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Bundesverwaltungsgericht 19.01.2017 E-7862/2015

19 janvier 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,063 mots·~30 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7862/2015

Urteil v o m 1 9 . Januar 2017 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Della Batliner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Hansjörg Trüb, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015 / N (…).

E-7862/2015 Sachverhalt: A. A.a Der in B._______ geborene und in C._______ (Nordprovinz, Distrikt B._______) aufgewachsene Beschwerdeführer tamilischer Ethnie verliess gemäss seinen eigenen Angaben den bisherigen Wohnort (…) 2013, um in einem Personenwagen nach Colombo zu gelangen. Am (…) 2013 habe er seinen Heimatstaat auf dem Luftweg verlassen und sei über ihm teilweise unbekannte Orte schliesslich in die Schweiz gebracht worden, wo er am 12. Februar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den Akten SEM A10/13) fand am 26. Februar 2014 statt. Am 27. März 2014 hörte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an (Protokoll in den Akten SEM A18/13). Mit Entscheid vom 31. März 2014 wurde der Beschwerdeführer, der zunächst per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden war, in das erweiterte Verfahren zugewiesen. A.b Im Rahmen der Befragungen teilte der Beschwerdeführer mit, er habe in Sri Lanka während elf Jahren die Schule besucht und diese mit dem O- Level abgeschlossen. Anschliessend habe er als selbständiger (...) gearbeitet. Sein inzwischen in D._______ lebender Bruder habe in Sri Lanka an diversen Anlässen und Demonstrationen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) teilgenommen und deswegen Schwierigkeiten mit der Sri Lankan Army (SLA) bekommen; 2008 habe er Sri Lanka verlassen. Nach der Ausreise seines Bruders sei der Beschwerdeführer einmal beziehungsweise mehrmals im Mai oder Juni 2009 beziehungsweise zwischen Mai und Juni 2009 von der SLA ins (...)-Camp mitgenommen und nach dem Aufenthaltsort seines Bruders befragt worden. Dabei habe die SLA ihn bedroht und geschlagen; bei einem Schlag mit der Sturmgewehrkante sei eine Rippe gebrochen und er habe Narben davongetragen. Nachdem der Dorfvorsteher bestätigt habe, dass sein Bruder ausgereist sei, habe er in diesem Zusammenhang keine Probleme mehr gehabt. Am 23. September 2013 habe es Wahlen gegeben. Im Vorfeld sei er für eine ihm namentlich nicht bekannte Partei, insbesondere für einen Kandidaten namens E._______, (...) gefahren. Er habe diesen Arbeitsauftrag

E-7862/2015 durch Vermittlung eines Kollegen S. erhalten und ihn angenommen, um die Leasingraten seines (...) schneller begleichen zu können. Er habe diverse Wahlteilnehmer in seinem (...) befördert, und es seien von seinem (...) aus (…) gemacht und (...) verteilt worden. Er habe nicht damit gerechnet, dass er deswegen Probleme bekommen könnte und sei auch nicht Mitglied irgendeiner Partei. E._______ habe schliesslich die Wahlen verloren und F._______, Vertreter der (…) Partei (…) sei als Sieger daraus hervorgegangen (Anmerkung Gericht: F._______ gewann die Wahl als Mitglied der […], einem Bündnis aus […] und […]). Im (…) sei er eines Nachts während seiner Abwesenheit zuhause von zwei unbekannten Personen gesucht worden; seine Eltern hätten ihn darüber informiert. Zwei bis drei Tage später sei er von unbekannten Personen zu einer Befragung ins (...)-Camp mitgenommen worden. Dort sei er eingeschüchtert und zusammengeschlagen worden. Die Unbekannten hätten ihm vorgeworfen, dass er sich gegen die Regierung eingesetzt habe. Seinen Eltern sei es gelungen, am selben Abend seine Freilassung zu erwirken, doch hätten ihm die Unbekannten gesagt, er werde sich nicht lange in Freiheit befinden, sie würden ihn entführen. Nach diesem Ereignis sei er aus Angst drei bis vier Tage beziehungsweise rund zwei Wochen von der Arbeit ferngeblieben und habe sich nur noch zuhause aufgehalten. Er sei weiterhin beobachtet worden. Eines Nachts anfangs (…) sei er in der Nähe der (…) von einem weissen Van angehalten worden. Zwei unbekannte Personen seien im Fahrzeug geblieben und zwei seien zu ihm gekommen. Er sei ohne Worte angegriffen und sein (...) demoliert worden. Sie hätten ihn mitnehmen wollen, aber ihm sei die Flucht in ein nahegelegenes Haus gelungen, wo ihm die Bewohner Unterschlupf gewährt hätten. Von dort aus habe er die Stelle, wo er das (...) habe stehen lassen, beobachten können. Der Hausherr habe ihn, nachdem die Verfolger verschwunden seien, zu seinem (...) und nach Hause begleitet. Seither habe er Angst um sein Leben gehabt, zumal ihm zu Ohren gekommen sei, dass S. im (…) verschwunden sei. Er habe sich dann bei seinem Onkel und seiner Tante väterlicherseits aufgehalten und sich zur Ausreise entschlossen, die sein Vater anfangs (…) organisiert habe; mit einem von einem Schlepper organisierten gefälschten sri-lankischen Pass sei er dann ausgereist. Bei einem Telefonat mit seiner Mutter rund 20 Tage vor der Anhörung habe diese ihm erzählt, dass er wieder gesucht worden sei. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer ein Schreiben von G._______, Member of (…), vom 28. Februar 2014 sowie ein solches von H._______, (…), vom 25. Februar 2014 zu den Akten.

E-7862/2015 Im ersten wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer die (…) bei den Wahlen (…) unterstützt und an der Kampagne mitgewirkt habe, wobei sein (...) benutzt worden sei für (…) und andere politische Aktivitäten. Aufgrund dessen sei er möglicherweise vom militärischen Geheimdienst gesucht. Im zweiten Schreiben wird ausgeführt, das (...) des Beschwerdeführers sei für die Wahlkampagne (...) benützt worden und der Beschwerdeführer, der sich für die Kampagne engagiert habe, sei bedroht und sein (...) beschädigt worden. Seit er Sri Lanka verlassen habe, werde er gesucht und er sei in Lebensgefahr; es werde deshalb um die Anerkennung seines Flüchtlingsstatus gebeten. B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 – eröffnet am 2. November 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete an, er habe die Schweiz bis am 4. Januar 2016 zu verlassen, ansonsten könne er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Das SEM führte begründend insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, den Namen der (...) zu nennen, und habe überhaupt nicht mit Problemen gerechnet, als er sein (...) für die Wahlpropaganda der (...) zur Verfügung gestellt habe. Betreffend die Wahlpropaganda müsse daher die Glaubhaftigkeit der persönlichen Beteiligung des Beschwerdeführers stark infrage gestellt werden. Nicht glaubhaft sei auch, dass die Verhaftung (…) und die nachfolgende Befragung im (...)-Camp Folgen der Teilnahme an der erwähnten Wahlveranstaltung gewesen seien, überdies sei seine Darstellung des Aufenthalts im (...)-Camp unpersönlich, detailarm und wenig erlebnisgeprägt ausgefallen. Mit dem Entführungsversuch (…) knüpfe er an die Drohung bei der Entlassung aus dem (...)-Camp an. Hierzu habe der Beschwerdeführer ebenfalls verschiedene widersprüchliche Angaben gemacht. Auch sei im Hinblick auf eine Rückkehr nicht davon auszugehen, es bestünde in seinem Fall hinreichend begründeter Anlass für eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung, obwohl gewisse Risikofaktoren vorlägen. C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2015 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei

E-7862/2015 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Andernfalls sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer beantragen, auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie Kostenvorschuss sei zu verzichten. Begründend liess er insbesondere vorbringen, die vorinstanzliche Begründung der abweisenden Verfügung enthalte bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe mehrere massgebliche Fehler und Verwechslungen, aber auch Ungenauigkeiten, weshalb sie insgesamt untauglich sei. In Bezug auf die Rückkehrgefährdung sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz trotz zahlreicher risikobegründender Kriterien zum Schluss gelange, der Beschwerdeführer sei in Sri Lanka nicht gefährdet. D. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfe. Es hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud es das SEM zur Vernehmlassung bis zum 28. Dezember 2015 ein. E. E.a Mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2015 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen an seinen Erwägungen und der angefochtenen Verfügung fest. E.b Mit Instruktionsverfügung vom 14. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Replik eingeräumt. E.c Mit Replik vom 28. Januar 2016 erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die vom SEM geltend gemachten Widersprüche seien für die Beurteilung des Asylgesuchs nicht von zentraler Bedeutung, und hielt an den Anträgen in der Beschwerde fest. F. Auf die detaillierte Begründung der Verfügung, der Beschwerdeschrift und der weiteren Eingaben im vorliegenden Verfahren wird – sofern entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E-7862/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); im Bereich des Ausländerrechts steht darüber hinaus die Rüge der Unangemessenheit offen (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5).

3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-7862/2015 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E-7862/2015 4. 4.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht geglaubt werden könne und deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Glaubhaftigkeit der persönlichen Beteiligung des Beschwerdeführers an den Ereignissen rund um die Wahlen im (…) sei stark infrage zu stellen. Daran vermöchten auch die eingereichten Bestätigungsschreiben, die als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert zu qualifizieren und obendrein in Sri Lanka leicht käuflich erwerbbar seien, nichts zu ändern. Seine Darstellung des Aufenthalts im Camp (...) erwecke den Eindruck, als hätte er das Gesagte nicht selber erlebt. Seine Angaben zum Entführungsversuch seien widersprüchlich ausgefallen. Aufgrund der Unstimmigkeiten in seinen Kernvorbringen seien diese insgesamt nicht glaubhaft, weshalb ihm auch nicht geglaubt werden könne, dass er nach seiner Ausreise zu Hause gesucht worden sei. Unter dem Blickwinkel einer allfälligen künftigen Verfolgung könnten zwar nebst seiner tamilischen Ethnie und seiner nicht ganz zweijährigen Landesabwesenheit Faktoren – wie sein Alter, das angeblich illegale Verlassen Sri Lankas oder die Rückkehr mit temporären Reisedokumenten – ausgemacht werden, die die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden erhöhen könnten. Er habe zwar angegeben, (…) wegen seines Bruders Schwierigkeiten gehabt zu haben, die allerdings aufgehört hätten, nachdem der Dorfvorsteher die Ausreise dieses Bruders den Behörden gegenüber bestätigt habe. Insgesamt ergebe sich trotz zusätzlicher Faktoren kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten background check (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erweise sich in Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) als zulässig, unter Berücksichtigung der vorliegend in individueller Hinsicht begünstigenden Faktoren als zumutbar und auch als möglich. Beschwerdeweise liess der Beschwerdeführer insbesondere anbringen, er habe sich in Bezug auf die Misshandlungen im (...)-Camp nicht widersprochen und die Vorinstanz habe die beiden Festhaltungen in den Jahren (…) und (…) verwechselt; er habe stimmig angegeben, die Narben stammten von seiner Festhaltung (…). Seine Aussagen im Zusammenhang mit der Zerstörung des (...) beim Entführungsversuch und die Sichtbarkeit desselben vom Unterschlupf aus seien miteinander vereinbar, zumal er gar nie

E-7862/2015 Angaben zur zeitlichen Abfolge gemacht habe und sich seine Aussagen höchstens um Nuancen unterschieden. Zwar sei das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Wahlen durchaus als naiv zu bezeichnen, die Vorinstanz begründe allerdings nicht, weshalb naiv-fahrlässiges Verhalten unglaubhaft sein solle. Es sei im sri-lankischen Kontext auch nachvollziehbar, dass er als unpolitische Person den Namen des Parteiführers, aber nicht denjenigen der Partei gekannt habe. Dies umso mehr, als es sich um (…) gehandelt habe. Vorliegend seien schliesslich mehrere risikobegründende Kriterien der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR erfüllt, so dass eine akute Rückkehrgefährdung offensichtlich sei. 4.2 In der Vernehmlassung vom 22. Dezember 2015 räumte die Vorinstanz ein, einen Tatbestand bei den beiden Inhaftierungen verwechselt und daraus fälschlicherweise ein Unglaubhaftigkeitselement abgeleitet zu haben. Dies allein vermöge allerdings die Gesamteinschätzung zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bei Weitem nicht umzustossen. Ergänzend verwies die Vorinstanz auf weitere Widersprüche – zur Dauer des Fernbleibens aus Angst von der Arbeit nach der Freilassung aus der zweiten Inhaftierung und zur Anzahl der Festnahmen im Jahr (…) – hin. Im Übrigen verwies das SEM auf seine Erwägungen und hielt vollumfänglich an ihnen fest. 4.3 Replizierend nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dahingehend Stellung, dass die unterschiedliche Dauer zwischen Haftentlassung und Arbeitsaufnahme als einzige Differenz in den Vorbringen des Beschwerdeführers, welche zudem nicht direkt die erlittene Verfolgung beträfen, nicht relevant sei. Der Beschwerdeführer habe nie geltend gemacht, dass die Verhaftungen im Jahr (…) fluchtauslösend gewesen seien, weshalb es sich nicht um wesentliche Punkte seiner Asylbegründung handle. 5. 5.1 Wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2015 zutreffend festgehalten hat, verwechselte es in der angefochtenen Verfügung einen Tatbestand bei den beiden Inhaftierungen und leitete daraus fälschlicherweise ein Unglaubhaftigkeitselement ab. Ebenso zutreffend wies es jedoch darauf hin, dass dieser Umstand für sich alleine weitere Unstimmigkeiten und Ungenauigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen vermag, die in einer Gesamtbetrachtung zum Schluss führen, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen seien nicht nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht.

E-7862/2015 5.1.1 Ein starkes Element gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sieht das Gericht im Zusammenhang mit einem Kernvorbringen des Beschwerdeführers, nämlich jenem, das, zusammen mit dem angeblichen Entführungsversuch, letztlich seine Flucht ausgelöst habe. Zu Recht zweifelt das SEM nämlich die Rolle des Beschwerdeführers rund um die Wahlpropaganda im Zusammenhang mit den Wahlen (…) an. Nicht nur angesichts der den Wahlen von (…) vorangegangenen politischen Lage, die von erheblichen Unruhen geprägt war (vgl. u.a. SASCHA ZASTIRAL in: Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Nervöse Machthaber, Drohungen und Gewalt in Sri Lanka, 21. September 2013, und in: NZZ, Tamilen fordern Kompetenzen, 24. September 2013), erscheint die Einschätzung des Beschwerdeführers, er habe nicht daran gedacht, dass er wegen seiner Aktivitäten mit seinem (...) Probleme mit den Behörden bekommen könnte und die Probleme seien unerwartet gewesen (A18, Antwort auf F24 f.), merkwürdig, wie die Vorinstanz bereits in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt. Auch mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei bereits (…) wegen seines Bruders, der an diversen Anlässen der LTTE teilgenommen habe und aufgrund von Schwierigkeiten mit der Regierung nach D._______ ausgereist sei, festgenommen, getreten und geschlagen worden, erscheint eine solch naiv-fahrlässige Einschätzung der Bedrohungslage nicht nachvollziehbar, dies insbesondere angesichts der guten Schulbildung des Beschwerdeführers. Die Einwände auf Beschwerdestufe überzeugen keineswegs. Zwar ist grundsätzlich denkbar, dass die Parteiführer und -gründer bei Wahlen – und weniger die Parteien selbst – im Mittelpunkt stehen und die Zuordnung, zumal in Sri Lanka, wo sich unter dem Dach der (...) diverse (...) zusammengeschlossen hatten, schwierig ist. In der hier vorliegenden Konstellation erhellt aber nicht, dass der Beschwerdeführer – als (…) seines (...), von dem aus gemäss seinen Angaben über fast drei Wochen hinweg (…) Wahlpropaganda gemacht und (...) verteilt worden sei – nicht auch den Namen der Partei mitbekommen hätte. Es kann darauf verzichtet werden, im Einzelnen weiter auf die Unglaubhaftigkeitselemente rund um die Wahlen (…) und die Rolle des Beschwerdeführers dabei einzugehen, auf die er die darauffolgenden behördlichen Massnahmen gegen ihn gründet. Ergänzend sei immerhin festgehalten, dass, soweit der Beschwerdeführer betont, er sei eben eine unpolitische Person, diese Aussage nicht mit den von ihm als Beweismittel eingereichten Bestätigungen zu vereinbaren ist. 5.1.2 Was die auf seine Tätigkeit rund um die Wahlen im (…) zurückgeführte Festnahme im (…) betrifft, hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, die

E-7862/2015 geschilderten Vorkommnisse im (...)-Camp erschöpften sich in einer Aneinanderreihung von Ereignissen ohne persönliche Eindrücke (vgl. A18/2 F4). Selbst auf Nachfrage seines damaligen Rechtsvertreters hin, mit dem Hinweis, es sei wichtig, dass er die Vorfälle so genau und ausführlich wie möglich erzähle, gab der Beschwerdeführer nur kurze und allgemein gehaltene Beschreibungen ab – etwa, dass er immer wieder über den gleichen Sachverhalt befragt worden und dabei bedroht und geschlagen worden sei, dass er mit den Händen geschlagen worden sei oder, dass er nicht so sagen könne, wie lange die Schläge gedauert hätten (A18/10 F92 – F99). Zwar wies der Beschwerdeführer auf das gebrochene Tamilisch der Personen, die ihn offenbar aufgesucht und ins (...)-Camp mitgenommen hätten, hin, doch lässt seine Darstellung ansonsten jegliche Realkennzeichen missen. Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen im Zusammenhang mit dieser Festnahme auch, weshalb der Beschwerdeführer freigelassen worden sein sollte, habe man ihm doch gleichzeitig bereits gesagt, er werde nicht für längere Zeit in Freiheit bleiben (vgl. A18, Antwort auf F53, S. 7). Zu Recht hob das SEM auf Vernehmlassungsstufe einen weiteren Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers hervor, nämlich zur Dauer zwischen der Haftentlassung und der darauf folgenden Arbeitsaufnahme. Diesbezüglich hatte der Beschwerdeführer bei der BzP von sich aus und in freier Rede angegeben, er habe die ersten drei bis vier Tage nach der Entlassung Angst gehabt, sich frei zu bewegen, aber danach sei er wieder seinem Beruf nachgegangen (A10, Ziffer 7.01, S. 8). Bei der Anhörung teilte der Beschwerdeführer – ebenfalls im Verlauf seiner freien Erzählung – mit, er sei für circa zwei Wochen nicht zur Arbeit gegangen und nur noch zu Hause gewesen. Danach habe er angefangen, stundenweise und nur tagsüber (...) (A18, Antwort auf F4, S. 2). Vorab ist festzuhalten, dass es sich also nicht um eine kleine zeitliche Abweichung, sondern um eine solche von mehr als einer Woche handelt. Weder der Einwand, es handle sich um die einzige Unstimmigkeit, noch jener, sie betreffe nicht direkt die erlittene Verfolgung, vermag etwas zu bewirken. Der zweite ist ebenso unzutreffend wie der erste, zumal der Beschwerdeführer als Beweggrund für sein Fernbleiben von der Arbeit seine Angst sieht, es könnte ihm wieder etwas zustossen, insbesondere könnte die angedrohte Entführung stattfinden (A10 und A18 a.a.O.), wobei diese Angst unmittelbar an die davor liegende Festnahme anknüpft (A10 und A18 a.a.O.). 5.1.3 Aber auch die geltend gemachte versuchte Entführung anfangs (…) wird vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargetan. Vorab kann auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E-7862/2015 Zwar mag zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP, er habe das (...) von seinem Unterschlupf aus sehen können (A10/8) einerseits und man habe das (...) vom Haus aus „nicht genau“ sehen können (A18/8 F70 bis F72) andererseits, nur eine Nuance zu sehen sein. Allerdings ist seine Antwort auf die Frage, wann das (...) zerstört worden sei – er habe das (...) erst gesehen, als er wieder zurückgekommen sei – wiederum nicht nahtlos mit seinen vorherigen Aussagen vereinbar, das (...) sei vom Haus aus sichtbar gewesen. Im Übrigen scheint nicht gänzlich nachvollziehbar, wie es dem Beschwerdeführer gelungen sein soll, vier Personen, die ihn überraschend angehalten hätten (zwei im Van und zwei, die ihn zu erhaschen versucht hätten) zu entfliehen und sich dann erfolgreich unweit von diesem Geschehen in einem Privathaus zu verstecken, obwohl sie ihn verfolgt hätten, und einfach, weil er schneller gewesen sei (A18, Antwort auf F66 f., S. 8). 5.1.4 Im Zusammenhang mit den Ereignissen (…), die mit den früheren Aktivitäten seines Bruders für die LTTE zusammenhingen, kam das SEM zu Recht zum Schluss, diesen Ereignissen komme keine Asylrelevanz zu, zumal nach der bestätigten Ausreise des Bruder nichts mehr vorgefallen sei. Richtig ist aber auch die Einschätzung der Vorinstanz, auch dieses Vorbringen sei nicht über jeden Zweifel erhaben. Auf Vernehmlassungsstufe verweist sie dann – konkret und zu Recht – auf einen Widerspruch in Bezug auf die Frage, wie oft der Beschwerdeführer wegen seines Bruders mitgenommen worden sei. Innerhalb der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er sei ein einziges Mal, zwei bis drei Mal und zuletzt drei Mal mitgenommen worden (A18, Antwort auf F7 bis F13, S. 3 f.). Der Hinweis des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf die Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 6 E. 3 S. 34 ff. verfängt nicht, weil es sich vorliegend – anders als im zitierten Urteil – nicht um einen unwesentlichen, und auch nicht um den einzigen Widerspruch handelt. Im Übrigen blieben die Vorbringen in Zusammenhang mit dem Bruder des Beschwerdeführers allesamt unbelegt, obschon es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht – gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und unter anderem allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen – zumutbar und möglich gewesen wäre, Belege für einen in D._______ lebenden Bruder und dessen Asylgesuch einzureichen. Auch wenn diese

E-7862/2015 Vorbringen – wie der Beschwerdeführer selbst angibt – nicht fluchtauslösend gewesen waren, gründete seine Furcht gemäss seinen eigenen Angaben wesentlich in diesem Ereignis. 5.2 Insgesamt enthalten die über weite Teile unsubstanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Unstimmigkeiten, die auch auf Beschwerdestufe nicht ausgeräumt werden können. In Würdigung aller Aspekte sprechen wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich nach dem Gesagten als unglaubhaft. 5.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-

E-7862/2015 lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 6.2 Zwar gehört der Beschwerdeführer als Angehöriger der tamilischen Ethnie prinzipiell einer Risikogruppe an. Sein inzwischen fast dreijähriger Aufenthalt in der Schweiz und ein abgewiesenes Asylgesuch könnten bei seiner Rückkehr grundsätzlich die behördliche Aufmerksamkeit erregen. Es besteht aber kein konkreter Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer habe im heutigen Zeitpunkt wegen allfälliger Verbindungen zu den LTTE asylrelevante Nachteile zu befürchten. Der Beschwerdeführer brachte die LTTE nur gerade im Zusammenhang mit der respektive den Festnahmen (…) ins Spiel, als man von ihm den Aufenthalt seines Bruders habe erfahren wollen, der für die Bewegung tätig gewesen sei. Abgesehen vom Umstand, dass an diesem Vorbringen erhebliche Zweifel angebracht sind (vgl. oben E. 5.1.4), gab der Beschwerdeführer selbst an, die Behörden hätten in diesem Zusammenhang kein Interesse mehr an ihm gezeigt, sobald die Ausreise seines Bruders bestätigt worden sei. Auch sonst vermochte der Beschwerdeführer, wie in den vorstehenden Erwägungen festgestellt wurde, nicht glaubhaft darzulegen, dass die sri-lankischen Behörden ihn verfolgt hatten und ihn als ernsthaften Regimegegner einstufen würden. Tatsächlich machte er denn auch keinerlei politische Tätigkeit geltend, auch nicht hier in der Schweiz, und betonte mehrmals, dass er die Wahlpropaganda nur als Arbeit angesehen habe (A18, Antwort auf F17, F22 und F27 S. 4 f.). Es ist nach dem Gesagten insgesamt nicht mit der hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden beim Beschwerdeführer zum Schluss kämen, er verfolge das Ziel einer Wiederbelebung des tamilischen Separatismus. Vor diesem Hintergrund ist, selbst bei einer Glaubhaftigkeit der geltend gemachten kurzfristigen Festnahmen, nicht auf ein übermässiges Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person zu schliessen. Allein die offenbar beim Beschwerdeführer vorhandenen Körpernarben, die er während des gesamten Verfahrens nie konkreter geltend gemacht oder belegt hat, reichen für sich alleine als zusätzlicher Risikofaktor nicht aus, um eine hinreichend konkrete Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu begründen. 6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung für den aktuellen Zeitpunkt einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.

E-7862/2015 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-7862/2015 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich – wie nachfolgend dargelegt – weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 identifizierten und vorliegend unter E. 6 geprüften Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet

E-7862/2015 möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer – wie in E. 6.2 ausgeführt – nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Zu prüfen ist sodann die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Gemäss der aktuellen, in einer Aufdatierung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 vorgenommenen Lagebeurteilung geht das Bundesverwaltungsgericht im bereits mehrfach zitierten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13.3) davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-Gebiets“), von wo der Beschwerdeführer stammt und in der er bis zur Ausreise gelebt hat, zumutbar sei, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne. 8.3.3 In der angefochtenen Verfügung ging das SEM von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, da der Beschwerdeführer von der Geburt bis zu seiner Ausreise ununterbrochen im Distrikt B._______ gelebt habe und die individuellen Zumutbarkeitskriterien zu bejahen seien. Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ (Nordprovinz, Distrikt B._______), welches nicht im „Vanni-Gebiet“ im Sinne der Definition in

E-7862/2015 BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1 liegt. Aus den Befragungen geht hervor, dass er eine elfjährige Schulbildung genoss und zuletzt als selbständiger (...) erwerbstätig war (A10, Ziff. 1.17.04 f., S. 4). Ferner gab er an, dass sich seine Familie – seine Eltern, eine Schwester, aber auch zwei Tanten und Onkel väterlicherseits sowie zwei Tanten und drei Onkel mütterlicherseits – in C._______ aufhalte (A10, Ziffer 3.01 f., S. 4). Auch weitere Verwandte lebten in der Heimatregion des Beschwerdeführers, auch wenn er mit ihnen keinen Kontakt pflege (A10, Ziffer 3.02, S. 4). Damit verfügt der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Familiennetz und aufgrund seiner guten Schulbildung über eine günstige persönliche Ausgangslage, um sich bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka wieder eine wirtschaftliche Existenz aufbauen zu können. Weder in den Befragungen noch in seiner Beschwerde erwähnte er Gründe, aus welchen er den Vollzug seiner Wegweisung als unzumutbar betrachtete. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – sofern nötig – bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

E-7862/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Della Batliner

E-7862/2015 — Bundesverwaltungsgericht 19.01.2017 E-7862/2015 — Swissrulings