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Bundesverwaltungsgericht 11.12.2008 E-7795/2008

11 décembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,107 mots·~16 min·4

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-7795/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Dezember 2008 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. A._______, geboren (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. November 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7795/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein georgischer Staatsangehöriger georgischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______ – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Mitte September 2008 verliess und mit einem Bus und Identitätspapieren einer Drittperson über Istanbul und die Schweiz nach Lyon reiste, dass er sodann mit dem Zug am 14. Oktober 2008 wieder in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Transitzentrum (TZ) Altstätten um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 24. Oktober 2008 im TZ Altstätten und der direkten Bundesanhörung vom 17. November 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, wegen seiner ehemaligen Drogenabhängigkeit sei er mehrmals festgenommen und jeweils zwei bis drei Tage in Untersuchungshaft festgehalten worden (A1. S. 5; A10, S. 5), dass er sich öffentlich gegen die aktuelle georgische Regierung von Saakashvili geäussert, was jedoch keine weiteren Konsequenzen zur Folge gehabt habe (vgl. A1, S. 5; A10, S. 5), dass er während circa sechs oder acht Jahren als Geschäftsleiter die (...) seines Vaters in C._______ geführt habe, dass nach der Veränderung der politischen Lage in Georgien mehrere seiner Handelspartner im Februar/März 2007 wegen illegaler Geschäfte festgenommen worden seien, dass bei einem der Handelspartner eine Liste der (...) sichergestellt worden sei, auf welcher der Name D._______ aufgeführt gewesen sei, dass D._______ zurzeit in Haft sei, die Untersuchungen auf Hochtouren laufen würden, eine Gerichtsverhandlung jedoch noch nicht stattgefunden habe, dass er sich fürchte, mit der Polizei 'Probleme' zu kriegen, wenn der Name D._______ auch mit ihm in Verbindung gebracht werde, E-7795/2008 dass er von seiner Familie – mit welcher er täglich telefonischen Kontakt habe – erfahren habe, dass er eine Vorladung erhalten habe, um zum Reservisten ausgebildet zu werden, was zur Folge hätte, dass er im Krieg eingesetzt würde, wozu er keine Lust habe (A10, S 5), dass er aus diesen Gründen sein Heimatland im September 2008 verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 21. November 2008 – eröffnet am 27. November 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2008 nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und deren Vollzug anordnete, wobei dieser die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe, dass es zudem die Aushändigung editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden und bis dato keine Identitätsdokumente eingereicht, dass aufgrund der protokollierten Aussagen festzuhalten sei, dass er georgische Identitätspapiere besitze, und davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bewusst gewesen sei, sich in jedem Gast- beziehungsweise Asylland über seine Identität rechtsgenügend ausweisen zu müssen, dass zudem keine Hinweise vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz Anstrengungen unternommen hätte, um sich Reise- oder Identitätspapiere zukommen zu lassen, obschon er seit der Aufforderung zur Abgabe von Identitätspapieren vom 14. Oktober 2008 Kontakt mit seiner Familie gehabt habe, dass im vorliegenden Fall damit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, binnen Frist echte Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft E-7795/2008 festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfällen zu seiner Furcht, wegen seiner illegalen (...) festgenommen zu werden, offensichtlich nicht um eine Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründen handle, dass aufgrund des Vorgebrachten keine Hinweise für die Notwendigkeit asylrechtlichen Schutzes vorliegen würden, dass die nachträglich geltend gemachte Einberufung in den Militärdienst keine Verfolgungsmassnahme gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG darstelle, zumal staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienen würden, dass der Beschwerdeführer somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen liessen, zumal der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle und ihm im Heimatstaat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2008 – Poststempel – gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sie ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR E-7795/2008 172.021) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Beschwerde eine Kopie seiner georgischen Identitätskarte sowie ein Bericht über die Sicherheitslage in Georgien vom 12. August 2008 beigelegt wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass der Beschwerdeführer somit berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 AsylG), dass demzufolge auf das Rechtsbegehren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, E-7795/2008 dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine E-7795/2008 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass nämlich insbesondere die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der direkten Anhörung (A10 S. 3) sowie in der Beschwerdeschrift, wonach er nicht gewusst habe, wie er seine in der Heimat sich befindliche Identitätskarte hätte in die Schweiz kommen lassen können, nicht zu überzeugen vermag, zumal nicht einzusehen ist, warum seine an derselben Adresse in B._______ wohnhaften Verwandten (A1 S. 3, A10 S. 3) dieselbe nicht einfach per Post hätten schicken können, dass ausserdem nicht nachvollzogen werden kann, weshalb der Beschwerdeführer mit einem authentischen Reisepass aus Georgien hätte ausreisen, diesen aber in Istanbul hätte zurücklassen sollen A1 S. 3), dass im Übrigen weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der strengen Grenzkontrollen und der Vielzahl notwendiger Transitländer (Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Österreich) möglich gewesen wäre, ohne authentische und rechtsge- E-7795/2008 nügliche Ausweispapiere von der Türkei bis in die Schweiz und von da zu Fuss nach Frankreich (A1, S. 7) zu gelangen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass daran auch das Nachreichen eines angeblichen Identitätspapiers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nichts zu ändern vermag (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 16 E. 5), zumal der sich seit dem 14. Oktober 2008 in der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführer das entsprechende Dokument wesentlich früher hätte einreichen können und es sich beim nachgereichten Dokument zudem um eine völlig unkenntliche Kopie handelt, dass auch das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach die Zeit zwischen der direkten Anhörung vom 17. November 2008 und dem vorinstanzlichen Entscheid am 21. November 2008 zur Papierbeschaffung nicht genügt habe, nicht zu hören ist, zumal der Beschwerdeführer bereits am 14. Oktober 2008 und am 24. Oktober 2008 aufgefordert wurde, Identitätspapiere beizubringen (A1, S. 4), dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Befragung im Empfangszentrum vom 24. Oktober 2008 und der Anhörung vom 17. November 2008 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass zunächst die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Vorinstanz habe bei einem auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützten E-7795/2008 Entscheid nicht zu prüfen, ob ein Asylgesuchsteller glaubwürdig bzw. seine Aussagen glaubhaft seien, nicht geteilt werden kann, da sich die zu prüfende Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sowohl aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, als auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 – 5.6.5 S. 89 ff.), dass überdies das BFM im Rahmen der Beurteilung der geltend gemachten Asylgründe nicht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen sondern in der Entscheidbegründung – zu Recht – ausgeführt hat, bei den geschilderten Vorfällen handle es sich nicht um eine Verfolgung aus den in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründen, dass es sich bei den Festnahmen wegen Drogenkonsums um die behördliche Verfolgung eines gemeinstrafrechtlichen Delikts handelt, welche keinerlei asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG entfaltet, dass auch einer drohenden Strafuntersuchung wegen Verdachts auf illegale (...) kein politischer Charakter zukommt und es vielmehr ein legitimer Anspruch der georgischen Behörden ist, strafbare Handlungen auf ihrem Staatsgebiet zu untersuchen, dass schliesslich die Einberufung in den Militärdienst eine staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht darstellt und somit auch hierin kein Asylgrund zu erblicken ist, dass sich schliesslich festzustellen ist, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde teilweise auf Art. 32 Abs. 2 Bst a in der Fassung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1999 (AS 1999 2262) beziehen, welche indessen durch die Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AS 2006 4767, BBl 2002 6845) mit Wirkung seit 1. Januar 2007 ersetzt wurde, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist, dass Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht per se völkerrechtswidrig ist, sondern völkerrechtskonform auszulegen und anzuwenden ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 6.2 S. 93), E-7795/2008 dass mit der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorliegend keine völkerrechtlichen Bestimmungen verletzt wurden, dass es sich damit erübrigt auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 4. Dezember 2008 näher einzugehen, dass das BFM insgesamt in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, E-7795/2008 weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über eine solide Schulbildung verfügt, keine gesundheitlichen Probleme geltend macht und gemäss eigenen Angaben vor der Ausreise während (...) Jahren das väterliche Geschäft für (...) als Geschäftsführer geleitet hat, weshalb davon auszugehen ist, er bringe gute Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat ein eigenes Auskommen zu finden, mithin nicht in eine existenzbedrohende Situation zu geraten, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland mit den dort wohnhaften Familienangehörigen – Eltern und eine verheiratete Schwester (vgl. A1, S. 3), Freunde und Berufskollegen – über ein soziales und familiäres Netz verfügt, dass sich – entgegen den nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden Ausführungen in der Beschwerde – die allgemeine Lage in Georgien weitgehend beruhigt hat und aufgrund dem von der Europäischen Union (EU) vermittelten Waffenstillstand keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht, dass diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Beschwerde S. 4, II), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt E-7795/2008 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7795/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 13

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