Abtei lung V E-7867/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Dezember 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Georgien, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7867/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2003 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Mai 2003 das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 3. Oktober 2008 erneut verlassen habe und über die Türkei, Griechenland und Italien am 1. November 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am 3. November 2008 ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, dass er am 17. November 2008 in einer Kurzbefragung und am 26. November 2008 ausführlich in einer Direktanhörung durch das BFM zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei zusammen mit vier Begleitern am späteren Abend des 8. August 2008 von den georgischen Behörden von der Strasse weg zwangsrekrutiert und zu einem Basisstützpunkt der georgischen Armee gebracht worden, dass sie dort mit Waffen ausgerüstet und tags darauf an der Front im Kampf eingesetzt worden seien, dass sich die georgischen Verbände infolge des Bombardements der russischen Flugwaffe am 11. August 2008 habe nach Gori zurückziehen müssen, dass am Stadteingang von Gori Lastwagen bereit gestanden seien, wo er und zahlreiche seiner Kameraden befehlswidrig ihre persönliche Waffe abgegeben hätten, dass er in der Folge von den georgischen Behörden wegen Desertion gesucht worden sei und vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlassen habe, dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, E-7867/2008 dass das BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 - eröffnet am 3. Dezember 2008 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesamt die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung festsetzte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es sei offenkundig, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Zwangsrekrutierung, der Desertion und der davon abgeleiteten Verfolgung um ein Sachverhaltskonstrukt handle, dass es bezeichnend für seine insgesamt unsubstanziiert dargelegten Asylvorbringen sei, wenn er nicht imstande sei anzugeben, um welche Wochentage es sich bei den geltend gemachten Daten – dem 8. August 2008 (Zwangsrekrutierung) und den 16./17. August 2008 (erste behördliche Suche bei ihm zu Hause) – gehandelt habe, dass im Weiteren seine Schilderungen zum zweitägigen Kampfeinsatz etwa einem zur Veröffentlichung bestimmten Pressebericht entsprechen würden und es diesen an Realkennzeichen mangeln würde, dass seine Erklärung, die georgischen Behörden würden im Rahmen eines Strafverfahrens keine schriftlichen Vorladungen zustellen, als tatsachenwidrig gelten müsse und entgegen seinen Angaben zu erwarten gewesen wäre, dass ihn die georgischen Behörden namentlich nach der erfolglosen Suche bei ihm zu Hause schriftlich vorgeladen hätten, dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz Ereignisse eingetreten wären, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass weder die herrschende politische Situation im Heimatstaat noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers sprächen, E-7867/2008 dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylgesuches in der Schweiz hinsichtlich wesentlicher Punkte, namentlich zu seiner persönlichen Biografie und zu seinem sozialen Beziehungsnetz im Heimatstaat, ganz andere Angaben gemacht habe als im vorliegenden Verfahren und er nicht imstande gewesen sei, die aufgezeigten Widersprüche in seinen Aussagen plausibel aufzulösen, dass er auch keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere abgegeben habe und es angesichts dieser Umstände schlichtweg nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung zu äussern, dass es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser, wie vorliegend, seiner Mitwirkungsund Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung offenkundig nicht nachgekommen sei und die Asylbehörden zu täuschen versucht habe, dass der Wegweisungsvollzug auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, dass er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, dass er im Wesentlichen den geltend gemachten Sachverhalt zusammenfassend noch einmal aufführt und sinngemäss geltend macht, dieser entspreche tatsächlichen Begebenheiten, dass auf die weitere Begründung der Beschwerde, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 11. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs- E-7867/2008 verfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-7867/2008 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn es Hinweise gibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.), dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG lediglich - wie vom BFM korrekt vorgenommen - eine summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung, welche sich als zutreffend erweisen und auf die zu verweisen ist, etwas zu ändern, dass sich diese im Wesentlichen in einer Wiederholung und Bekräftigung der Authentizität der mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs erschöpfen, ohne in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen vermag, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, E-7867/2008 dass daran auch der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, wonach der vom Beschwerdeführer engagierte Anwalt Beweise sammeln würde, um seine Unschuld zu beweisen, nichts zu ändern vermag, dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, E-7867/2008 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass daran nichts zu ändern vermag, wenn der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe den Versuch der Nachreichung seiner Identitätskarte und seines Führerscheins in Aussicht stellt, dass aufgrund der gesamten Aktenlage auch die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des ersten und zweiten Asylgesuches bezüglich seines Lebenslaufes und somit bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse dieselben gewesen seien, in entscheidrelevanter Hinsicht nicht stichhaltig erscheint, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und dass es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7867/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung X._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, X._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - Y._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 9