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Bundesverwaltungsgericht 05.04.2018 E-78/2017

5 avril 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,283 mots·~26 min·6

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-78/2017

Urteil v o m 5 . April 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2016 / N (…).

E-78/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (arabisch: […]) in der Provinz C._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (…) 2014 illegal. Er sei über die Türkei, Ungarn und Österreich am 30. Dezember 2014 in die Schweiz eingereist, wo er am Tag darauf festgenommen wurde. Nach seiner Freilassung stellte er am 11. Januar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) ein Asylgesuch. Am 20. Januar 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. B. B.a Nachdem die ungarischen Behörden dem Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) zugestimmt hatten, trat das SEM mit Verfügung vom 9. April 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Wegweisung nach Ungarn und ordnete den Vollzug an. In der Folge wurde der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft genommen. B.b Mit Verfügung vom 1. September 2015 hob das SEM seinen Entscheid vom 9. April 2014 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf, nachdem am 19. August 2015 der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nach Ungarn ersucht und dem SEM unter Beilage eines entsprechenden Arztberichts mitgeteilt hatte, dass dieser wegen seiner schlechten psychischen Verfassung (Diagnose: massive posttraumatische Belastungsstörung [PTBS]) notfallmässig in die [Klinik] habe eingewiesen werden müssen, unter diesen Umständen weder reise- noch hafterstehungsfähig sei und auch nicht nach Ungarn weggewiesen werden könne (vgl. A33/8). C. Mit Eingabe vom 22. Januar 2016 liess der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte und sein Militärdienstbüchlein, ausgestellt am [im Frühjahr] 2014, einreichen.

E-78/2017 D. D.a Am 30. August 2016 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht des ihn behandelnden Arztes vom 16. August 2016 ins Recht legen. Darin wird festgehalten, dass er an einer PTBS leide und dass das nicht abgeschlossene Asylverfahren eine Belastung darstelle, die zur Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen könne. Es werde folglich darum ersucht, das Asylverfahren zu beschleunigen. D.b Mit Schreiben vom 14. September 2016 sicherte das SEM dem Beschwerdeführer zu, weitere Verfahrensschritte baldmöglichst einzuleiten. E. E.a Am 17. Oktober 2016 fand die eingehende Anhörung des Beschwerdeführers statt. Dabei trug dieser im Wesentlichen folgendes vor: E.b Er habe sich im Schuljahr (…) an der Universität in C._______ für das Studium angemeldet. [Im Herbst] 2013, als er zusammen mit (…) Kollegen von seinem Dorf nach C._______ unterwegs gewesen sei, um sich auf die Prüfungen vorzubereiten, sei er an einem Checkpoint auf dieser Strecke angehalten worden. Dabei sei seine Identitätskarte kontrolliert worden. Nachdem die Soldaten sein Geburtsdatum gesehen hätten, hätten sie ihn aufgefordert, in den Militärdienst einzurücken. Da er zu jenem Zeitpunkt noch nicht ganz 18 Jahre alt gewesen sei und habe studieren wollen, habe er den Soldaten geantwortet, dass er noch nicht in den Militärdienst eingezogen werden wolle. Daraufhin hätten sie ihn beschimpft und ihm vorgeworfen, er möge sein Land nicht und stehe nicht auf der Seite des Präsidenten, sondern sei ein Terrorist. Er habe dies dementiert und erklärt, er sei noch nicht alt genug und wolle studieren, weshalb er um einen Aufschub vom Militärdienst ersuchen wolle. Daraufhin hätten die Soldaten ihn und einen seiner Kollegen festgenommen, ihnen die Augen verbunden und sie in einen Wagen gesteckt. Auf der Fahrt ins Gefängnis seien sie beschimpft und geschlagen worden. Dort angekommen, seien sie in ein Zimmer gebracht worden, von wo aus sie nach ungefähr eineinhalb Stunden einem Offizier vorgeführt worden seien. Er (der Beschwerdeführer) habe grosse Angst gehabt. Er habe früher einmal im Dorf die Leiche eines seiner Freunde gesehen, der im Militärdienst ermordet worden sei; diese sei nun vor seinem inneren Auge erschienen. Zunächst habe der Offizier ihm und seinem Kollegen einen Vortrag darüber gehalten, dass es eine gute Sache sei, in den Militärdienst zu gehen und das eigene Land zu verteidigen. Er (der Beschwerdeführer) habe versucht, den Offizier davon zu überzeugen, dass er seinem Land mit einem Studium besser dienen könne, denn als

E-78/2017 Soldat. Nachdem der Offizier realisiert habe, dass weder er (der Beschwerdeführer) noch sein Kollege in den Militärdienst einrücken wollten, habe er begonnen, sie zu beschimpfen und ihnen vorzuwerfen, dass sie auch zu jenen gehörten, die sich gegen das Regime verschworen hätten. Als er angefangen habe, sie zu schlagen, habe er wieder die Bilder der Leiche seines Freundes gesehen und geglaubt, nun selbst sterben zu müssen. Daraufhin seien er und sein Kollege von einem Polizisten in ein Zimmer im unteren Stock gesperrt worden, wo sich bereits zwei andere Personen befunden hätten. Nach drei Tagen sei sein Kollege geholt worden. Er (der Beschwerdeführer) habe nur noch seine Schreie gehört, nachdem die Zimmertüre zugefallen sei. Gegen Abend sei auch er aus dem Zimmer geholt und in einen anderen Raum gebracht worden. Dort sei er vom Offizier, der ihn am ersten Tag befragt habe, erneut gedrängt worden, in den Militärdienst einzurücken. [Beschreibung psychischer Misshandlung durch den Offizier]. Zudem habe der Offizier ihn auch geschlagen, unter anderem auf den Kopf, so dass er starke Schmerzen gehabt habe und nicht mehr richtig habe sehen können. Daraufhin sei er alleine in diesem Raum zurückgelassen worden. Plötzlich habe es an der Türe geklopft und es sei ihm mitgeteilt worden, dass er nun entlassen werde, aber bald in den Militärdienst einrücken müsse. Später habe er erfahren, dass sein Vater einem Bekannten, der Offizier gewesen sei, Geld gegeben habe, damit er (der Beschwerdeführer) freigelassen werde. Vor dem Gefängnis sei sein Vater gestanden und habe ihn sofort zu einem Arzt gebracht. Dieser habe eine Gehirnerschütterung diagnostiziert, aus Angst aber nicht nachgefragt, wie es dazu gekommen sei, sondern auf dem Arztbericht vermerkt, dass die Ursache dafür ein Unfall gewesen sei. Aufgrund der Inhaftierung und der Misshandlungen hätten sich die Ängste, die er wegen der Ermordung seines Freundes, dessen Leiche er im Dorf gesehen habe, entwickelt hätten, zusätzlich verstärkt, so dass er oft nicht habe schlafen können, Albträume gehabt habe und in der Nacht erwacht sei. Nachdem er 18 Jahre alt geworden war, hätte er sich für den Militärdienst anmelden müssen. Er habe aber mit Blick darauf, was alles passiert sei, grosse Angst davor gehabt. Deshalb habe er nach Konsultation eines Anwalts seinen Vater bevollmächtigt, das Militärdienstbüchlein für ihn abzuholen. Er habe damit um Dienstaufschub wegen des geplanten Studiums ersuchen wollen. Im Rekrutierungsbüro in C._______ hätten sie sich zunächst geweigert, dem Vater das Dokument auszuhändigen, und hätten sich erst dann dazu bereit erklärt, als der Vater die medizinischen Berichte des angeblichen Unfalls von ihm (dem Beschwerdeführer) (die tatsächlichen Vorfälle hätten sie nicht vorbringen können) vorgewiesen habe. Einen

E-78/2017 Militärdienstaufschub wegen seines Studiums habe er am Ende aber nie verlangt, weil er aufgrund der Kriegswirren den Mut nicht habe aufbringen können, die Universität in C._______ zu besuchen. Daraufhin sei er aus Syrien ausgereist. In der Schweiz habe er sich insofern exilpolitisch betätigt, als er zu einem den syrischen Krieg thematisierenden (…) ein Interview in einer Schweizer Zeitung gegeben habe und auch selbst an (…) mitwirke. E.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer neben den bereits ins Recht gelegten Dokumenten eine Kopie seines Studentenausweises der Universität in C._______, sein Maturazeugnis, ein Arztzeugnis aus Syrien, wonach bei ihm am 12. November 2013 eine Gehirnerschütterung und später ein Postkommotionelles Syndrom diagnostiziert worden seien, sowie einen Ausschnitt der Schweizer Zeitung „(…)“ vom (…) 2016 mit dem zuvor erwähnten Interview beim SEM ein. F. F.a Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 – eröffnet am 6. Dezember 2016 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, nahm ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. F.b Zur Begründung machte es zunächst geltend, dass der Beschwerdeführer zwar glaubhaft vorgebracht habe, auf dem Weg nach C._______ an einem Checkpoint der syrischen Regierung angehalten worden zu sein und dabei zum noch nicht geleisteten Militärdienst befragt sowie aufgefordert worden zu sein, sich nach Erreichen des 18. Altersjahrs für die militärische Aushebung zu melden. Die von ihm geltend gemachte anschliessende Festnahme und die [mehrtägige] Haft seien demgegenüber nicht glaubhaft. Generell sei davon auszugehen, dass die syrische Armee ihre Soldaten erst ab dem 18. Lebensjahr rekrutiere. Jemandem, der sich als 17-Jähriger noch nicht bei den Militärbehörden gemeldet habe, könnten die syrischen Behörden nichts vorwerfen. Angesichts dieser Umstände wirke die vorgebrachte Inhaftierung konstruiert. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer selbst zugegeben habe, die Dienstpflicht betreffe erst 18-Jährige, indem er ausgeführt habe, der Offizier habe ihm ausdrücklich gesagt, er müsse einrücken, obwohl er noch nicht 18 Jahre alt sei. Weiter handle es sich bei den angeblichen Vorwürfen des Offiziers, der Beschwerdeführer sei Teil der Verschwörung gegen Syrien, er würde die Terroristen unterstützen und habe wohl gegen die Regierung demonstriert, um die allgemein bekannten

E-78/2017 Argumente, die die syrische Regierung zur Verunglimpfung ihrer politischen Gegner benutze. Die Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf den vorgebrachten Dialog mit dem Offizier seien auch im Übrigen kaum erlebnisorientiert, sondern vielmehr stereotyp. Zudem erstaune es sehr, dass die Beamten dem Beschwerdeführer die Augen verbunden haben sollen, obwohl er lediglich aufgefordert worden sei, sich ein Militärdienstbüchlein ausstellen zu lassen. Sein dagegen vorgebrachtes Argument, die Beamten hätten ihn von Anfang an ins Gefängnis bringen wollen, überzeuge nicht, da er deren Absichten kaum kennen könne. Mangels substantiierter Angaben zu subjektiv Wahrgenommenem vermittle das Bild der verbundenen Augen den Eindruck, er habe damit seinen konstruierten Vorbringen Nachdruck verleihen wollen. Dass er geschlagen und mit Füssen getreten worden sei, sei ferner als oberflächlich zu bezeichnen. Auch den Schilderungen der fünftätigen Haft mangle es an erlebnisorientierten Details. Der Beschwerdeführer habe von seiner Angst in der engen Zelle gesprochen und erwähnt, er habe seinen Kollegen schreien gehört, nachdem dieser aus der Zelle geholt worden sei. Angst und schreiende Mithäftling seien weitere Allgemeinplätze, die aus dem Syrienkontext bekannt seien, und erweckten den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Weiter habe er wiederholt vorgebracht, die Wächter, die ihm das Essen in die Zelle gebracht hätten, hätten ihm jedes Mal mit baldigem Militärdienst gedroht und hätten ihn damit erpresst. Es sei ihm jedoch nicht gelungen zu erklären, inwiefern und wofür die Wächter ihn hätten erpressen wollen. Seine Ausführungen, wie er in der Haft die Tage verbracht habe, seien oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen. Abgesehen davon, dass er von seiner Angst und einem Gespräch mit den anderen Inhaftierten berichtet habe, habe er lediglich ausgeführt, die Zeit sei lang gewesen und er habe da gesessen und nicht gewusst, was passieren werde. Weiter sei es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von der syrischen Armee rekrutiert worden sei. Seinen Aussagen sowie dem eingereichten Militärdienstbüchlein sei nicht zu entnehmen, dass er das übliche Aushebungsprozedere durchlaufen habe und von der syrischen Armee als diensttauglich eingestuft worden sei. Er habe das Rekrutierungsbüro nicht persönlich aufgesucht und auch keine medizinischen Tests durchlaufen. Unter diesen Umständen sei es nicht nachvollziehbar, wie die syrische Armee seine Diensttauglichkeit geprüft haben soll. Mangels substantiierter Angaben und Hinweisen auf die geltend gemachte Rekrutierung komme auch dem eingereichten syrischen Militärdienstbüchlein keinerlei Beweiswert zu. Ferner seien syrische Dokumente aller Art gemäss zahlreichen

E-78/2017 übereinstimmenden, öffentlich zugänglichen Quellen sowohl in Syrien als auch in Nachbarstaaten leicht käuflich erwerbbar. Schliesslich sei seine Furcht vor einem zukünftigen Einzug in den Militärdienst gemäss ständiger Praxis nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsyIG. An der Feststellung, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten, könnten auch das Maturazeugnis und die Kopie seiner Studentenkarte nichts ändern, da sie keinen Hinweis auf die von ihm vorgebrachte Verfolgung durch die syrischen Behörden enthielten. Ähnliches gelte für die eingereichte Kopie eines Arztberichtes aus Syrien. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei auch nicht davon auszugehen, dass seine PTBS auf die geltend gemachte drohende Verfolgung in Syrien zurückzuführen sei. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne eine ärztliche Diagnose lediglich das Vorliegen von Symptomen glaubhaft machen, bilde jedoch keinen Beweis für die Glaubhaftigkeit des durch einen Asylsuchenden geltend gemachten traumatisierenden Ereignisses. In Bezug auf den mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 eingereichten Zeitungsartikel sei der Vollständigkeit halber anzufügen, dass dem Bericht keine exponierten exilpolitischen Tätigkeiten zu entnehmen seien, die gemäss gängiger Praxis eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zur Folge hätten. G. G.a Mit Eingabe vom 4. Januar 2017 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer gegen diesen SEM-Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde ferner darum ersucht, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu gewähren und der von ihm mandatierte Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. G.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen habe. Der Beschwerdeführer habe die Kernpunkte der Kontrolle am Checkpoint, der Inhaftierung und des Aufenthalts im Gefängnis in übereinstimmender und detailreicher Art geschildert. Einzelne

E-78/2017 Abweichungen oder Ungenauigkeiten könnten die somit glaubhaften Aussagen nicht erschüttern. Zu den konkreten Vorhalten des SEM wurde geltend gemacht, es treffe zwar zu, dass die Regeln in Syrien vorsähen, dass Soldaten erst ab dem 18. Lebensjahr rekrutiert würden. Verschiedenen Quellen sei aber zu entnehmen, dass auch die syrische Armee seit Ausbruch des Krieges Zwangsrekrutierungen von Kindern vornehme – so der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit dem Titel „Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee“ vom 30. Juli 2014, der Bericht von DIS (Danish Immigration Service) mit dem Titel „Syria, Update on Military Service, Mandatory Self Defence Duty and Recruitment to the YPG“ vom 22. September 2015, ein Artikel in der Internetzeitung Newsdeeply mit dem Titel „Underage Teens Face Conscription in Assad’s Syrian Army“ vom 10. November 2014 sowie eine Anfragebeantwortung: Rekrutierung von Minderjährigen von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation) vom 22. Juni 2014. Somit sei entgegen der Auffassung des SEM belegt, dass auch Minderjährige rekrutiert und in diesem Zusammenhang inhaftiert würden, weshalb keineswegs abwegig sei, dass die Soldaten, die den Beschwerdeführer am Checkpoint kontrolliert hätten, ihn zwecks Rekrutierung festgenommen hätten, auch wenn er noch nicht 18 Jahre alt gewesen sei. Dass sich die vom SEM selbst so genannten „fürchterlichen Typen“, die jeweils an den Checkpoints stünden, von einem jungen Mann, der ihnen vor Augen führe, dass sie die Regeln brächen, provoziert fühlten, sei gerade im Kontext der Kriegssituation in Syrien mehr als nachvollziehbar. Ebenso wahrscheinlich sei in so einer Situation die Reaktion der Soldaten, die ihm aufgrund seines Verhaltens eine oppositionelle Haltung unterstellten, auch wenn dies jeder Grundlage entbehre. Das SEM schreibe selber, dass es sich dabei um allgemein bekannte Vorwürfe handle, die die syrische Regierung zur Verunglimpfung ihrer politischen Gegner benutze. Gerade die Soldaten an den Checkpoints seien wohl sehr empfänglich für solche einfachen und ideologisch geprägten Botschaften der Regierung und würden diese denn auch nutzen, wenn sich jemand als widerspenstig erweise. Auch sei es nicht erstaunlich, dass die Beamten dem Beschwerdeführer die Augen verbunden hätten, habe es sich doch um eine sehr emotionalisierte Situation gehandelt, die das SEM in der angefochtenen Verfügung als sachlich, regelkonform und kontrolliert habe darstellen wollen. Eine Kurzabfrage bei Google mit den Stichworten „Syria, Checkpoint, blindfolded“ bestätige die entsprechende Praxis. Selbstverständlich habe der Beschwerdeführer die genaue Absicht der Beamten, ihn zu inhaftieren, nicht kennen können. Aber aufgrund der Art wie sie sich ihm gegenüber verhalten hätten, sei schon zu Beginn der Kontrolle die Vermutung nahegelegen, dass sich die Situation so entwickeln würde,

E-78/2017 dass sie ihn früher oder später verhaften und ins Gefängnis bringen würden. Dass ein eingeschüchterter Minderjähriger Angst habe, nach dem Grund für das Verbinden seiner Augen zu fragen, sei absolut nachvollziehbar und realitätsnah. Dass ihm auch nicht geglaubt worden sei, dass er geschlagen worden sei, erstaune insofern, als es bei einem jungen Mann, der wegen seiner unterstellten oppositionelle Haltung verhaftet werde, überraschen würde, wenn dies nicht geschehen würde. Auch die Einwände gegen die Glaubhaftigkeit der [mehrtägigen] Haft seien nicht stichhaltig. Dem Vorhalt betreffend die Erpressung liege ein sprachliches Missverständnis zu Grunde. Es sei nicht darum gegangen, dass die Wächter den Beschwerdeführer mit dem Militärdienst hätten erpressen wollen, sondern sie hätten mit dem Militärdienst Druck machen und ihn ängstigen wollen. Die Frage, wie er die Tage in der Haft verbracht habe, habe er überdies gar nicht richtig beantworten können, weil sie falsch respektive verwirrend gestellt worden sei. Seine Ausführungen brächten das zum Ausdruck, was ihn in jenem Moment emotional am meisten beschäftigt habe, nämlich seine unermessliche Angst. Dass er dabei den vom SEM-Befrager möglicherweise erwünschten, unspektakulären Details des Aufenthalts in der Haft weniger Bedeutung beigemessen habe, sei nachvollziehbar und könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit der Rekrutierung des Beschwerdeführers verkenne das SEM, dass sein Vater dem Rekrutierungsbüro medizinische Berichte abgegeben habe, die augenscheinlich genügend gewesen seien, um das beim SEM im Original ins Recht gelegte Dienstbüchlein ausgestellt zu erhalten. Im Büchlein werde der Tatsache, dass eine persönliche Vorsprache gefehlt habe, insofern Rechnung getragen, als ein Vermerk angebracht worden sei, wonach der Beschwerdeführer die medizinischen Tests nicht gemacht habe. Somit vermöchten die Einwände der Vorinstanz zur Rekrutierung und zum Militärdienstbüchlein die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu erschüttern. Bei einer Rückkehr nach Syrien müsste der Beschwerdeführer – wegen seiner illegalen Ausreise und der Tatsache, dass er sich durch seine Flucht dem Militärdienst und der drohenden Zwangsrekrutierung entzogen habe – mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer Inhaftierung für längere Zeit rechnen.

E-78/2017 H. Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Rechtsmitteleingabe. I. In seiner Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich der Beschwerdeführer gestützt auf die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs legal in der Schweiz aufhalten und somit in jedem Fall den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab es überdies Gelegenheit, zu den vom Gericht festgelegten Bedingungen für die Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand Stellung zu nehmen, und wies ihn darauf hin, unaufgefordert eine Kostennote einzureichen, da das Gericht im Zeitpunkt des Entscheids keine solche einholen, sondern eine allfällige Entschädigung aufgrund der Akten festlegen werde. Schliesslich lud es das SEM ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. J. In seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 2017 – dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2017 zur Kenntnis zugestellt – hielt das SEM fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden. K. Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht mit, dass er damit einverstanden sei, unter den in der Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 erwähnten Bedingungen als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt zu werden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-78/2017 für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentliche die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM aus den nachfolgenden Gründen zu Unrecht von

E-78/2017 der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist. 4.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Argumentation des SEM, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme und seiner [mehrtägigen] Haft seien stereotyp, realitätsfremd und unsubstantiiert ausgefallen, nicht zu überzeugen vermögen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer diese Ereignisse nach Ansicht des Gerichts ausreichend detailliert, kohärent und widerspruchsfrei geschildert. Es ist nicht unplausibel, dass ihm und seinem Kollegen auf der Fahrt ins Gefängnis die Augen verbunden wurden, handelt es sich hierbei, wie bei den geltend gemachten Schlägen, doch um eine Geste der Erniedrigung und Einschüchterung, welche in der geschilderten Situation nicht abwegig erscheint. Ferner hat der Beschwerdeführer das erste Verhör durch den Offizier in ausführlicher und logischer Weise wiedergegeben, ohne sich auf Nachfrage durch das SEM in Widersprüche zu verstricken (vgl. A47/21, F49, S. 8, F79 ff.). Als besondere Realitätskennzeichen sind denn auch die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erwähnten, seine Angst begleitenden „Flashbacks“ der Leiche seines Freundes, die er im Dorf gesehen habe, zu werten (vgl. A47/21, F49, S. 8). Ebenfalls detailliert, logisch und widerspruchsfrei sind – entgegen der Ansicht des SEM – die Schilderungen seines Aufenthalts in der Zelle, die er mit seinem Kollegen und zwei weiteren Personen teilte. Seine Aussage, sie hätten sich aus Furcht vor Repressionen seitens der Soldaten zunächst nicht getraut, miteinander zu sprechen, ist nachvollziehbar. Danach sei es – so der Beschwerdeführer – aber zum Gespräch über die Ursache ihrer Inhaftierung gekommen; dass er sich mit den Mithäftlingen in der vorherrschenden Situation der Ungewissheit und Angst nicht ausgiebig unterhalten hat, erscheint durchaus naheliegend. Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer auch die Ereignisse im letzten Raum vor seiner Freilassung in nachvollziehbarer Weise wiedergeben. Besonders eindrücklich erscheint die Schilderung [der psychischen Misshandlung durch den Offizier] und insbesondere seine eigene nachträgliche Reflektion auf diese Begebenheit, die dadurch zum Ausdruck kommt, dass er ausführt, bei der Erinnerung daran manchmal – wohl aus der Absurdität, dem Tod so nahe gestanden zu haben – lachen zu müssen (vgl. A47/21, F120). Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer den Ablauf der Ereignisse auch auf (teilweise verwirrende) Nachfrage durch das SEM klar und widerspruchsfrei erläutern konnte. Weiter sind die Vorbringen des Beschwerdeführers insofern glaubhaft, als seine Festnahme und Inhaftierung (mit dem Ziel, ihn noch vor Vollendung

E-78/2017 seines 18. Lebensjahrs zum Militärdienst zu bewegen) – entgegen der Ansicht des SEM – vor dem Hintergrund der Geschehnisse in Syrien nicht völlig unplausibel erscheinen. Gemäss den vom Gericht konsultierten Quellen ist zwar davon auszugehen, dass die Vorschriften und Richtlinien bezüglich des Militärdienstes in Syrien trotz des aktuellen Konfliktes theoretisch weiter gelten. Allerdings wurde verschiedentlich davon berichtet, dass die volatile Situation im Land und insbesondere der gewachsene Bedarf an Soldaten zu Unregelmässigkeiten und Willkür in der Anwendung des Rechts geführt haben. Die auf Beschwerdeebene zitierten Quellen weisen denn auch tatsächlich darauf hin, dass es auch in der syrischen Armee bereits zur Rekrutierung Minderjähriger gekommen sei; in jedem Fall sei es aber möglich, der syrischen Armee bereits vor dem 18. Altersjahr freiwillig beizutreten, wobei nicht klar ist, ob auch Personen, die unter Androhung von Nachteilen oder mit Gewalt zum Beitritt gedrängt wurden, als Freiwillige gelten (vgl. Danish Immigration Service [DIS] / Danish Refugee Council [DRC], Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015; UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria: “Illegal Exit” from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria, Februar 2017; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung von Minderjährigen [a-9689], 22. Juni 2016; ALEXANDRA GEISER, SFH [Hrsg.], Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30. Juli 2014). 4.1.2 Ferner sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Erhalt seines Militärdienstbüchleins nicht unplausibel. Vor dem Hintergrund der konsultierten Quellen kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihm dieses Dokument ausgestellt wurde, ohne dass er sich vorgängig einer medizinischen Untersuchung unterziehen musste. Gemäss Angaben des syrischen Verteidigungsministeriums bekommt ein Wehrpflichtiger zunächst das Dienstbüchlein und wird erst dann aufgefordert, sich bei der Verwaltung des Rekrutierungsdistrikts für die gesundheitlichen, psychologischen und beruflichen Untersuchungen zu melden. Eine Recherche des kanadischen Immigration und Refugee Board ergab zudem, dass sogar jene, die aus irgendeinem Grund vom Dienst befreit würden, ein Militärdienstbüchlein erhielten (vgl. اع وزارة دف ي ال جمه ف ةال ية وري عرب ة ال سوري -Verteidigungsmi] ال nisterium der Arabischen Republik Syrien], ظام ية ن ين وآل فلكم صال ح -Sys] ف tem und Ablauf der Untersuchung der Wehrpflichtigen], undatiert, abgerufen am 31. Mai 2017 unter http://mod.gov.sy/index.php?node=556&cat=314&; Immigration and Refugee Board Canada,

E-78/2017 Syria: Compulsory military service, including age of recruitment, length of service; occasions where proof of military service status is required; whether the government can recall individuals who have already completed their compulsory military service; penalties for evasion [2008-July 2014] [SYR104921.E], 13. August 2014). Ferner trug der Beschwerdeführer auch widerspruchsfrei und kohärent vor, wie er zu diesem Dokument kam. Das Argument, syrische Dokumente aller Art seien leicht käuflich erwerbbar, reicht unter diesen Umständen für sich alleine genommen nicht aus, um von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Tatsache, dass die Seite 9 im Militärdienstbüchlein – auf der die Resultate der Schlussuntersuchung und des medizinischen Tests vermerkt werden – leer geblieben ist, den Angaben des Beschwerdeführers zumindest nicht entgegensteht. 4.2 In einem zweiten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers auch asylrelevant sind. Wie nachfolgend dargelegt, ist auch dies zu bejahen. Verschiedene Quellen berichten davon, dass syrische Männer, die sich in ihrem 18. Altersjahr nicht beim zuständigen Rekrutierungsbüro zur militärischen Musterung melden, auf eine Liste von Wehrdienstverweigerern gesetzt werden; diese Liste wird daraufhin an die Checkpoints sowie an andere staatliche Stellen weitergeleitet (vgl. DIS / DRC, a.a.O., September 2015; SFH [Hrsg.], Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 18. Januar 2018). Der Beschwerdeführer hat zwar sein Militärdienstbüchlein beim zuständigen Rekrutierungsbüro abholen lassen und sich somit gemeldet, sich jedoch der darauffolgenden Aushebung entzogen, weshalb davon auszugehen ist, dass er von den syrischen Behörden ebenfalls als Wehrdienstverweigerer angesehen wird und als solcher wohl bestraft würde. Eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung vermag zwar gemäss der koordinierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für sich alleine genommen auch im syrischen Kontext die Flüchtlingseigenschaft noch nicht zu begründen. Wenn sie aber aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Abs. 2 der genannten Bestimmung gleichkommt, stellt sie eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar. Hiervon ist nach heutigem Kenntnisstand insbesondere dann auszugehen, wenn die betroffene Person bereits zuvor als Regimegegnerin wahrgenommen worden war (vgl. BVGE 2015/3 E. 4 ff.

E-78/2017 m.w.H.). Der Beschwerdeführer wurde kurz vor Erreichen der Volljährigkeit von den syrischen Behörden festgenommen und physisch sowie psychisch misshandelt (Schläge auf den Kopf bis zur Gehirnerschütterung und Androhung gravierender Nachteile, beides mit der Konsequenz psychischer Langzeitschäden), weil er sich geweigert hatte, sofort in den Militärdienst einzurücken. Dabei wurde er auch als Regimekritiker beschimpft und erst nach einer Schmiergeldzahlung seines Vaters wieder freigelassen. Vor diesem persönlichen Hintergrund des Beschwerdeführers und angesichts der Vorgehensweise des syrischen Regimes (vgl. BVGE 2015/3 E. 6) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seine Weigerung, sich der Dienstpflicht zu stellen, von den syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird. Es ist also damit zu rechnen, dass er – sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden – eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten hat, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen. 4.3 Nach dem Gesagten hätte der Beschwerdeführer aufgrund seiner glaubhaften Verhaftung zwecks Rekrutierung und seiner anschliessenden Entziehung von der Dienstpflicht im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Folglich hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint und sein Asylgesuch unzutreffenderweise abgelehnt. 5. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung vom 5. Dezember 2016 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Ernennung des Rechtsvertreters als Rechsbeistand wird damit gegenstandslos. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

E-78/2017 Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1‘000. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-78/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 5. Dezember 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘000.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Regina Derrer

Versand:

E-78/2017 — Bundesverwaltungsgericht 05.04.2018 E-78/2017 — Swissrulings