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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2026 E-7798/2025

25 février 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,377 mots·~22 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. September 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7798/2025

Urteil v o m 2 5 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Jessica Püringer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. September 2025.

E-7798/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 23. Oktober 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Das SEM hörte ihn am 27. November 2023 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen an, teilte am 28. November 2023 das Asylgesuch der Behandlung im erweiterten Verfahren zu und hörte ihn am 26. August 2025 ergänzend zu seinen Asylgründen an. C. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie, ledig und in C._______ geboren. Er habe zuletzt in D._______ mit seiner Mutter zusammengelebt. Seine Schwester und sein Vater seien verstorben. Sein Bruder lebe noch und arbeite im Familienunternehmen. Er (der Beschwerdeführer) habe das Gymnasium abgeschlossen und eine vierjährige (…)ausbildung absolviert und zuletzt als (…) gearbeitet. Er habe Kurden unterstützt, die an der medizinischen Fakultät studiert hätten. In diesem Zusammenhang sei es zu Problemen mit den «Grauen Wölfen» gekommen. Er habe weiter mehrmals Angebote erhalten, Drogen zu verkaufen. Diese Angebote habe er jeweils abgelehnt. Zudem habe er Anzeige gegen die Drogenbanden erstattet. In diesem Zusammenhang sei es zu Problemen mit den Drogenbanden gekommen und er sei unrechtmässig verurteilt worden. Am (…) 2019 sei er von zuhause abgeholt und auf den Polizeiposten gebracht worden. Tags darauf sei er dem Richter vorgeführt und inhaftiert worden. Man habe ihn des Drogenhandels bezichtigt und er sei eineinhalb Monate später zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Daraufhin sei er zwei Jahre und sieben Monate in Haft gewesen. Aufgrund eines Corona-Gesetzes und seiner Unterschrift, das Urteil zu bestätigen, sei im Jahr 2021 seine bedingte Freilassung bis 2029 festgelegt worden. Nach seiner bedingten Freilassung habe er im Familienunternehmen bei seinem älteren Bruder gearbeitet. Etwa vier oder fünf Monate später sei er (der Beschwerdeführer) von Leuten der Drogenbande verfolgt worden. Er habe mit seinem Bruder über den Vorfall im Geschäft gesprochen und sich danach entschieden, nicht mehr ins Geschäft zu gehen. Zwei oder drei Wochen später habe er eine andere Arbeit angenommen. Nach dem Vorfall im Familienunternehmen seien zwei zivile Polizisten zu ihm nach Hause

E-7798/2025 gekommen und hätten sich nach seinem jüngeren Bruder erkundigt. Er habe nach diesen Vorfällen beschlossen auszureisen. Er sei im (…) 2023 legal aus der Türkei ausgereist. Bei einer Rückkehr befürchte er, Drohungen, Erpressungen und Haftstrafen ausgesetzt zu sein. Um seine Identität zu belegen, reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte im Original ein sowie als Beweismittel je in Kopie ein Schreiben seiner Rechtsanwältin vom 3. September 2025 an die Staatsanwaltschaft D._______ sowie die eigene Übersetzung besagten Schreibens. D. Mit Verfügung vom 18. September 2025 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 23. Oktober 2023 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben an sowie händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Gegen diese Verfügung erhob sein Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers zunächst mit nicht unterzeichneter, vom «02.10.2024» datierter Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 13. Oktober 2025 ) sowie mit derselben, jedoch nunmehr unterzeichneten Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 14. Oktober 2025 ) Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen; subeventualiter sei die Beschwerdesache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde waren etliche, sich bereits in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Dokumente beigelegt sowie zusätzlich im Wesentlichen Bescheinigungen betreffend die Theatertätigkeit des Beschwerdeführers, eine Bestätigung über einen abgelegten Sprachtest («Sprachenpass»), ein Zwischenzeugnis des Beschäftigungsprogramm Asyl, persönliche Stellungnahmen sowie einzelne türkische Justizdokumente.

E-7798/2025 F. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, wies das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und erhob mit Frist bis 3. Dezember 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-, welchen der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2025 leistete.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-7798/2025 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz, die Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt, indem sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt und nicht alle Beweismittel und Anhörungen berücksichtigt sowie den Entscheid unzureichend begründet habe. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. 4.2 4.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). 4.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 4.3.1 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt und ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet sowie im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4 ff.). Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter war denn auch – wie die Beschwerde zeigt – eine sachgerechte Anfechtung möglich. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet.

E-7798/2025 4.3.2 In der Beschwerde werden keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten. Der Umstand, dass darin die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht geteilt werden, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die – in den nachfolgenden Erwägungen – vorzunehmende materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar. 4.4 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Die geltend gemachte Verfolgung respektive Verfolgungsfurcht sei als nicht asylrelevant zu erachten. Es könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Drogenhandels im Jahr 2019 um eine rechtsstaatlich legitime Verfolgung gehandelt habe und er daher nicht schutzbedürftig sei, zumal er seine Strafe bereits abgesessen habe, das Verfahren somit abgeschlossen sei und im Übrigen eine solche Tat auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werde.

E-7798/2025 Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich nicht weiter vorbelastet und weise kein relevantes politisches Profil und auch keine anderen Risikofaktoren auf, weshalb für ihn die Wahrscheinlichkeit gering sei, bei einer Anhaltung in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise Übergriffen ausgesetzt zu werden. Auch unter der verschärften Menschenrechtslage in der Türkei sei nicht von systematischen Misshandlungen oder Folter durch die Sicherheitskräfte im Kontext des ihm zur Last gelegten Straftatbestands auszugehen. Mithin sei es nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen des Strafverfahrens im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat eine flüchtlingsrechtlich relevante Behandlung zu befürchten habe. Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung durch private Drittpersonen («Graue Wölfe» und Drogenbande) sei eine nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen nach der sogenannten Schutztheorie flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens sei, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Die türkischen Sicherheitsorgane seien als grundsätzlich schutzfähig und -willig zu erachten. Zur geltend gemachten Verfolgung durch die «Grauen Wölfe» habe er keine ernsthaften Vorfälle geltend gemacht, welche auf eine begründete Furcht vor einer Verfolgung dieser Gruppierung hindeuten würden. Aufgrund der Aktenlage bestünden deshalb keinerlei konkrete Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung in Zusammenhang mit den «Grauen Wölfen». Der Beschwerdeführer habe nach seiner letzten Verfolgung im Jahr 2021 – abgesehen vom Besuch der Drogenbande bei seiner Mutter – keine weiteren ernsthaften Vorfälle geltend gemacht, welche einen kausalen Zusammenhang zwischen seiner persönlichen Verfolgung durch die Drogenbande und der fast zwei Jahre späteren Ausreise im September 2023 hätten. Dem Beschwerdeführer sei es zudem zuzumuten, bei einer künftigen Verfolgung erneut Anzeige zu erstatten oder sich in einer anderen Stadt niederzulassen. 6.2 In der Beschwerde wird entgegnet, in der Gesamtschau ergäben sich für den Beschwerdeführer eine belastete, fortbestehende Strafvollstreckung mit klaren Reststrafen-Daten und Bewährungsauflagen, eine asylrelevante Konfliktlage durch behördennahe private Verfolger («Graue Wölfe», Drogenbande) ohne effektiven Staatsschutz, eine belegte psychische Vulnerabilität sowie eine substanzielle Integration und soziale Verwurzelung in der Schweiz durch Sprache, Arbeit im Wohnumfeld und Theaterengagement.

E-7798/2025 Im Einzelnen habe er kurdische Studierende in D._______ unterstützt und sei dadurch mit ultranationalistischen «Grauen Wölfen» in Konflikt geraten, zugleich sei er von einer Drogenbande bedrängt. Er habe glaubhaft gemacht, dass diese privaten Akteure behördliche Kontakte unterhalten oder faktisch geduldet würden. Anzeigen und Schutzsuche seien wirkungslos geblieben, während die Bedrohungslage zugenommen habe. Bei seiner Rückkehr sei er wegen seiner kurdischen Zugehörigkeit und der ihm zugeschriebenen politischen Haltung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Gegen ihn werde eine rechtskräftige Freiheitsstrafe von 10 Jahren, die er bereits teilweise verbüsst habe und der Rest zur Bewährung ausgesetzt sei, vollstreckt. Es sei durch aktenkundige Belege nachgewiesen, dass eine Rückkehr die Reaktivierung der Reststrafe und damit erneute Inhaftierung auslöse. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann grundsätzlich mit den nachfolgenden Bemerkungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung in E. 6.1 des vorliegenden Urteils), da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2019 wegen Drogenhandels von den türkischen Strafverfolgungsbehörden zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt (vgl. Protokoll ergänzende Anhörung, SEM-Akte […]- [A]29/17, F26 f.). Er sei im Anschluss an seine Verurteilung zwei Jahre und sieben Monate in Haft gewesen. Gegen das Urteil habe er Beschwerde eingereicht. Diese Beschwerde sei durch seine Unterschrift, das Urteil zu akzeptieren, mittlerweile aufgehoben und nicht mehr beim Kassationshof hängig (vgl. a.a.O., F39). Aufgrund eines «Corona-Gesetzes» – und weil er mit seiner Unterschrift seine Schuld bestätigt hätte – sei es im Jahr 2021 zu seiner bedingten Freilassung bis 2029 gekommen (vgl. a.a.O., F31 f.). Im Falle eines wiederholten Delikts müsse er mit einer neuen Strafe rechnen. Gegen ihn ist kein Ausreiseverbot verhängt worden und er hat dies als «grosse Chance» empfunden (vgl. a.a.O., F53). Mit seiner Ausreise in die Schweiz habe er diese bedingte Freilassung missachtet und sich

E-7798/2025 strafbar gemacht. Daher drohe ihm bei einer Rückkehr in die Türkei die Inhaftierung. Er befürchte, dass Drogen in seinem Motorrad versteckt werden könnten und er dadurch erneut inhaftiert werden könnte (vgl. a.a.O., F42). 7.2.2 Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, unrechtmässig verurteilt worden zu sein und Drogen weder konsumiert noch verkauft zu haben (vgl. A19, F38), so handelt es sich, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, bei der von ihm geltend gemachten Strafverfolgung durch die türkischen Behörden wegen Drogenhandels um eine rechtsstaatlich legitime Verfolgung, die auch von den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden rechtlich geahndet wird. Zudem besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei eine Haftstrafe zu befürchten hat. Er hat seine Strafe bereits, zumindest teilweise, abgesessen und ist im Jahr 2021 bedingt freigelassen worden (vgl. a.a.O., F38). Daraufhin ist er im September 2023 legal aus der Türkei ausgereist (vgl. a.a.O., F25), wobei gegen ihn keine Ausreisesperre bestehe, worüber er sich auf dem Polizeipräsidium informiert habe (vgl. a.a.O., F62). 7.2.3 Zudem hat er sich – worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist – bis zu seiner Ausreise im (…) 2023 keiner Straftat schuldig gemacht. Seine Furcht, aufgrund versteckter Drogen erneut inhaftiert zu werden, basiert – wie die Vorinstanz richtigerweise festhält – auf Annahmen. In objektiver Hinsicht bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass sich ein solcher Vorfall in Zusammenhang mit den von ihm erwähnten Asylgründen ereignet hat. Da er ansonsten strafrechtlich nicht vorbelastet ist, kein relevantes politisches Profil und auch keine anderen Risikofaktoren aufweist, ist für ihn die Wahrscheinlichkeit gering, bei der Anhaltung in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise Übergriffen ausgesetzt zu werden. 7.2.4 Daran ändern auch die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente, u.a. die nicht in den vorinstanzlichen Akten vermerkten diversen türkischen Justizdokumente (Behördliche Schreiben vom 4.2.2022, 10.8.2023 und 18.9.2023, welche die Fortdauer der Vollstreckung bestätigen sollen) sowie die persönlichen Stellungnehmen nichts, zumal in der aktenkundigen übersetzten Stellungnahme der Anwältin (vgl. A8/6 BM 2) – wie in der Beschwerde selbst angegeben wird (Beschwerde, S. 4 f.) – , der Straf- und Vollstreckungsstatus sowie die relevanten Justizdokumente zusammengefasst sind (auch der Schriftverkehr der Staatsanwaltschaft [E._______, F._______, D._______]; A8/6 BM 2 Anlage 3) und die Vorinstanz die strafrechtlich relevante Vergangenheit des

E-7798/2025 Beschwerdeführers bereits hinreichend gewürdigt hat (angefochtene Verfügung, Ziff. II/1). 7.2.5 Mit der Vorinstanz liegen bezüglich der Rechtmässigkeit des gegen den Beschwerdeführer gefällten Urteils wegen Drogendelikte nach Aktenlage keine Anhaltspunkte auf eine illegitime Verurteilung vor. Es bestehen überdies keine konkreten Hinweise darauf, dass ihm eine erneute Haftstrafe drohen könnte. 7.3 7.3.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er werde von Mitgliedern der Drogenbande verfolgt und habe Probleme mit den «Grauen Wölfen» gehabt. Er habe an der medizinischen Fakultät (…) studierende kurdische Freunde, die er kulturell, sprachlich und finanziell unterstützt habe, weswegen er von den «Grauen Wölfen» zur Zielscheibe gemacht worden sei (vgl. A19, F39). Weil die Drogenbande ihn nicht für sich habe gewinnen können und er Anzeige erstattet habe, sei die Bande auf ihn zugekommen (vgl. A29, F91). Vier oder fünf Monate nach seiner Freilassung im Jahr 2021 habe er Personen von der Drogenbande in der Nähe des Geschäfts seines Bruders, wo er gearbeitet habe, gesehen (vgl. a.a.O., F51). Er habe beobachtet, wie ein Auto auf einem für das Geschäft reservierten Parkplatz gestanden sei. Als sich die Vorfälle am nächsten und übernächsten Tag wiederholt hätten, sei er an diesem Auto zu Fuss vorbeigelaufen. Dabei hätten ihn zwei Männer von der Drogenbande im Auto sitzen gesehen (vgl. a.a.O., F42 f.). Er habe gemerkt, dass er von den Verfolgungen umzingelt gewesen sei und habe entschieden, das Land zu verlassen (vgl. a.a.O., F43). Nach seiner Ausreise hätten die Personen der Drogenbande die Wohnung seiner Mutter ausfindig gemacht und hätten ihr Schwierigkeiten bereitet, woraufhin seine Mutter habe umziehen müssen (vgl. a.a.O., F4 f.). Er habe diese Leute dutzende Male angezeigt (vgl. a.a.O., F44) und der Leader der Drogenbande sei im gleichen Gefängnis wie er gewesen (vgl. a.a.O., F46). Zudem seien weitere Mitglieder der Drogenbande festgenommen worden. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, die Türkei verfüge über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur die in der Lage und willens ist, ihre Bürger vor gemeinrechtlichen Übergriffen Dritter zu schützen (jüngst etwa das Urteil des BVGer E-387/2023 vom 6. Februar 2026 E. 5.4 m.w.H.). Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer künftigen Verfolgung durch die Drogenbande ist daher objektiv unbegründet. Zwar ist dem SEM beizupflichten, dass die geltend gemachte Verfolgung beängstigend ist. Nach Aktenlage ist der

E-7798/2025 türkische Staat jedoch in der Lage, gegen Drogenbanden vorzugehen und somit Schutzwilligkeit und -bereitschaft vorhanden ist. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer, dass er bei einer allfälligen Rückkehr wieder Anzeige erstatten und «für die Gerechtigkeit kämpfen» würde (vgl. a.a.O., F99). Es ist ihm zuzumuten, auch bei einer künftigen Verfolgung durch die Drogenbanden Schutz beim türkischen Staat zu ersuchen oder sich durch anderweitige Massnahmen, wie beispielsweise einem Wegzug in eine andere Stadt, vor einer möglichen Verfolgung durch die Drogenbanden zu schützen. Der Beschwerdeführer benannte keine ernsthaften Vorfälle, welche auf eine begründete Furcht vor einer Verfolgung dieser Gruppierung hindeuten. Nach Aktenlage bestehen deshalb – so auch zutreffend die Vorinstanz – keinerlei konkreten Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung in Zusammenhang mit den «Grauen Wölfen». Laut Beschwerdeführer hat es für sein Ausreisedatum keinen speziellen Grund gegeben (vgl. a.a.O., F53) und er machte nach seiner letzten Verfolgung im Jahr 2021 – abgesehen vom Besuch der Drogenbande bei seiner Mutter – keine weiteren ernsthaften Vorfälle geltend, die einen kausalen Zusammenhang zwischen seiner persönlichen Verfolgung durch die Drogenbande und der fast zwei Jahre späteren Ausreise im September 2023 begründen. Somit vermögen die geltend gemachten befürchteten Nachteile die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. 7.4 Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-7798/2025 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer

E-7798/2025 Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Die allgemeine Sicherheitslage steht einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat somit nicht entgegen. Doch ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen (vgl. das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und E. 13.3). 9.4 9.4.1 Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten sinngemässen Integrationsbemühungen in der Schweiz und die in diesem Zusammenhang eingereichten Belege (verschiedene Empfehlungsschreiben seiner Theatergruppe; Zwischenzeugnis Beschäftigungsprogramm Asyl für die Tätigkeit als (…); Sprachtestbescheinigung) ist nicht näher einzugehen, zumal der Grad der Integration grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4

E-7798/2025 AIG bildet (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2016 Nr. 13 E. 3.5), 9.4.2 Der eingehenden Begründung in der angefochtenen Verfügung, wonach der Wegweisungsvollzug des in der Türkei in D._______ wohnhaft gewesenen, über ein unterstützendes familiäres Netz, einen Gymnasialabschluss, eine vierjährige (…)ausbildung sowie hinreichende Arbeitserfahrung verfügenden gesunden Beschwerdeführers zumutbar ist, setzt dieser auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegen, womit es mit dem Verweis auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung (angefochtene Verfügung, Ziff. III/2) sein Bewenden hat. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-7798/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Jessica Püringer

Versand:

E-7798/2025 — Bundesverwaltungsgericht 25.02.2026 E-7798/2025 — Swissrulings