Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E7842/2010 Urteil v om 3 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. September 2010 / N (…).
E7842/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden mit vom 7. Juli 2009 datierter englischsprachiger Eingabe bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo Asylgesuche einreichten, dass die Botschaft die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 20. Juli 2009 dazu aufforderte, bis zum 3. September 2009 vier spezifische Fragen zu ihren Asylgesuchen zu beantworten, dass die Beschwerdeführenden mit vom 23. August 2009 datierter englischsprachiger Eingabe ihre Gesuchsgründe näher ausführten, dass die Botschaft die Asylgesuche mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 dem BFM überwies, dass die Botschaft mit Schreiben vom 18. November 2009 ihre Aufforderung, die oben erwähnten vier spezifischen Fragen zu beantworten, wiederholte und den Beschwerdeführenden dazu Frist bis am 31. Dezember 2009 einräumte, dass die Asylgesuche mit internem Beschluss der Botschaft vom 14. Dezember 2009 als gegenstandslos abgeschrieben wurden, weil die Beschwerdeführenden sich in einem Flüchtlingslager befunden hätten und ihre abstrakte Gefährdung sich in absehbarer Zukunft nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirkliche, die Gesuche aber wieder aufgenommen würden, sobald die Beschwerdeführenden sie erneuerten, dass die Beschwerdeführenden der Aufforderung im Schreiben der Botschaft vom 18. November 2009 mit undatierter Eingabe nachkamen, dass die Beschwerdeführenden mit vom 15. Juni 2010 datierter englischsprachiger Eingabe neue Asylgründe vorbrachten, dass die Botschaft A._______ (fortan Beschwerdeführer genannt) am 1. September 2010 zu seinen Asylgründen anhörte, während die übrigen Beschwerdeführenden keine eigenen Asylgründe geltend machten, dass der Beschwerdeführer geltend machte, Tamile zu sein und aus E._______ (JaffnaDistrikt) zu stammen, aber 1996 auf Grund der Kriegswirren beziehungsweise aus wirtschaftlichen Gründen ins Vanni Gebiet gezogen zu sein, wo er über einen Freund, der den Liberation
E7842/2010 Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angehört habe, bei einer Firma der LTTE, die Kooperativläden, Reismühlen und ein Hotel besessen habe, eine Arbeitsstelle als Kassier erhalten habe, dass er 2002 die Beschwerdeführerin geheiratet habe, dass er 2008 von den LTTE zwangsrekrutiert, zwei Monate an der Waffe ausgebildet und in der Folge als Wachposten eingesetzt worden sei, dass er sich am 24. April 2009 zusammen mit Frau und Kindern in von der srilankischen Armee kontrolliertes Gebiet begeben habe und dort in ein Flüchtlingslager verbracht worden sei, dass er im Lager (…)mal von Beamten der Criminal Investigation Division (CID) verhört worden sei, die ihm unterstellt hätten, ein Spion der LTTE zu sein, und ihn beim Verhör geschlagen und mit einer Schusswaffe eingeschüchtert hätten, dass er ihnen aber verschwiegen habe, LTTEKader gewesen zu sein, dass er zusammen mit seiner Familie im Dezember 2009 aus dem Lager entlassen worden und in den JaffnaDistrikt zurückgekehrt sei, wo sie sich im Haus seiner Ehefrau niedergelassen und (…) betrieben hätten, dass er aber nicht zu seinem eigenen Besitz habe zurückkehren können, da sich dieser noch immer in einer High Security Zone befunden habe, dass er durch den Krieg sein Hab und Gut im VanniGebiet verloren habe, dass einmal in der Woche ein "Civil Officer" und zweimal wöchentlich Armeeangehörige vorbeigekommen seien, dass die Armeeangehörigen seit dem (…).Februar 2010 ausgeblieben seien, er sich dafür jeden Sonntag auf einem Militärstützpunkt zum Leisten seiner Unterschrift habe melden müssen, wobei er schikaniert und beschimpft worden sei, dass er insgesamt sechs oder siebenmal seine Unterschrift geleistet habe, bis er weggezogen sei, um diesen Schikanen zu entgehen,
E7842/2010 dass er seither bei (…) im F._______Distrikt wohne und im Baugewerbe beschäftigt sei, während er seine Familie im Haus seiner Ehefrau zurückgelassen habe, dass er am neuen Wohnort noch keine Probleme mit den Behörden habe, da er sich noch nicht angemeldet habe, dass seiner Familie aus seinem Verschwinden mit den Behörden keine Probleme erwachsen seien, dass der Beschwerdeführer aber aus Angst vor weiteren Belästigungen und weil er zu Hause Schwierigkeiten habe, eine Arbeitsstelle zu finden, nicht zu seiner Familie zurückkehren wolle, dass er in der Anhörung einräumte, nicht wirklich bedroht zu sein, sondern aus wirtschaftlichen Gründen und vor allem, weil er seinen Kindern in Sri Lanka keine adäquate Ausbildung ermöglichen könne, in die Schweiz einreisen zu wollen, dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 21. September 2010 (eröffnet durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft am 5. Oktober 2010) die Einreise verweigerte und ihre Asylgesuche ablehnte, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mit vom 16. Oktober 2010 datierter, beim Bundesverwaltungsgericht am 8. November 2010 eingegangener Eingabe Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Einreise sei zu bewilligen und ihnen sei Asyl zu gewähren (Bitte, die "Akten nochmals zu prüfen und den Entscheid des BFM zu revidieren"), und erwägt, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, das das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist,
