Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7833/2016
Urteil v o m 2 8 . Juni 2017 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. November 2016 / N (…).
E-7833/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 1. November 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Tags darauf wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich und damit dem Testbetrieb zugewiesen wurde. Am 9. November 2016 wurde er durch die Vorinstanz zur Person befragt (BzP), am 30. November 2016 zu den Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe (…) studiert und ab (…) an verschiedenen Projekten („[…]“, „[…]“) gearbeitet. Unter anderem habe er beim (...) und bei der (…) mitgewirkt und dazu (…) bekommen. Da er gute Arbeit geleistet habe, hätte er in eine andere Abteilung wechseln sollen. Zwei seiner Arbeitskollegen, die in jener Abteilung gearbeitet hätten, (…). Daher, und weil er dort (…) zu tun gehabt hätte, habe er sich (…) über Monate hinweg geweigert, die Abteilung zu wechseln. Er habe sich neben seinem Vorgesetzten auch an andere Stellen gewandt und (…) sowie Vorbehalte gegenüber einem Stellenwechsel vorgebracht. Jedoch hätten ihn alle an seinen Vorgesetzten verwiesen, der alleine für diese Entscheidung zuständig gewesen sei. Eines Tages habe ihn dieser in sein Büro gebeten und ihm das Dossier (…), vorgehalten und zu ihm gesagt, er wisse nun, wieso er sich weigere, diese Arbeit zu leisten; er sei wie (…). Sein Vorgesetzter habe ihn körperlich angegriffen und ernsthaft bedroht. Am selben Tag habe dieser seine Ehefrau zu Hause aufgesucht und sexuell belästigt. Sein Vorgesetzter sei (…), der sich nicht unter Kontrolle gehabt habe, der seine Position ausgenutzt und sich dank seiner Beziehungen alles habe leisten können. Im Übrigen habe er (der Beschwerdeführer) nie aus politischen oder sicherheitsrelevanten Gründen Probleme gehabt. Er habe sich aufgrund des Vorfalles mit seiner Ehefrau zur Ausreise entschieden, da die Familie nicht in Ruhe gelassen worden wäre. Aufgrund seiner Anstellung beim (...) habe er keine Erlaubnis gehabt, das Land zu verlassen und hätte nur mit dem Einverständnis des Ministeriums einen Pass beantragen können. Er habe deshalb das Land illegal verlassen und befürchte, bei einer Rückkehr als Spion verdächtigt zu werden. B. Am 7. Dezember 2016 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Dezember 2016 eine Stellungnahme ein.
E-7833/2016 C. C.a Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug schob sie wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C.b Mit Verfügung gleichen Datums anerkannte die Vorinstanz die Ehefrau des Beschwerdeführers als Flüchtling und gewährte ihr Asyl in der Schweiz. D. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei betreffend Ziffer 2 bis 6 (recte: bis 7) aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 27. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde. Am 28. Februar 2017 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
E-7833/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, bei den geltend gemachten Behelligungen durch den Vorgesetzten des Beschwerdeführers im (...) handle es sich nicht um eine Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe. Die Belästigungen wären allenfalls als eine gemeinrechtliche Straftat zu werten. Aus den Drohungen des Vorgesetzten mit dem Dossier (…), könne der Beschwerdeführer sodann keine begründete Furcht ableiten. 3.2 Weiter führt die Vorinstanz aus, Flüchtlingen könne kein Asyl gewährt werden, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden seien. Der Beschwerdeführer habe das Heimatland illegal verlassen, ohne seine Stelle im (...) gekündigt zu haben. Durch die Ausreise aus dem Iran sei für ihn deshalb eine relevante Bedrohungslage entstanden und er habe im Falle einer Rückführung begründete Furcht Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Er erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, mithin sei ihm gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren.
E-7833/2016 4. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die vorinstanzliche Verfügung sei äusserst knapp begründet. Der Entscheid enthalte keine ausführlichen Erwägungen, weshalb die Asylrelevanz verneint worden sei, jedoch subjektive Nachfluchtgründe bejaht wurden. Damit verletze die Vorinstanz die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. 4.2 Die Begründungspflicht umfasst als Ausfluss des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheides niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die verfügende Behörde hat ihren Entscheid so zu begründen, dass für die Verfügungsadressaten alle entscheidwesentlichen Argumente ersichtlich sind (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 243 ff.). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2, BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines Asylgesuches aus, nach dem Willen seines Vorgesetzten hätte er eine neue Aufgabe in einer anderen Abteilung des (...) übernehmen sollen. Dies habe er – namentlich (…) – nicht gewollt, was er klar kommuniziert habe. Sein Vorgesetzter sei deshalb ihm gegenüber tätlich geworden und habe ihn bedroht. Den Vorgesetzten beschrieb er als eine Person, die sich nicht unter Kontrolle habe, ihre Position ausnutze und sich dank seiner Beziehungen alles erlauben könne. Die Vorinstanz erachtete diese Behelligungen durch den Vorgesetzten nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und damit als nicht asylrelevant. 5.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers begründete ihr Asylgesuch damit, der Vorgesetzte ihres Ehegatten sei zu ihr nach Hause gekommen, habe sie an die Wand gedrückt, seine Hand auf den Hals gelegt und ihr vorgehalten, (…). Während er sie am Hals gewürgt und bedroht habe, habe er sie sexuell belästigt und gesagt, ihr Ehemann müsse tun, was er von ihm verlange. Danach habe er von ihr abgelassen.
E-7833/2016 Die Vorinstanz erachtete diese Behelligungen durch den Vorgesetzten des Beschwerdeführers, und weil die Ehefrau des Beschwerdeführers die Tochter (…), als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und gewährte ihr Asyl. 5.3 In der Argumentation der Vorinstanz bezüglich der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau besteht offensichtlich eine Diskrepanz. In Bezug auf den Beschwerdeführer werden der Konflikt mit dem Vorgesetzten sowie die Drohungen und Tätlichkeiten von letzterem als nicht asylrelevant qualifiziert. Demgegenüber wird der sexuelle Übergriff des Vorgesetzten auf die Ehefrau, welcher offenkundig in direktem Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen dem Vorgesetzten und dem Beschwerdeführer steht, als asylrelevant bewertet. Mit anderen Worten, die Vorinstanz erachtet die Reflexverfolgung als asylrelevant, der dieser zugrunde liegende Sachverhalt indes nicht. Dies ist offenkundig nicht nachvollziehbar und grenzt an Willkür. Darüber hinaus unterlässt es die Vorinstanz, ihre Feststellung, wonach es sich bei den geltend gemachten Behelligungen durch den Vorgesetzten im (...) nicht um eine Verfolgung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG handle, hinreichend zu begründen. Einzig stellt sie fest, dass das Vorgehen allenfalls als gemeinrechtliche Straftat zu werten wäre. Damit ist für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Überlegungen die Vorinstanz insoweit die Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt erachtet und die Asylrelevanz verneint hat. Die Vorinstanz hat demnach die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt. Die erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als zutreffend. 5.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend fällt eine Heilung klar ausser Betracht.
E-7833/2016 5.5 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2016 ist in den Ziffern 2 bis 7 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Die Entschädigung für Beratung und Rechtsvertretung wird im Rahmen der Testphasenverordnung durch eine Fallpauschale abgegolten, welche die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, umfasst (Art. 28 Abs. 2 Bst. d TestV). Weitere Aufwendungen sind weder ersichtlich noch zu entschädigen, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7833/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 9. Dezember 2016 wird in den Ziffern 2 bis 7 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger