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Bundesverwaltungsgericht 24.04.2017 E-786/2017

24 avril 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,889 mots·~14 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-786/2017

Urteil v o m 2 4 . April 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Werner Amrein, (…), Gesuchstellerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2016 / E-4341/2016 (N […]).

E-786/2017 Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 16. Juni 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch der Gesuchstellerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.b Mit Urteil E-4341/2016 vom 1. November 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ab und auferlegte der Gesuchstellerin (damaligen Beschwerdeführerin) die Verfahrenskosten. B. B.a Die Gesuchstellerin liess durch ihren Rechtsvertreter eine als „Revisionsgesuch“ bezeichnete Eingabe vom 31. Januar 2017 (inklusive Beweismitteln samt Übersetzung) beim SEM einreichen, welche das Staatssekretariat am 6. Februar 2017 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. B.b Darin wurde um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4341/2016 vom 1. November 2016 sowie sinngemäss um Wiederaufnahme des entsprechenden Beschwerdeverfahrens und um Abklärung des rechtsgenüglichen Sachverhalts ersucht. Im Einzelnen wurde vorgetragen, die im ordentlichen Asylverfahren in Kopie eingereichten Beweismittel – zwei Urteile des [iranisches Gericht] vom (…) 2015 sowie (…) 2016 und ein Arztbericht von Dr. B._______, Facharzt für Psychologie (…), vom (…) 2014 – könnten nun im Original (samt Übersetzung) ins Recht gelegt werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil E-4341/2016 vom 1. November 2016 ausgeführt, dass das (zum damaligen Zeitpunkt) lediglich in Kopie vorliegende Urteil des [iranisches Gericht] vom (...) 2015 nicht authentisch sein könne und damit als Beweismittel untauglich sei; unter diesen Umständen sei auch der Beweiswert des ebenfalls nur in Kopie vorliegenden Urteils des [iranisches Gericht] vom (...) 2016 als äusserst gering zu betrachten; unter Würdigung der gesamten Aktenlage sei das damit zu belegende Vorbringen mithin als unglaubhaft zu qualifizieren (ebd. S. 8). Die nunmehr eingereichten Originale würden indes belegen, dass die Gesuchstellerin mit Urteil vom (...) 2015 wegen „Beleidigung der Hoheit des Führers, Beleidigung von Staatsoberhäuptern und Beamtenbeleidigung“ sowie mit Urteil vom (...) 2016 wegen „Nicht-Einhaltung islamischer Regeln und des Fehlens der islamischen Bekleidung (Hidjab)“ durch das [iranische Gericht]

E-786/2017 verurteilt worden sei. Die der Gesuchstellerin vorgeworfene Urkundenfälschung könne somit vollumfänglich widerlegt werden, weshalb der entsprechende Asylentscheid im Sinne einer Revision neu zu überprüfen sei. Im Übrigen sei auch der Sachverhalt nicht in der notwendigen Tiefe abgeklärt worden. Namentlich hätten die ganzen Vorkommnisse rund um [Tätigkeit der Gesuchstellerin] aufgrund der ungenügenden Sachverhaltsabklärung und infolge von Missverständnissen nicht richtig nachvollzogen werden können. Um Fehlschlüsse zu vermeiden, könnten alle neuen Elemente und Tatsachen im Rahmen eines Gesprächs mit der Gesuchstellerin dargelegt werden; aufgrund der Komplexität des Falles sei ein unmittelbares Gespräch notwendig, um der Sache gerecht zu werden. C. Mit Telefax vom 7. Februar 2017 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. D. Am 10. Februar 2017 erklärte das Bundesverwaltungsgericht, es nehme die Eingabe vom 31. Januar 2017 als Revisionsgesuch entgegen und werde sie unter revisionsrechtlichen Aspekten prüfen. Daneben stellte es fest, der Wegweisungsvollzug bleibe bis auf Weiteres ausgesetzt. Im Übrigen bot es der Gesuchstellerin Gelegenheit, zu diversen Fragen rund um die beiden Urteile des [iranisches Gericht] vom (...) 2015 sowie (...) 2016 Stellung zu nehmen. E. In der Stellungnahme vom 6. März 2017 wurde seitens der Gesuchstellerin (ergänzend) beantragt, das Revisionsgesuch sei gutzuheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4341/2016 vom 1. November 2016 sowie (Anm. des BVGer: im allfällig wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren) die Verfügung des SEM vom 16. Juni 2016 seien aufzuheben und der Gesuchstellerin sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter wurde festgehalten, die im Original eingereichten Urkunden seien auf dem Landweg in die Türkei gebracht worden, von wo aus sie mittels DHL der in der Schweiz wohnhaften Frau C. _______ zugestellt worden seien. Die Originalurkunden seien an Frau C._______ geschickt worden, um die Gesuchstellerin nicht als Adressatin aufführen zu müssen. Zudem habe die Gesuchstellerin, welche keine Ausweispapiere habe, hinsichtlich

E-786/2017 der Aushändigung der Dokumente kein Risiko eingehen wollen. Die Originaldokumente hätten nicht per Luftpost respektive Flugzeug aus dem Land gebracht werden können, da im Iran das Postgeheimnis nicht respektiert werde und eine grosse Gefahr bestanden habe, dass diese Dokumente bei der Zollkontrolle an einem Flughafen konfisziert sowie der Absender und/oder der Überbringer festgenommen worden wären. Deshalb habe sich die Familie der Gesuchstellerin an eine Vertrauensperson gewandt ([…]), welche die Originaldokumente in die Türkei gebracht habe. Die Zollbeamten in Grenzgebieten würden weniger beziehungsweise keinen Argwohn schöpfen, wenn einheimische Personen (…) die Grenze überqueren würden. Überdies seien die Kontrollen nicht derart streng wie an Flughäfen. Im ordentlichen Asylverfahren hätten die Dokumente nicht eingereicht werden können, weil das zweite Interview am 20. August 2015 stattgefunden habe und die Gesuchstellerin bis im Mai 2016 keine Kenntnis darüber gehabt habe. Die iranischen Behörden hätten versucht, ihr die Urteile zuzustellen und sie bis im Mai 2016 gesucht. Schliesslich seien die Urteile ihren Eltern übergeben worden und ihr Bruder habe sie danach informiert. Der Asylentscheid der Vorinstanz sei dann am 16. Juni 2016 erfolgt. Da die Originaldokumente nicht (unverzüglich) hätten aus dem Land gebracht werden können, seien vorerst übersetzte Kopien eingereicht worden. Am 13. Dezember 2016 seien die Originaldokumente endlich in der Schweiz eingetroffen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aber bereits am 1. November 2016 ergangen. Daneben könne die Gesuchstellerin versichern, dass es sich bei den eingereichten Unterlagen um Originaldokumente handle. Naturgemäss könne bei einer solchen Ausgangslage kein negativer Beweis erbracht werden. Die Gesuchstellerin sei aber damit einverstanden, dass die Originaldokumente einem Sachverständigen vorgelegt würden, welcher dann beurteilen könne, ob es sich um Originalurkunden oder lediglich Kopien handle. Damit bestünden keine Zweifel mehr, dass gegen die Gesuchstellerin Urteile erlassen worden seien, welche bei einer Rückkehr vollzogen würden. Dies bedeute, dass sie für „politische Delikte“ eine mehrjährige Freiheitsstrafe absitzen müsste und darüber hinaus mit einer Körperstrafe von 50 Peitschenhieben geschlagen sowie schwer gedemütigt würde. Unter den gegebenen Umständen sei es nicht gerechtfertigt, ihr vorzuwerfen, die Originaldokumente seien zu spät eingereicht worden; hierfür treffe sie kein Verschulden. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-4341/2016 vom 1. November 2016 würden der Gesuchstellerin unter

E-786/2017 den vorliegenden Umständen sehr wohl Nachteile drohen, welche flüchtlingsrelevante Verfolgungsmotive darstellen würden. Eine Körperstrafe von 50 Peitschenhieben sowie eine Gefängnisstrafe von sechs Jahren würden aufgrund des ihr vorgeworfenen Fehlerverhaltens eine unmenschliche, willkürliche und diskriminierende Behandlung darstellen, welche eine Asylgewährung gebiete und eine Wegweisung zurück in den Iran unter keinen Umständen erlaube beziehungsweise rechtfertige. Überdies würden die mit dieser Eingabe eingereichten Dokumente belegen, dass sie [Tätigkeit der Gesuchstellerin] sei. Sie engagiere sich auch in der Schweiz (…), worin sich ihr fester Wille zeige, sich hier zu integrieren. Im Übrigen bemühe sie sich, Deutsch zu lernen. Schliesslich wurde auf die schwierige Situation von Frauen im Iran hingewiesen, wonach Frauen und Mädchen die ganze Härte der zutiefst frauenfeindlichen Gesetze im Iran treffen würden; sie hätten nicht die gleichen Rechte wie die Männer und würden vor Gericht nicht gleichbehandelt. Das islamische Regime im Iran gehe mit äusserster Gewalt gegen diejenigen Frauen vor, welche gegen die Diktatur aufbegehren würden. Zur Stützung der Vorbringen wurden folgende Dokumente (im Original bzw. in Farbkopie) eingereicht: Zustellunterlagen der DHL, [Bestätigungen betreffend Tätigkeit der Gesuchstellerin aus dem Jahr 2016/2017].

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsyG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/21

E-786/2017 1.3 Die Gesuchstellerin versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden zu belegen und macht damit die Fehlerhaftigkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4341/2016 vom 1. November 2016 geltend. 1.4 Die Gesuchstellerin ist durch das besagte Beschwerdeurteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (bspw. nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es http://links.weblaw.ch/BVGE-2012/7 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/21

E-786/2017 genügt, wenn dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet wird. 2.4 Die Gesuchstellerin ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln im Original (zwei Urteile des [iranisches Gericht] vom (...) 2015 sowie (...) 2016 und ein Arztbericht von Dr. B._______, Facharzt für Psychologie (...), vom (…) 2014) den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch vom 31. Januar 2017 wurde auch rechtzeitig innert der Frist von neunzig Tagen nach Entdeckung der neuen Tatsache respektive der neuen Beweismittel (frühestens jedoch nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids) gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG eingereicht. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (d.h. diese konnten der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein oder ihr war die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich), unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich, sprich dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Neu entdeckte Tatsachen oder Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund des veränderten Sachverhaltes für die betreffende Partei ein wesentlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist. 3.2 Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist – unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel – nicht einzutreten (BVGE 2013/22 E. 13). Dies trifft vorliegend auf die folgenden mit Stellungnahme vom 6. März 2017 eingereichten Beweisstücke zu: [Bestätigungen Ende 2016/2017]. 4. Gemäss den – bereits im ordentlichen Verfahren auf Beschwerdeebene in Kopie mit Übersetzung eingereichten und durch das Gericht im http://links.weblaw.ch/BVGE-2013/22

E-786/2017 angefochtenen Verfahren gewürdigten – iranischen Entscheiden sei die Gesuchstellerin mit Urteil vom (...) 2015 wegen „Beleidigung der Hoheit des Führers, Beleidigung von Staatsoberhäuptern und Beamtenbeleidigung“ sowie mit Urteil vom (...) 2016 wegen „Nicht- Einhaltung islamischer Regeln und des Fehlens der islamischen Bekleidung (Hidjab)“ durch das [iranische Gericht] verurteilt worden. Die Gesuchstellerin stellte bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren – unter dem Hinweis auf das Verbot, Dokumente des Justizdepartements ins Ausland zu schaffen – die Eingabe der Originale dieser Beweismittel in Aussicht (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-4341/2016 vom 1. November 2016 S. 4). Gemäss den vorliegenden DHL-Zustellunterlagen und laut ihren eigenen Angaben wurden die Beweismittel im Dezember 2016 in die Schweiz geliefert. Dabei ist fraglich, weshalb die Gesuchstellerin über einen Monat zugewartet hat, um diese Dokumente mit der als „Revisionsgesuch“ bezeichneten Eingabe vom 31. Januar 2017 den Asylbehörden einzureichen. Ferner ist nicht einleuchtend, weshalb die Beweismittel nicht ihr, sondern Frau C._______ zugestellt wurden, zumal die Unterlagen nicht aus dem Iran, sondern von der Türkei aus in die Schweiz geschickt wurden. Sodann fällt auf, dass die Urteile mit einem aufgedruckten farbigen Stempel versehen sind, wodurch Zweifel aufkommen, dass es sich hierbei um Originale handeln soll. Auch ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei den Urteilen um beglaubigte Kopien der Originalentscheide handelt, da kein Stempel oder dergleichen ersichtlich ist, um diesen Umstand zu belegen. Im Übrigen erscheint es nicht plausibel, dass am Ende der eingereichten Übersetzung eine Adresse angegeben wurde, obschon auf dem jeweiligen Urteil keine solche Anschrift erfasst zu sein scheint. Diese Unstimmigkeiten bestärken die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil E-4341/2016 vom 1. November 2016, wonach vor dem Hintergrund der ungereimten Angaben der Gesuchstellerin in der Anhörung ihre Vorbringen als unglaubhaft zu werten seien. Zunächst habe sie angegeben, aufgrund ihrer Denunziation [des Arbeitgebers] am (…) 2014 zu einem Disziplinarverfahren vorgeladen worden zu sein, während sie an anderen Stellen zu Protokoll gegeben habe, sie habe [den Arbeitgeber] erst am Tag des Disziplinarverfahrens am (…) 2014 respektive in ihrer Beschwerde vom (…) 2014 (…) der Denunziation beschuldigt (A 12/24 S. 10f., 14 und 21f.). Weiter führte das Gericht aus, dass auch das neue Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht nachvollziehbar erscheine, wonach sie nun erfahren haben wolle, dass – entgegen ihrer Aussagen an der Anhörung, an welcher sie angegeben

E-786/2017 habe, das entsprechende Verfahren sei am (…) 2015 als gegenstandslos eingestellt worden (A12/24 S. 10f.) – das [iranische Gericht] sie am (...) 2015 zu 50 Peitschenhieben und sechs Jahren Gefängnis verurteilt habe. Bei dieser Sachlage wäre anzunehmen, so das Gericht weiter, im besagten Urteil würden die Gründe genannt, welche zu einem Urteil in einem bereits eingestellten Verfahren geführt haben (ebd. S. 7f.). Seitens der Gesuchstellerin wurde im Revisionsgesuch ausgeführt, die iranischen Behörden hätten versucht, ihr die Urteile zuzustellen und sie bis im Mai 2016 gesucht; schliesslich seien die Urteile ihren Eltern übergeben worden, woraufhin ihr Bruder sie darüber informiert habe. Während im Urteil vom (...) ein Herr D._______ als „Rechtsbeistand“ erwähnt wird, wird im Urteil vom (...) 2015 ein Herr E._______ – aufgrund des Nachnamens handelt es sich hierbei vermutlich um den Bruder oder jedenfalls einen Verwandten der Gesuchstellerin – als „Rechtsbeistand“ angegeben. Weshalb diese beiden Personen, welche als „Rechtsbeistände“ im jeweiligen Verfahren eingesetzt wurden, nicht über das gegen die Gesuchstellerin ergangene Urteil informiert worden seien, erschliesst sich vorliegend nicht. Im Übrigen kann zum Urteil des [iranisches Gericht] vom (...) 2016 und dessen Asylrelevanz auf die entsprechenden Erwägungen im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Diese vermag die Gesuchstellerin mit den im Revisionsverfahren eingereichten Dokumenten nicht umzustossen, zumal darin keine neuen, dem Gericht bei seiner Einschätzung nicht bereits bekannten Tatsachen zu entnehmen sind, die es nicht bereits in seinem Urteil E-4341/2016 vom 1. November 2016 berücksichtigt hätte. Angesichts des vorstehend Gesagten sind auch die übrigen eingereichten Beweismittel (Arztbericht von Dr. B._______, Facharzt für Psychologie [...], vom […] 2014, [Bestätigung betreffend Tätigkeit der Gesuchstellerin]) nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen und somit ebenfalls nicht als erheblich zu qualifizieren. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan beziehungsweise keine entscheidenden Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorgelegt wurden. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4341/2016 vom 1. November 2016 ist somit abzuweisen.

E-786/2017 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.– der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG und Art. 63 Abs. 1 VwVG ; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-786/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Natasa Stankovic

Versand:

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