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Bundesverwaltungsgericht 30.11.2010 E-7806/2010

30 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,880 mots·~14 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland...

Texte intégral

Abtei lung V E-7806/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . November 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Türkei, p.A. Schweizerische Botschaft Ankara, Türkei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 13. September 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7806/2010 Sachverhalt: A. Am 11. August 2009 suchte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara um Asyl in der Schweiz nach. Die Botschaft hörte ihn am 21. August 2009 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde alevitischen Glaubens, von Beruf B._______ und habe zuletzt in C._______ gelebt. Früher sei er Jugendmitglied der Halkin Demokrasi Partisi (HADEP) gewesen. Als Student sei er Mitglied des Studentenvereins gewesen, welcher die Zeitschrift Kizilrmak herausgebe. Er habe sich nur für den Frieden eingesetzt, an Diskussionsrunden teilgenommen und Dialoge veranstaltet. Schliesslich sei er auch Sympathisant der Demokratik Toplum Partisi (DTP) und nehme an deren Veranstaltungen teil. Im Jahre 1999 sei er durch das Staatssicherheitsgericht D._______ wegen Unterstützung der Partiya Karkeren Kurdistan (PKK) zu drei Jahren und neun Monaten Haft verurteilt worden. Die Strafe sei vom Kassationshof später aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit auf zwei Jahre und sechs Monate reduziert worden. Am 19. Juni 2006 sei er - aufgrund einer Anzeige von zwei Freunden - von der Sicherheitsdirektion, Abteilung Terrorbekämpfung, für einen Tag in Gewahrsam genommen und dabei psychisch misshandelt worden. In der Folge sei er am 24. März 2009 vom Gericht für Schwere Straftaten E._______ wegen Unterstützung einer Terrororganisation zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten sowie wegen Bedrohung im Namen einer Organisation zu einer Haftstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Gegenwärtig sei das Verfahren beim Kassationshof hängig. Da es Mitangeklagte in Haft gebe, werde in sieben bis acht Monaten mit einem Urteil zu rechnen sein. Er erwarte eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer das Urteil des Staatssicherheitsgerichts D._______ vom 5. Oktober 1999, das Urteil des Kassationshofs vom 1. Februar 2001, die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E._______ vom 5. September 2006 und das Urteil des Gerichts für Schwere Straftaten E._______ vom 24. März 2009 zu den Akten. E-7806/2010 B. Mit Verfügung vom 13. September 2010 - eröffnet am 2. Oktober 2010 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. C. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 an die Botschaft beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Das Asylgesuch sei gutzuheissen und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und es sei von der Er hebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Die Beschwerde ging am 5. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). E-7806/2010 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement E-7806/2010 (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.4 Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer mache geltend, von türkischen Gerichten in einem Strafverfahren wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation beziehungsweise Mitgliedschaft in der Yurtsever Özgür Genclik Hareketi (YÖGEH) und wegen Bedrohung zu einer Haftstrafe von insgesamt zehn Jahren verurteilt worden zu sein. Bei der YÖGEH handle es sich erwiesenermassen um eine Jungendorganisation der PKK. Es sei allgemein bekannt und amtsnotorisch, dass die PKK zur Umsetzung ihrer Ziele im Rahmen ihres bewaffneten Kampfes seit Jahren massive Gewaltakte verübe, die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien. Ein bedeutender Teil der durch diese Organisationen zu verantwortenden Taten seien dementsprechend als direkt gegen Leib und Leben gerichtet, gemeinrechtliche Straftaten zu qualifizieren. Diesen Taten, unter anderem in Form von Anschlägen oder in Form von gezielten Tötungen von Zivilpersonen und lokalen Amtsträgern, seien in den letzten 25 Jahren zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen. Derartige Taten würden in keinem angemessenen Verhältnis zu allenfalls damit verfolgten politischen Zielen stehen. Unter diesen Voraussetzungen sei eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützungstätigkeiten für die PKK, wie auch für deren Jugend- E-7806/2010 organisation YÖGEH, die sich in den Dienst der Ziele und Methoden der PKK stelle, im Kern als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen. Weiter führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer bestreite die Mitgliedschaft bei der YÖGEH sowie die Begehung anderer Straftaten. Indes sei festzustellen, dass die türkischen Behörden vorliegend auf eine gute Beweislage zurückgreifen könnten. Ihnen würden Abhörprotokolle von Telefonen und SMS, Foto-Identifizierungen, Aussagen von Verdächtigen, Mitangeklagten und Geschädigten vorliegen. Folglich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer qualifizierten Funktion ins organisatorische Netz der YÖGEH eingegliedert gewesen sei und mit seinen Aktivitäten einen konkreten Beitrag zur Erreichung der Parteiziele der PKK, nämlich die Zerstörung der verfassungsmässigen Ordnung in der Türkei unter Einsatz von Waffengewalt, geleistet habe. Zudem sei er beschuldigt, mit Dritten zwei Personen in einer Wohnung verhört und mit dem Tod bedroht zu haben, weil diese vor Gericht belastende Aussagen gemacht hätten. Dabei handle es sich eindeutig um eine kriminelle Straftat, die auch in der Schweiz zu gerichtlicher Verfolgung führe. Die strafrecht liche Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Unterstützung einer Terrororganisation und wegen Bedrohung sei daher im Kern als legitim zu beurteilen. In Bezug auf das beim Kassationshof hängige Strafverfahren wird in der angefochtenen Verfügung weiter festgestellt, der Beschwerdeführer sei lediglich einen Tag in Polizeigewahrsam gewesen. Auch habe er die erstinstanzliche Verurteilung auf freiem Fusse abwarten können, was ebenfalls für das Verfahren vor dem Kassationsgericht gelte. Sodann mache der Beschwerdeführer keine relevanten Misshandlungen geltend. Die Verurteilung zu einer Haftstrafe von insgesamt zehn Jahren wegen Unterstützung einer Terrororganisation und wegen Bedrohung erscheine zwar verhältnismässig hoch. Allein daraus lasse sich noch kein Politmalus ableiten. So sehe beispielsweise das deutsche Strafgesetz für Unterstützer von gewaltextremistischen Organisation Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren vor. Im Übrigen stütze sich das türkische Gericht in seiner Begründung auf aussagekräftige Beweise und argumentiere differenziert. So sei der Beschwerdeführer bezüglich dem Anklagepunkt der Freiheitsberaubung freigesprochen worden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass das hängige Strafverfahren aus rechtsstaatlichen Motiven und mit rechtsstaatlichen Mitteln geführt werde. Was schliesslich die Ver- E-7806/2010 urteilung im Jahre 2002 betreffe, handle es sich dabei um ein abgeschlossenes Verfahren, aus welchem der Beschwerdeführer keine Nachteile mehr zu befürchten habe. Weiter stellt das BFM fest, als türkischer Staatsangehöriger könne der Beschwerdeführer visumsfrei nach Kroatien einreisen und dort ein Asylverfahren durchlaufen. Eine dortige Eingliederung sei zumutbar. Schliesslich sei vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dem gewaltbereiten Umfeld der PKK angehöre, weshalb es nicht im Interesse der Schweiz liege, einer gewaltbereiten Person aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer unter Wiederholung seiner bisherigen Angaben aus, das türkische Gericht habe kein korrektes Beweisverfahren geführt. Es habe sein Urteil lediglich auf die Aussagen von zwei Personen abgestützt, wobei eine dieser Personen unwahrheitsgemäss zu seinen Lasten ausgesagt habe. Zudem würden die Telefoneintragungen und SMS nicht mit ihm in Verbindung stehen. Das Urteil sei deshalb unbegründet und beinhalte nur eine „Bestrafungsmentalität“. Namentlich habe der türkische Staat ihn zu Unrecht in einen Zusammenhang zu einer Terrororganisation gestellt. Schliesslich würden in der Schweiz einige Verwandte von ihm leben, welche ihm bei der Integration behilflich sein könnten. 6. 6.1 Im Rahmen des Asylverfahrens hat der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente aus den ihn betreffenden türkischen Strafverfahren zu den Akten gegeben. Dazu stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich diesen Gerichtsunterlagen lassen keine Hinweise entnehmen, wonach das bisherige Strafverfahren den Anforderungen an ein mit rechtsstaatlichen Mitteln geführte Verfahren nicht genügen würde. Laut der sich bei den Akten befindlichen deutschen Übersetzung des erstinstanzlichen Urteils vom 24. März 2009 wurde bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers ihn belastendes Material gefunden und lagen dem Gericht Telefonaufzeichnungen, SMS, Foto-Identifizierungen und verschiedene Aussagen von Verdächtigen wie Mitangeschuldigten vor. Insoweit lagen dem Strafgericht nicht blosse Indizien, sondern klare Beweismittel vor, welche das vom Beschwerdeführer bestrittene politische Engagement ohne weiteres belegen. Weiter ist festzuhalten, E-7806/2010 dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Strafverfahren angehört wurde und das Gericht den Sachverhalt insgesamt gewürdigt hat. Dass diese Würdigung im Rahmen eines korrekten Verfahrens erfolgte, lässt sich daraus schliessen, dass der Beschwerdeführer, wie auch die übrigen Angeklagten, in Bezug auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung freigesprochen wurden. Sodann wurde auch die Strafzumessung differenziert vorgenommen. Der Beschwerdeführer wurde wegen Unterstützung einer Terrororganisation zu sechs Jahren und neun Monaten Haft und wegen Bedrohung zu drei Jahren und neun Monaten Haft verurteilt, beides im Übrigen Straftatbestände, die auch in der Schweiz geahndet werden. Vorliegend fielen die Strafen insbesondere deshalb höher aus, weil sie gemäss Art. 5 des Anti- Terror Gesetzes Nr. 3713 zulässigerweise um 50% erhöht wurden. Gleichzeitig ist aber festzuhalten, dass die Strafen in Anwendung von Art. 62 des türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5237 (gemäss Abs. 2 der Bestimmung können unter anderem das Vorleben des Täters, seine sozialen Bindungen und sein Verhalten nach der Verurteilung berücksichtigt werden) wegen guter Führung des Beschwerdeführers während des Verfahrens um einen Sechstel reduziert wurden. Insoweit spricht das Vorgehen bei der Bestimmung des Strafmasses nicht dafür, dass von einem flüchtlingsrechtlich relevanten sogenannten Politmalus auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist übrigens auch darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des ersten Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer der Kassationshof das erstinstanzliche Urteil korrigiert und das Strafmass in Anbetracht der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers reduziert hat. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Entscheid an den Kassationshof weitergezogen hat. Insoweit ist davon auszugehen, dass er erneut durch F._______ anwaltlich vertreten ist und in diesem Strafverfahren die massgeblichen Rügen, wie beispielsweise die vorliegend angeführte und in casu unerhebliche Rüge der mangelnden Beweisführung, vorgetragen wurden. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass seine Verfahrensrechte gewahrt werden, er mithin ein korrektes Verfahren durchlaufen wird. Diese Ansicht wird insbesondere dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer während des gesamten bisherigen, nunmehr bereits mehrere Jahre dauernden Strafverfahrens lediglich einen Tag in Gewahrsam und nie in Untersuchungshaft genommen wurde, mithin den Ausgang des Strafverfahrens in Freiheit abwarten kann. Diesbezüglich ist auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der E-7806/2010 Befragung durch die Botschaft im Besitze eines gültigen Reisepasses war, mithin dieser dem Beschwerdeführer von den Behörden nicht abgenommen wurde. Im Übrigen ist noch festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung in der Botschaft davon ausgegangen ist, das Urteil des Kassationshofes werde innerhalb sieben bis acht Monaten erlassen. Seither sind nunmehr aber über eineinhalb Jahre vergangen. Soweit den Akten zu entnehmen ist, ist dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum aus dem hängigen Verfahren offensichtlich nichts Nachteiliges im Sinne des Asylgesetzes widerfahren. 6.2 Für die Gewährung einer Einreisebewilligung ist schliesslich auch die Beziehungsnähe zur Schweiz massgebend. Anlässlich der Befragung in der Botschaft erwähnte der Beschwerdeführer keine in der Schweiz lebende Verwandte. Dies würdigte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung entsprechend und folgerte, der Beschwerdeführer könne im näher liegend und ihm kulturell näher stehenden Kroatien um Asyl ersuchen. In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer nun vor, Verwandte könnten ihm bei der Integration in der Schweiz behilflich sein. Indes unterlässt er es, diese Behauptung auch nur ansatzweise zu konkretisieren. Da den Akten keine Hinweise auf in der Schweiz lebende Verwandte des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, ist zu schliessen, dass er offensichtlich keinen Bezug zur Schweiz hat. 6.3 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen seiner Vorbringen nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes, und es sei ihm deshalb die Einreise zu bewilligen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt. E-7806/2010 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG, die unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. 8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Nach Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Verfahren als aussichtslos zu bezeichnen ist. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Insoweit fehlt es auch an der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Die beiden Gesuche sind daher abzuweisen. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären demnach die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) E-7806/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um anwaltliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Ankara. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Seite 11

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