Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-778/2016
Urteil v o m 1 2 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, Geburtsdatum unbekannt, Afghanistan, vertreten durch MLaw Silke Scheer, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2016 / N (…).
E-778/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2015 von Österreich herkommend mit dem Zug in die Schweiz einreiste, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nachsuchte, eine Taskara im Original sowie Bescheinigungen über seinen Aufenthalt in verschiedenen Ländern – darunter zuletzt Deutschland – einreichte und angab, am (…) geboren zu sein (vgl. die vorinstanzliche Akte A1/2), dass das SEM am 3. Dezember 2015 zur Altersbestimmung eine Knochenanalyse anordnete, dass die an der linken Hand des Beschwerdeführers durchgeführte Knochenaltersbestimmung nach Greulich-Pyle ergab, dass die Wachstumsfugen von Speiche, Elle und des Mittelhandknochens allesamt vollständig verschlossen seien, weshalb von einem wahrscheinlichen (biologischen und chronologischen) Alter von 19 Jahren und mehr auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2015 summarisch zur Person und zu seinen Asylgründen befragt, und ihm in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör zur Knochenaltersanalyse gewährt wurde (vgl. A8/13 Ziff. 8.01 S. 10), dass er angab, er sei (…) Jahre alt; unterwegs habe er sich als volljährig ausgeben müssen, um weiterreisen zu können und nicht in ein Camp für Minderjährige gebracht zu werden, dass das SEM am 30. Dezember 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. A15/6), dass Deutschland der Überstellung am 13. Januar 2016 zustimmte (vgl. A18/2),
E-778/2016 und das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Januar 2016 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Deutschlands sowie zur Wegweisung dorthin gewährte, dass dieser mit Eingabe vom 21. Januar 2016 ausführte, er habe sich zwei Tage lang in Deutschland aufgehalten, wo ihm gegen seinen Willen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien; er habe gehört, dass es in Deutschland sehr viele Flüchtlinge gebe und sich diese dort nicht mehr sicher fühlen würden; zudem habe er von Anfang an in die Schweiz kommen wollen, dass das SEM mit Verfügung vom 26. Januar 2016 – eröffnet am 3. Februar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die deutschen Behörden hätten der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt, weshalb Deutschland für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen beziehungsweise mit rechtsgenüglichen Dokumenten zu belegen, dass eine afghanische Taskara leicht zu fälschen und gegen Bezahlung erhältlich sei, dass der Beschwerdeführer überdies vage Aussagen zu seiner schulischen Laufbahn gemacht habe, dass davon auszugehen sei, dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen abgelehnt hätten, wenn er in Deutschland als Minderjähriger registriert worden wäre,
E-778/2016 dass schliesslich auch die Knochenaltersanalyse zum Ergebnis gekommen sei, dass sein Skelettalter 19 Jahre betrage, was eine Differenz von (…) Jahren zu seinem angegebenen Alter darstelle, dass der Beschwerdeführer somit nicht als unbegleiteter Minderjähriger gemäss Art. 2 Bst. h Dublin-III-VO zu behandeln sei, dass seine Ausführungen die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, da der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass Deutschland sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Verfahren nicht korrekt durchführen würde, dass in Deutschlands Asyl- und Aufnahmesystem überdies keine systemischen Mängel vorliegen würden und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate, oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werde, dass schliesslich keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 8. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Dispositivziffern 1–4 und 6 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten sowie von der Anordnung der Wegweisung abzusehen, eventualiter sei die Sache zur erneuen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs und Herstellung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschuss ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde insbesondere vorbrachte, gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO sei derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung
E-778/2016 eines Asylgesuchs zuständig, in dem ein unbegleiteter Minderjähriger seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, dass sich das SEM in seiner Verfügung – obgleich es die Taskara anlässlich der Befragung zur Person als Original qualifiziert habe (vgl. A8/13 S. 6) – nicht zur Echtheit des eingereichten Identitätsdokuments geäussert habe, womit die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt worden sei, dass er die Taskara während der ganzen Reise auf sich getragen habe, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden könne, er habe sie sich im Nachhinein und mit "passendem Geburtsdatum" ausstellen lassen; zudem habe er auf der ersten Seite des Protokolls der Erstbefragung die Unterschrift verweigert, weil er mit dem durch die Vorinstanz angenommenen Geburtsdatum nicht einverstanden gewesen sei (vgl. A8/13 S.1), dass die Vorinstanz ihm bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Frage der Minderjährigkeit (vgl. A8/13 S. 10) vorgeworfen habe, seine biografischen Angaben und die Angaben zum Familiennetz seien stellenweise vage und oberflächlich ausgefallen, was nicht zutreffe, dass ihm überdies gesagt worden sei, er sehe älter aus als er vorgebe und verhalte sich wie eine erwachsene Person, wogegen einzuwenden sei, dass aufgrund seines Aussehens und seines Aussageverhaltens keine zuverlässige Schätzung seines Alters möglich sei, dass in diesem Zusammenhang auffalle, dass die Vorinstanz voreingenommen und ergebnisorientiert agiert habe, dass die Handknochenanalyse schliesslich lediglich einer groben Schätzung des tatsächlichen Alters gleichkomme und keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen über die Vollendung des 18. Lebensjahres erlaube, dass das SEM zu Unrecht und unter Missachtung der konstanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die durch ihn gemachte Altersangabe als unglaubhaft erachte, da der Unterschied zwischen dem angegeben Alter und demjenigen in der Knochenanalyse nur (…) Jahre betrage, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
E-778/2016 dass gleichentags der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde im vorliegenden Fall die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
E-778/2016 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass der nach der Dublin-III-VO zuständige Staat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b), dass sich aus der durch den Beschwerdeführer eingereichten Bescheinigung über die "Meldung als Asylsuchender" vom 24. November 2015 ergibt, dass dieser am 23. November 2015 in das deutsche Staatsgebiet eingereist ist und dort – unter anderem Namen und mit dem Geburtsdatum (…) – als Asylsuchender registriert wurde,
E-778/2016 dass die deutschen Behörden ihre Zuständigkeit mit Erklärung vom 13. Januar 2016 anerkannten, dass das Zuständigkeitskriterium von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zurückzutreten hat, wenn sich aus einer vorrangigen Bestimmung eine andere Zuständigkeit ergibt, dass der Beschwerdeführer geltend macht, minderjährig zu sein, dass für die Prüfung des Gesuches eines Minderjährigen bei Abwesenheit eines Familienangehörigen, eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen (jüngsten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient (vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III- VO), dass unbegleitete Minderjährige damit grundsätzlich vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K15 f. zu Art. 8), dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen hat, da er die Beweislast und die Folgen der Beweislosigkeit trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.), dass vorab festzustellen ist, dass aus dem Umstand, dass das SEM bei der Erstbefragung konkrete Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit äusserte – die in der Verfügung teilweise keine Erwähnung fanden – keine Voreingenommenheit der Vorinstanz abgeleitet werden kann, dass dem Beschwerdeführer durch die Vorhalte vielmehr ermöglicht wurde, sich zu sämtlichen Zweifeln an seiner Darstellung zu äussern, dass die Vorinstanz die eingereichte Taskara im angefochtenen Entscheid sodann hinreichend würdigte, indem sie feststellte, solche Dokumente seien aufgrund ihrer Fälschungsanfälligkeit und Käuflichkeit zum Beweis der Identität grundsätzlich nicht rechtsgenüglich, dass mithin keine Verletzung der Untersuchungs- oder der Begründungspflicht vorliegt,
E-778/2016 dass die nach afghanischem Kalender am 10. April 1393 (entspricht dem 1. Juli 2014 resp. gemäss Vorinstanz dem 22. Juni 2014) ausgestellte Taskara – unbesehen der Frage ihrer Echtheit – bereits deshalb nicht zum Beleg der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers taugt, weil sie lediglich festhält, gemäss der äusserlichen Erscheinung sei das Alter des Beschwerdeführers zu jener Zeit mit (…) Jahren bestimmt worden, was keinen Rückschluss auf sein tatsächliches Alter erlaubt, dass auch aus den – durchaus oberflächlichen – Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Schulbesuch und sein Aussageverhalten keine Schlüsse bezüglich seiner Voll- oder Minderjährigkeit gezogen werden können, dass die vom SEM eingeholte Handknochenanalyse beziehungsweise die vorliegend angewandte Methode nach Greulich/Pyle ebenfalls keine verlässlichen Aussagen zum tatsächlichen Alter zulässt und damit kein Beweis der Volljährigkeit erbracht werden kann (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 19, insbesondere E. 7 [Grundsatzentscheid, bestätigt u.a. in EMARK 2000 Nr. 28 E. 5a, 2001 Nr. 23 E. 4b und weiteren Entscheiden]), dass die Analyse im Rahmen einer Gesamtwürdigung jedoch als ein Indiz gegen die Minderjährigkeit gewertet werden kann, dass ausserdem stark ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland nachweislich andere Personalien und als Geburtsdatum den (…) respektive in Griechenland den (…) angegeben hat, dass – wie das SEM zu Recht festgestellt hat – davon auszugehen ist, dass die deutschen Behörden einer Übernahme nicht zugestimmt hätten, wenn sie von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wären, dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe mit der Angabe dieser Geburtsdaten die Verbringung in eine Unterkunft für Minderjährige vermeiden wollen in Bezug auf Deutschland nicht nachvollziehbar ist, dass für das Kindesalter des Beschwerdeführers dagegen lediglich die Beteuerung seiner Minderjährigkeit gegenüber den Schweizerischen Behörden spricht,
E-778/2016 dass daher unter Abwägung aller Elemente und angesichts der Rechtstatsache, dass die Beweislast der angeblichen Minderjährigkeit beim Beschwerdeführer liegt, das SEM insgesamt zu Recht von der Volljährigkeit ausgegangen ist, dass infolgedessen der Beschwerdeführer aus seiner angeblichen Minderjährigkeit weder verfahrensrechtliche Ansprüche noch eine Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs aus Art. 8 Abs. 4 Dublin-III- VO ableiten kann, dass daher gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer gegen die Überstellung nach Deutschland anlässlich der Befragung zur Person einzig einwandte, dort gebe es viele Flüchtlinge und diese würden sich nicht sicher fühlen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
E-778/2016 dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht ausführt, weshalb seine Sicherheit in Deutschland gefährdet wäre, dass er überdies kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, wonach die deutschen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für die Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
E-778/2016 dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass der implizit und lediglich aus dem Fliesstext ersichtliche Antrag (vgl. S. 5 der Beschwerdeschrift) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss als nicht gestellt betrachtet wird, wobei ein entsprechendes Gesuch aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls abzuweisen gewesen wäre, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-778/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi