvorbringen weder glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG noch flüchtlingsrechtlich beachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG. Mithin bestünden keine Hinweise auf Verfolgung, welche in seinem Fall die Vermutung der Verfol-
E-787/2021 gungssicherheit umzustossen geeignet wären. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzuweisen. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung nach Senegal erscheine zulässig, zumutbar und möglich. Die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vermöchten an diesen Erkenntnissen nichts zu ändern. Zur Begründung der Beschwerdefrist von vorliegend bloss fünf Arbeitstagen gemäss Rechtsmittelbelehrung stützt sich das SEM auf Art. 108 Abs. 3 AsylG, welcher diese Frist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG (Ablehnung ohne weitere Abklärungen) in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 bst. a AsylG vorsehe. Für die detaillierte Begründung der Verfügung wird auf die Akten verwiesen. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen und insbesondere seiner malischen Staatsangehörigkeit fest und rügt das Vorliegen verschiedener formeller Mängel in der angefochtenen Verfügung. So habe ihm das SEM betreffend die geänderte Registrierung seiner Staatsangehörigkeit im ZEMIS das rechtliche Gehör verweigert, was umso gravierender sei, weil das SEM mit dieser Änderung eine Verkürzung der Beschwerdefrist bewirkt habe. Mit der Änderung seiner Staatsangehörigkeit und der hierzu vorgelegten, ungerechtfertigten Begründung (offensichtlich haltlose Angaben zur malischen Staatsangehörigkeit) verletze das SEM sodann die Begründungspflicht, den Untersuchungsgrundsatz und die Vorgaben des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), insbesondere deren Art. 4, 5 und 12, denn durch diese unrechtmässige Bearbeitung von Personendaten missachte es seine Persönlichkeitsrechte. Vorliegend bestehe weiterer Abklärungsbedarf insbesondere dahingehend, dass ihm Gelegenheit zur Nachreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel zu seiner Identität einzuräumen und allenfalls ein Lingua-Gutachten einzuholen sei. Das SEM habe schliesslich vorliegend nicht nur eine ungerechtfertigte Zuweisung ins beschleunigte statt ins erweiterte Verfahren vorgenommen, sondern es ignoriere zudem die aktuelle Anwendbarkeit der Covid-19-Verordnung Asyl, welche auch für Entscheide im beschleunigten Verfahren eine 30-tägige Beschwerdefrist vorsehe. Die Rechtsmittelbelehrung sei aber nicht nur deshalb fehlerhaft, sondern auch aus dem Grund, weil betreffend die in Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vorgenommene Änderung der Registrierung im ZEMIS in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 DSG
E-787/2021 i.V.m. Art. 50 VwVG ohnehin eine 30-tägige Beschwerdefrist gelten müsste. Für die detaillierte Begründung der Beschwerde wird auf die Akten verwiesen. 6. 6.1 6.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
E-787/2021 rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. 6.1.2 Vorab ist festzustellen, dass das SEM es unterlassen hat, dem Beschwerdeführer das ihm zustehende rechtliche Gehör zur geänderten Staatsangehörigkeit als Grundlage der ZEMIS-Änderung zu gewähren. Dieses ist formell zu gewähren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht abstrakt bereits dadurch gewahrt, dass das SEM dem Beschwerdeführer die (gesetzlich vorgesehene) Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf einräumt, in welchem die ZEMIS-Änderung vorgesehen und hauptsächlich mit der Unglaubhaftigkeit der malischen Staatsangehörigkeit begründet ist. Ein Sachverhalt wird aus Sachverhaltsvorbringen, Beweismitteln und nötigenfalls aus weiteren Abklärungen durch das SEM ermittelt, wobei sich die Rechtserheblichkeit auf den bewiesenen oder im Sinne von Art. 7 AsylG zumindest glaubhaft gemachten und zudem subsumptionsfähigen Sachverhalt beschränkt. Erweist sich ein Sachverhaltsvortrag als unglaubhaft (z.B. malische Staatsangehörigkeit), fehlt es an einem (z.B. unter Art. 3 AsylG) subsumierbaren Sachverhalt. Mit dem SEM ist zwar festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nicht zu eigentlichen Rechtswürdigungen zu gewähren ist (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8). Das gilt aber nur für die Würdigung festgestellter Sachverhaltsteile. Vorliegend geht es indessen um die Frage, ob das SEM die Änderung der Staatsangehörigkeit von Mali auf Senegal zutreffend vorgenommen hat. Dies ist eine Sachverhaltsfrage, die vorab insbesondere mittels Einräumung des rechtlichen Gehörs geklärt und erst in der Folge als Sachverhaltselement festzustellen ist. Der Verzicht auf die Einräumung des rechtlichen Gehörs ist erst im Anschluss daran bei der rechtlichen Würdigung des solchermassen festgestellten Sachverhalts gerechtfertigt, so bei der Frage, ob das SEM auf Basis der festgestellten neuen Staatsangehörigkeit die ZEMIS-Änderung in Übereinstimmung mit Gesetz (insb. DSG) und Praxis vorgenommen hat. 6.1.3 Die strittige Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers (Mali oder Senegal oder allenfalls beide oder gar keine) ist vorliegend ein zentrales Sachverhaltselement. Für die vom SEM vorgenommene ZEMIS-Änderung ist es gar das einzige erhebliche Sachverhaltselement. Im Hinblick auf die Beurteilung des Asylgesuchs ist die Staatsangehörigkeit in mehrfacher Hinsicht von entscheidender Bedeutung: Aus ihrer Festlegung ergibt sich, welcher Staat Heimatstaat und mithin potenzieller Verfolgerstaat ist, und welchem Staat demzufolge blosse Drittstaatsqualität zukommt. Ebenso ist
E-787/2021 die Bestimmung der Staatsangehörigkeit vorliegend das entscheidende Kriterium für die Anwendbarkeit von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, denn Senegal figuriert auf dieser Liste, nicht aber Mali. Daraus wiederum ergeben sich nicht nur unterschiedliche Beschwerdefristen (s. nachfolgend E. 6.2), sondern auch unterschiedliche Beweismassanforderungen betreffend eine Verfolgungslage, denn diese sind bei Senegal, welches Land als verfolgungssicher gilt, höher, weil die Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegt werden muss, wogegen eine Verfolgung in Mali nur (aber immerhin) glaubhaft zu machen ist. Weiter hat die Bestimmung der Staatsangehörigkeit vorliegend Einfluss auf die Beurteilung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse. Angesichts dieser Tragweite, welcher der Staatsangehörigkeit in casu zukommt, ist dieses Sachverhaltselement seitens des SEM zu wenig abgeklärt und mithin der Sachverhalt unvollständig, womöglich sogar unrichtig festgestellt worden. Im Weiteren erscheinen die Erwägungen des SEM zur erkannten Unglaubhaftigkeit einer malischen Staatsangehörigkeit zumindest in Teilen zwar nicht gänzlich abwegig. Die Begründungspflicht ist jedoch bezüglich der darüber hinaus vom SEM erkannten Haltlosigkeit dieser malischen Staatsangehörigkeit verletzt. Jedenfalls erhellt aus der Argumentation des SEM nicht genügend, weshalb die Annahme der senegalesischen Staatszugehörigkeit gegenüber der Annahme einer malischen derart überwiegend wahrscheinlich sein soll, zumal bislang weder die eine noch die andere Staatsangehörigkeit durch beweistaugliche Dokumente ausgewiesen oder ausgeschlossen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Beibringung solcher Dokumente vor Erlass des angefochtenen Entscheides bereits angekündigt hat. Ob er diese Anstrengungen im Rahmen der ihm nach Art. 8 AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht früher und ernsthafter hätte unternehmen müssen, ist in diesem Zusammenhang (unzulässige Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der senegalesischen gegenüber der malischen Staatsangehörigkeit) unerheblich. 6.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die in zweierlei Hinsicht fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des SEM sind sodann offensichtlich zutreffend: Unbesehen der Frage, ob die Verweigerung der Zuweisung ins erweiterte Verfahren vorliegend rechtskonform erfolgt ist, verkennt das SEM, dass die Covid-19-Verordnung Asyl nach wie vor in Kraft ist. Deren Art. 10 besagt, dass im beschleunigten Verfahren die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Art. 31a Absatz 4 AsylG innerhalb von 30 Tagen einzureichen ist. Der Bundesrat hat die entsprechende Verordnung vom 1. April 2020 an seiner Sitzung vom 26. August 2020 bis Ende Juni 2021 verlängert. Die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung ist
E-787/2021 somit unzutreffend und unvollständig. Ebenso ist der Beschwerdeführer in seiner Auffassung zu stützen, wonach betreffend die in Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung angeordnete Änderung der ZEMIS-Registrierung (Erfassung der Staatsangehörigkeit neu mit Senegal statt Mali) die ordentliche 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 50 Abs. 1 VwVG gilt. Diese spezifische Rechtsmittelbelehrung fehlt in der angefochtenen Verfügung. Ob mit dieser rechtswidrigen Verkürzung der Rechtsmittelfrist vorliegend ein kassationsauslösender Rechtsnachteil (vgl. Art. 38 VwVG) einhergeht, kann angesichts der bereits oben erkannten Verletzung des rechtlichen Gehörs in Verbindung mit der nachfolgenden Erwägung offen bleiben. 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Ein reformatorischer Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts fällt angesichts des Erwogenen nicht in Betracht. Das Gericht kann – zumal als einzige Rechtsmittelinstanz – insbesondere nicht ersatzweise an Stelle des SEM den Sachverhalt (insb. die Staatsangehörigkeit) abklären und gegebenenfalls neu feststellen oder eine Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung vornehmen. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und es erübrigt sich, die Frage einer allfälligen Begründetheit der weiteren in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen näher zu erörtern. Der Verzicht rechtfertigt sich auch angesichts des Umstandes, dass die in Art. 24 Abs. 4 AsylG vorgesehene 140tägige Höchstdauer des Aufenthalts im BAZ demnächst abläuft und sich auch aus diesem Grund die Frage der Zuweisung in das erweiterte Verfahren stellt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt und den Sachverhalt unvollständig und womöglich unrichtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Verfügung vom 15. Februar 2021 ist aufzuheben und die Beschwerde insoweit gutzuheissen. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Beschwerdedoppel ist dem SEM zur Kenntnis zu bringen und bildet Bestandteil der für die Neubeurteilung des Asylgesuchs massgeblichen N-Akten.
E-787/2021 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit hinfällig. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). 9. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-787/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird vollumfänglich (inkl. ihrer Dispositiv-Ziffer 4 betr. ZEMIS-Berichtigung) aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Roswitha Petry Urs David
E-787/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann, soweit die dort erwähnte ZEMIS- Berichtigung betreffend, innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).
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