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Bundesverwaltungsgericht 04.02.2011 E-777/2011

4 février 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,790 mots·~9 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-777/2011 Urteil vom 4. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. Parteien A._______, Syrien, vertreten durch Advokatin Nicole Hohl, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. Januar 2011 / N (…).

E-777/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 18. November 2010 von Italien her kommend in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, auf welches das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 24. Januar 2011 – eröffnet am folgenden Tag – nicht eingetreten ist, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 26. November 2010 das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Italiens, wo er ein Asylgesuch gestellt hatte und wo seine Fingerabdrücke registriert worden waren, für die Behandlung des Asylverfahrens gewährte, dass der Beschwerdeführer dabei vorbrachte, er möchte lieber nicht nach Italien zurückkehren, weil er miterlebt habe, wie ein junger Mann von italienischen Polizisten geschlagen worden sei, und weil das Regime in Italien gleich schlecht sei, wie in arabischen Ländern, dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet habe, die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-Verordnung, nachfolgend Dublin-II-VO) anzuwenden, dass das BFM die Behörden Italiens um die Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Dublin-II-VO ersucht habe, und Italien zum Übernahmeersuchen innerhalb der festgelegten Frist nicht Stellung genommen habe, womit unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 18. Januar 2011 an Italien übergegangen sei,

E-777/2011 dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei, dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am 18. Juni 2011 zu erfolgen habe, dass mithin auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass die Folge eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot nicht zu prüfen sei, und auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Italien bestehen würden, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen würden und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführ-bar sei, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 31. Januar 2011 (Datum der Telefaxübermittlung, Postaufgabe am 1. Februar 2011) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sein Asylgesuch materiell zu behandeln, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er im Weiteren insbesondere beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei herzustellen und die zuständige Vollzugsbehörde sei zuvor mittels superprovisorischer Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen,

E-777/2011 dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 1. Februar 2011 den Vollzug der Wegweisung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die

E-777/2011 Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen am 27. Oktober 2010 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte und das BFM am 3. Januar 2011 unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an diesen Staat gestellt hat, dass diese Aufforderung bis zum Ablauf der festgelegten Frist unbeantwortet geblieben und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren auf Italien übergegangen ist (so genannte Verfristung), dass der Beschwerdeführer somit grundsätzlich ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, der für die Prüfung seines Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel einerseits in grundsätzlicher Weise kritisch zur Menschenrechtssituation und zu den prekären Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden in Italien äussert und in diesem Zusammenhang – beim BFM und mit seinem Rechtsmittel – einen Bericht vom November 2009 zur Lage in Italien und Beschlüsse dreier erstinstanzlicher deutscher Verwaltungsgerichte zu den Akten gereicht hat, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, das Gericht jedoch in konstanter Praxis in den – im Vergleich zur Schweiz – erschwerten Aufenthaltsbedingungen keinen Grund für eine grundsätzliche Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung erkennt (vgl. statt vieler das Urteil des

E-777/2011 Bundesverwaltungsgerichts E-5638/2010 vom 23. August 2010 mit weiteren Hinweisen), dass in diesem Zusammenhang auch auf die spezifischen völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens bezüglich der Betreuung von Asylsuchenden verwiesen werden kann, namentlich die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EU-Länder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 dieser sogenannten Aufnahmerichtlinie), dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin- Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden zudem eher bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass etwa die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Fall einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten, dass an dieser Feststellung weder der mit der Beschwerde eingereichte Bericht und der Hinweis auf drei Beschlüsse erstinstanzlicher deutscher Verwaltungsgerichte noch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe miterlebt, wie ein anderer Asylsuchender durch die italienische Polizei geschlagen worden sei, oder der Umstand, dass Italien die Rückübernahmeersuchen des BFM notorisch nicht beantwortet, etwas zu ändern vermögen, dass den Akten keine Umstände zu entnehmen sind, die gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in das für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständige Land sprechen würden und das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- VO) hätten veranlassen müssen, dass sich bei der vorliegenden Aktenlage auch die formalen Rügen der unzutreffenden Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und der

E-777/2011 Verletzung des rechtlichen Gehörs – insbesondere der Begründungspflicht – als unbegründet erweisen, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids und deshalb vorliegend nicht weiter zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. oben), dass in diesem Sinn auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege schon wegen der Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit dem vorliegenden Urteil in der Sache die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Herstellung der

E-777/2011 aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandlos werden und sich auch die Frage der Anordnung eines Replikrechts im Verfahren des Beschwerdeführers nicht stellen kann.

E-777/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand:

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