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Bundesverwaltungsgericht 12.01.2010 E-7843/2009

12 janvier 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,630 mots·~8 min·2

Résumé

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Texte intégral

Abtei lung V E-7843/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Januar 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Kosovo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Kantonszuweisung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7843/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 3. August 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde am 6. August 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe befragt. B. Mit Entscheid vom 10. August 2009 wies das BFM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) dem Kanton (...) zu. C. Mit Schreiben an das BFM vom 12. November 2009 beantragte der Beschwerdeführer einen Kantonswechsel in den Kanton Aargau. Zur Begründung führte er an, er spreche kein Französisch, im Kanton Aargau hätte er die Möglichkeit zu arbeiten und zu wohnen, er habe Verwandtschaft im Kanton Aargau und ihm seien Berufe in der Gastronomie und in der (...) geläufig. D. Mit Schreiben vom 26. November 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass die von ihm angegebenen Gründe für einen Kantonswechsel weder den in Art. 22 Abs. 2 AsylV1 aufgeführten Tatbestand der Einheit der Familie noch unter den Tatbestand der schwerwiegenden Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen falle, weshalb sein Gesuch an die zuständigen Behörden der Kantone (...) und Aargau weitergeleitet werde. E. Mit Schreiben vom 30. November 2009 teilte die zuständige Behörde des Kantons Aargau dem BFM mit, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Kantonswechsel nicht erfüllt und keine besonderen Umstände erkennbar seien, die vorliegend eine Ausnahme rechtfertigen könnten. F. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 teilte die zuständige Behörde E-7843/2009 des Kantons (...) dem BFM mit, mit einem Wechsel in den Kanton Aargau einverstanden zu sein. G. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 - eröffnet am 11. Dezember 2009 - wies das BFM das Kantonswechselgesuch ab. Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe erfüllten die Voraussetzungen aus Art. 22 Abs. 2 AsylV1 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht, da nicht die Familieneinheit aus Art. 1 Abs. 1 e AsylV1 (recte: Art. 1a Bst. e AsylV 1) betroffen sei und eine schwerwiegende Gefährdung nicht vorliege. Würden andere Gründe geltend gemacht, setze der Kantonswechsel die Zustimmung der betreffenden Kantone voraus. Auch könne nicht von einem Anspruch auf Einheit der Familie wegen einem Abhängigkeitsverhältnis laut Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) gesprochen werden, denn der Beschwerdeführer versäume es sogar, den Verwandtschaftsgrad anzugeben. Die mangelnden Sprachkenntnisse und die Möglichkeit, eine Arbeitsstelle zu finden, seien keine Argumente, die vom Gesetzgeber für die Bewilligung des Kantonswechsels vorgesehen seien. Angesichts der fehlenden Zustimmung durch den Kanton Aargau sei das Gesuch abzulehnen. H. Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2009 (Poststempel) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung des Kantonswechsels in den Kanton Aargau. Zur Begründung führt er aus, im Kanton Aargau lebe ein Onkel, er habe im Kanton Aargau im Falle eines Kantonswechsels mehrere Arbeitsplätze zugesprochen bekommen, falle dem Staat somit nicht zu Lasten und habe im Kanton Aargau sofort eine Wohnmöglichkeit, weshalb keine Sozialkosten anfallen würden. I. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2009 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. E-7843/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton (Art. 27 Abs. 3 AsylG) handelt es sich um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dessen asylrechtliche Abteilungen zuständig sind (vgl. Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 und Ziff. 3 des Anhangs des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). 1.3 Der Zuweisungsentscheid nach Art. 27 Abs. 3 AsylG kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG). Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Zuweisungsentscheid unter anderem mit der Begründung angefochten, ein Onkel lebe im Kanton Aargau, weshalb er in diesen Kanton umgeteilt werden wolle. Daher ist die eingereichte Beschwerde zulässig. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. E-7843/2009 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.6 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 berücksichtigt das BFM dabei bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1. Nach Art. 22 Abs. 2 Asyl 1 wird ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt. Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit orientiert sich dabei am grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbegriff, wonach gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten und deren minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Familie zu verstehen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt sind. Über die Kernfamilie hinausgehend umfasst der Familienbegriff gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 auch andere nahe Angehörige, wenn sie eine Behinderung haben oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24). Nach der Rechtsprechung der ARK ist darunter – im Rahmen des Familienasyls – eine Person zu verstehen, welche der Unterstützung bedarf, die durch ein in der Schweiz lebendes (asylbe- E-7843/2009 rechtigtes) Familienmitglied und nicht durch die Schweizer Behörden oder durch Dritte zu erbringen ist. Dazu wird ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen verlangt, indem dieser seine verwandte Person nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f.; EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.). Im Urteil BVGE 2008/47 vom 10. November 2008 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt (a.a.O., insbesondere E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 2.2 Auch wenn der Wunsch des Beschwerdeführers, bei seinem Onkel zu leben, verständlich ist und aus volkswirtschaftlichen Gründen nicht unvernünftig erscheinen könnte, lässt sich aus dem vorliegend massgeblichen Art. 27 Abs. 3 AsylG kein Rechtsanspruch auf Zuteilung zu einem bestimmten Kanton ableiten. Der (..)-jährige Beschwerdeführer und sein Onkel oder dessen Familie bilden keine Kernfamilie im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf den weiteren Familienbegriff im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 berufen. Ein entsprechend verlangtes Abhängigkeitsverhältnis wird weder geltend gemacht noch lässt sich ein solches aufgrund der Aktenlage erkennen. 2.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, sich die angefochtenen Verfügung als rechtmässig erweist und die Beschwerde demnach abzuweisen ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). E-7843/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständigen kantonalen Behörden. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 7

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