E7842/2010 dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, dass das Bundesverwaltungsgericht daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist und auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) entscheidet, dass sich das Verfahren, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 sowie Art. 6 AsylG), nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, dass vorliegend nicht feststeht, an welchem Datum die der srilankischen Post am 22. Oktober 2010 aufgegebene Beschwerdeschrift der Schweizerischen Post zugegangen ist, und somit auch das Datum der im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VwVG rechtserheblichen Beschwerdeeinreichung nicht feststeht, dass die angefochtene Verfügung am 5. Oktober 2010 eröffnet worden ist und die Beschwerdefrist somit bis am 4. November 2010 gewahrt werden konnte, dass davon auszugehen ist, dass die der srilankischen Post am 22. Oktober 2010 aufgegebene, am 8. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde der Schweizerischen Post rechtzeitig zugegangen ist, dass die Beschwerde somit frist und formgerecht eingereicht ist, die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG) und auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
E7842/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeentscheid, da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG), dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und der Asylgewährung beziehungsweise zur näheren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG), dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind, dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
E7842/2010 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit seien dann einreisebeachtlich, wenn sie ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichten und sich die asylsuchende Person ihrer Zwangssituation nur mit der Flucht ins Ausland entziehen könne, dass zudem Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann einreisebeachtlich seien, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde, dass dem BFM bekannt sei, dass es im Norden Sri Lankas zu routinemässigen Überprüfungen, Schikanen und allenfalls auch Einschüchterungen durch die srilankischen Sicherheitskräfte kommen könne, von denen der Beschwerdeführer indes nicht in einem grösseren Umfang betroffen sei als weite Bevölkerungsteile aus seinem Herkunftsgebiet, dass derartige Behelligungen gemäss ständiger Praxis auf Grund ihrer Art und Intensität für sich noch keine ernstlichen Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten und aus ihnen demnach keine für die Einreise in die Schweiz relevante Verfolgungssituation abgeleitet werden könne, dass er überdies kein Gefährdungsprofil aufweise, dass seine subjektive Furcht vor Verfolgung zwar verständlich sei, aber objektiv unbegründet erscheine, zumal keine Indizien für in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende einreisebeachtliche Nachteile erkennbar seien, dass der Beschwerdeführer zudem selber eingeräumt habe, dass ihm nicht wirklich Gefahr drohe, dass er sich ausserdem der geltend gemachten Schikanen durch den Wegzug zu (…) erfolgreich entzogen habe, dass sein Wegzug gemäss seinen Aussagen auch die andern Beschwerdeführenden nicht in Schwierigkeiten gebracht habe,
E7842/2010 dass die übrigen Vorbringen (schwierige Stellensuche, Erziehung der Kinder) ebenso wenig einreisebeachtlich seien, dass angesichts dieser Erwägungen das eingereichte Dokument nichts zur Sache tue, so dass sich die Frage nach dessen Authentizität erübrige, dass auf Grund der offensichtlich fehlenden Schutzbedürftigkeit auch darauf verzichtet werden könne, auf die vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen, dass dem Bundesamt darin zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was auf eine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführenden hinweisen würde, wobei auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass die Vorinstanz insbesondere zu Recht festgestellt hat, dass es den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen (Schikanen und Beschimpfungen) an der erforderlichen Intensität und, da weite Teile der Bevölkerung davon betroffen sind, auch an der Gezieltheit fehlt, um ernstliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wobei der Beschwerdeführer selber einräumt, nicht wirklich in Gefahr zu sein (vgl. das Anhörungsprotokoll Seite 10), dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene, soweit sie nicht die erstinstanzlichen Vorbringen wiederholen, die Einschätzung des BFM, die im Militärstützpunkt erlittenen Schikanen seien weder intensiv noch gezielt genug, um einreisebeachtliche Nachteile zu begründen, kritisieren, dass diese Schikanen vielmehr eine intensive psychische Belastung begründeten und den Beschwerdeführer der Angst aussetzten, nicht mehr heil aus dem Stützpunkt herauszukommen, dass überdies Art. 3 AsylG für die Annahme der Schutzbedürftigkeit nicht voraussetze, dass ein einziges Individuum von einem Nachteil betroffen sei, dass sein Wegzug zu seiner Tante zudem an seiner subjektiven Furcht nichts geändert habe, dass damit auf Beschwerdeebene nichts vorgebracht wird, was die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern vermöchte, zumal die Beschwerdeführenden nicht zu substanziieren imstande sind,
E7842/2010 inwiefern die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen entgegen der Auffassung der Vorinstanz dennoch die Anforderungen an die Intensität und Gezieltheit erfüllten, dass zudem eine subjektive Furcht vor Verfolgung, wenn sie objektiv unbegründet erscheint, nicht einreisebeachtlich ist, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren, weshalb ihnen das BFM zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise ihre Asylgesuche abgelehnt hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG) und dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Kosten aufzuerlegen wären, aber aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
E7842/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Colombo. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer