Abtei lung V E-775/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Juni 2010 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch lic. iur. Harold Külling, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 7. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-775/2010 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ehemals Staatsangehöriger der damaligen Republik Jugoslawien – aus B._______ (Region C._______) im heutigen Kosovo suchte am (...) 1991 mit seiner Familie in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 18. September 1992 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. A.c Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 8. Oktober 1992 wies die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 5. Mai 1994 ab. A.d Auf Grundlage des Beschlusses des Schweizerischen Bundesrats vom 1. März 2000 betreffend die "Humanitäre Aktion 2000" (nachfolgend: HUMAK 2000) ordnete das BFF am 19. April 2000 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen an. B. B.a In den Jahren 2003 bis 2006 wurden gegen den Beschwerdeführer Anzeigen respektive Strafbefehle wegen Entwendung eines Motorfahrrades, Diebstahls, Widerhandlung gegen das Transportgesetz vom 4. Oktober 1985 (TG, SR 742.40), Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Beamte und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) erlassen. Am 12. Juli 2005 und am 14. Februar 2006 wurde er von den Strafbehörden des Kantons D._______ wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung zu zehn Tagen Haft und zehn Tagen Gefängnis verurteilt. B.b Am 24. Juli 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge die verfügte vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufzuheben, da sein Verhalten gemäss den übermittelten Polizeiakten wiederholt und seit mehreren Jahren zu schweren Klagen Anlass gegeben habe. Ange- E-775/2010 sichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zum damit verbundenen Wegweisungsvollzug. Die ihm gewährte Frist zur Stellungnahme liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. B.c Mit Urteil (...) vom 9. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachem Raubes, Diebstahls, versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. B.d Mit Schreiben vom 30. Juli 2009 gab das BFM dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit, innert Frist zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Stellung zu nehmen und allfällige hiergegen sprechende Gründe darzutun oder entsprechende Beweismittel einzureichen. Auch im Rahmen dieser Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. B.e Am 3. August 2009 sowie am 21. August 2009 ergingen weitere Strafbefehle gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das TG respektive das BetmG. B.f Mit Verfügung vom 7. Januar 2010 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis zum 5. März 2010 zu verlassen, und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Februar 2010 liess der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 7. Januar 2010 aufzuheben und ihm weiterhin Aufenthalt zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. E-775/2010 D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2010 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.–. Dieser wurde am 26. Februar 2010 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 112 AuG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Soweit sich die Verfügung des Bundesamtes vom 7. Januar 2010 mittelbar auch auf Anordnungen des damaligen BFF im Zusammenhang mit der HUMAK 2000 bezieht, ist auf die Rechtsprechung der ARK hinzuweisen, die ihre diesbezügliche Zuständigkeit in einem Grundsatzurteil (Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 1 E. 1b) begründet hat. Diese Praxis ist auch in Bezug auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Falles nach wie vor gültig. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. E-775/2010 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG) 2. 2.1 Mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 18. September 1992 (vgl. Urteil der ARK vom 5. Mai 1994) wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Am 19. April 2000 wurde in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 1. März 2000 betreffend die HUMAK 2000 der Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme ausgesetzt. Gegen die Aufhebung dieser letztgenannten vorläufigen Aufnahme durch Verfügung des Bundesamtes vom 7. Januar 2010 richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers. Die gesetzliche Grundlage der HUMAK 2000 ist weder in Art. 44 Abs. Abs. 2 AsylG noch im ehemaligen Art. 44 Abs. 3 aAsylG, sondern in Art. 56 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 AsylG zu erkennen (vgl. Grundsatzentscheid EMARK 2002 Nr. 1 E. 1d, unter Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 20). Daraus ergibt sich, dass der vorläufigen Aufnahme im Rahmen der HUMAK 2000 – die gewissermassen eine Kategorie sui generis bildet – auch keine ausdrücklichen gesetzlichen Aufhebungsgründe zugeordnet sind beziehungsweise (soweit hier auf das ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] Bezug zu nehmen ist) waren. Gleichzeitig ist aber auszuschliessen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine gestützt auf die besondere Bundesratskompetenz gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 AsylG angeordnete vorläufige Aufnahme unaufhebbar ist, würde dies doch eine in keiner Art und Weise zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Kategorien implizieren. Demnach erscheint klar, dass von einer analogen Anwendbarkeit der gesetzlich vorgegebenen Aufhebungsgründe (früher des ANAG, heute des AuG) auszugehen ist. 2.2 Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG sieht vor, dass für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 16. Dezember 2005 sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht gilt. Diese spezielle Regel geht der allgemeinen Regel von Art. 126 Abs. 1 AuG vor. Für die Frage der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist im vorliegenden Fall somit Art. 84 Abs. 1 – 3 AuG an- E-775/2010 wendbar. 3. 3.1 Im angefochtenen Entscheid hat das BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt und damit implizit vorausgesetzt, dieser verfüge weder über einen gültigen Aufenthaltstitel noch über einen Anspruch auf Erteilung eines solchen (vgl. Art. 84 Abs. 4 AuG). Demzufolge ist vorab dem Einwand in der Rechtsmitteleingabe zu begegnen, wonach angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers materiell vom Vorliegen einer Niederlassungsbewilligung auszugehen sei. Hierzu ist festzuhalten, dass die vorläufige Aufnahme keine ausländerrechtliche Bewilligung, sondern eine Ersatzmassnahme für einen nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung darstellt (Art. 83 ff. AuG, vgl. dazu ANDREAS ZÜND / LADINA ARQUINT HILL, in PETER UEBERSAX / BEAT RUDIN / THOMAS HUGI YAR / THOMAS GEISER, Ausländerrecht, Basel 2009, N. 8.98 S. 364). Der fehlende Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung als Niederlassungsberechtigter ergibt sich schon aus dem Wortlaut des in der Beschwerdeschrift angerufenen Art. 34 Abs. 2 Bst. a AuG, welchen der Gesetzgeber bewusst als "Kann"-Bestimmung ausgestaltet hat. Infolge der konstitutiven Wirkung der Erteilung eines Aufenthaltstitels ist keine Konstellation denkbar, bei der vom materiellen Vorliegen eines solchen ausgegangen werden könnte, ohne dass er formell erteilt worden wäre. Schliesslich knüpft die Frage, ob im Einzelfall eine ausländerrechtliche Bewilligung im Allgemeinen und eine Niederlassungsbewilligung im Besonderen erteilt wird, keineswegs einzig an die Aufenthaltsdauer an. Dies verdeutlicht etwa die bereits (...) erfolgte Einbürgerung von E._______, dem gleichzeitig mit ihm eingereisten Bruder des Beschwerdeführers. Im Ergebnis ist das BFM – auch in materieller Hinsicht – zu Recht vom Fehlen eines Aufenthaltstitels ausgegangen. 3.2 3.2.1 Zur Begründung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führt das BFM – unter Hinweis auf Art. 84 Abs. 2 AuG – an, die ihr zugrundeliegenden Bedingungen seien zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr gegeben. Die vorläufige Aufnahme sei am 19. April 2000 aufgrund des bundesrätlichen Beschlusses vom 1. März 2000 betreffend E-775/2010 die HUMAK 2000 erfolgt. Gemäss diesem Beschluss seien Personen, deren Asylgesuch vor dem 31. Dezember 1992 datierte, aufgrund einer schwerwiegenden persönlichen Notlage vorläufig aufgenommen worden. Im entsprechenden Kreisschreiben vom 14. März 2000 seien indessen auch Ausnahmen vorgesehen. Auf eine schwerwiegende persönliche Notlage könne sich demnach nicht berufen, wer straffällig geworden respektive nicht willens oder in der Lage sei, sich in die in der Schweiz geltende gesellschaftliche Ordnung einzufügen. Angesichts der mehrfachen Verstösse des Beschwerdeführers gegen Bestimmungen des Straf- und Nebenstrafrechts müsse der Beschwerdeführer vom Geltungsbereich der HUMAK 2000 ausgeschlossen werden, womit die Bedingungen der vorläufigen Aufnahme nicht mehr erfüllt seien. 3.2.2 Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt das BFM die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, bildete der bundesrätlichen Beschluss vom 1. März 2000 betreffend die HUMAK 2000 Grundlage für die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen. Von der HUMAK 2000 wurden Personen erfasst, die bis zum 31.12.1992 ein Asylgesuch eingereicht haben oder vor diesem Datum in die Schweiz eingereist sind, nicht straffällig geworden sind und sich nicht dissozial verhalten haben, willens und in der Lage sind, sich in der Schweiz zu integrieren, während des Aufenthalts in der Schweiz nie untergetaucht sind und die lange Aufenthaltsdauer durch mangelnde Mitwirkung nicht selbst provoziert haben. Im Lichte der HUMAK 2000 gelten Personen als straffällig, welche in schwerer oder wiederholter Weise gegen Strafbestimmungen, namentlich gegen das BetmG, das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) oder das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) verstossen haben, wobei einzelne Bagatelldelikte nicht zu berücksichtigen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.7). Vor dem Hintergrund der umfangreichen und mehrere Jahre umfassenden Strafakten kann kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Feststellung bestehen, wonach der Beschwerde- E-775/2010 führer als straffällig zu bezeichnen sei, zumal er in allen vorgenannten Bereichen des Strafrechts respektive Nebenstrafrechts wiederholt delinquierte. 3.2.3 Es bleibt die Frage zu prüfen, ob die Delinquenz des Beschwerdeführers die zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erforderliche Intensität erreicht, wobei – wie unter Ziffer 2.1 aufgezeigt – die im AuG vorgesehenen Aufhebungsgründe zur analogen Anwendung gelangen. In erster Linie fallen dabei Art. 83 Abs. 7 Bstn. a und b AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 3 AuG in Betracht, wonach die vorläufige Aufnahme nicht ver fügt beziehungsweise aufgehoben wird, wenn die weg- oder ausgewiesene Person (Bst. a) zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme nach Art. 61 oder 64 StGB angeordnet wurde oder (Bst. b) erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese respektive die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Aus dem Wortlaut der genannten Bestimmungen ergibt sich zunächst, dass nicht jeder Verstoss gegen die gesetzliche Ordnung zu einem Widerruf bzw. zu einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme genügt, sondern dass dieser von einer gewissen Schwere sein muss (vgl. hierzu Ziff. 3.2.4). Im Weiteren wird das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten sein. Dieses Prinzip (das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet, vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) wird für den vorliegend relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG spezifisch festgeschrieben, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen haben (vgl. hierzu Ziff. 3.5). 3.2.4 Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit 2006 immer wieder gegen die geltende Strafrechtsordnung verstossen hat. Aus den vorliegenden Strafakten sticht insbesondere das Urteil (...) vom 9. Juni 2009 hervor, mit welchem der Beschwerdeführer zu einer E-775/2010 Freiheitsstrafe von elf Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, verurteilt wurde. Dieses Urteil stellt denn auch die wesentliche Grundlage der vorliegenden Aufhebung der vorläufigen Aufnahme dar. Die Urteilsschrift enthält unglücklicherweise keine konkreten Angaben, auf welche Tatvorgänge und auf welchen Zeitraum es sich bezieht. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass ihm im Wesentlichen die nachstehenden Sachverhalte zugrunde liegen (vgl. B16): Am (...) 2007 um 0 Uhr 30 beging der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Kollegen F._______ in G._______ einen Raubüberfall an einem (...) Fussgänger. Dabei fragten die Täter ihr Opfer zunächst nach Zigaretten. Als der Mann verneinte, stiess F._______ ihn rückwärts und traktierte ihn mit Fusstritten. Auf die hierauf erfolgte Gegenwehr des Mannes brachten ihn beide Täter gemeinsam zu Boden und traten ihn mit den Füssen gegen den Kopf. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der polizeilichen Befragung zu, das Opfer gewürgt und getreten zu haben. Nach dieser körperlichen Einwirkung liessen die beiden Täter von ihrem Opfer ab und entfernten sich unter Mitnahme von dessen Habseligkeiten (...). Im Portemonnaie des Opfers fanden sie eine Zahlenkombination, welche sie als PIN- Code interpretierten. Unter Eingabe dieser Kombination an verschiedenen Geldautomaten versuchten sie, mit den gestohlenen Kreditkarten Geld zu beziehen, was jedoch misslang. In den frühen Morgenstunden derselben Nacht verübten der Beschwerdeführer und F._______ einen zweiten Raubüberfall. Während der Zugfahrt von H._______ nach G._______ versetzten sie ihrem Opfer, einem schlafenden (...)jährigen, einen Faustschlag ins Gesicht und forderten anschliessend die Herausgabe von Geld. Auf dessen Gegenwehr entrangen sie dem jungen Mann das Portemonnaie und forderten ihn auf, den PIN-Code seiner EC-Karte preiszugeben. Der Geschädigte gab den Tätern zu verstehen, dass er kein Geld auf dem Konto habe, worauf diese das Portemonnaie zu Boden warfen, ihn durchsuchten und weitere Wertgegenstände (...) erbeuteten. Bezüglich zweier weiterer zur Anzeige gebrachter Raubüberfälle (vom [...] 2007 und vom [...] 2007) wurden Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet. Seine direkte Beteiligung an den Vorfällen wurde indessen gemäss Ermittlungsbericht im einen Fall ver- E-775/2010 neint und konnte im anderen nicht nachgewiesen werden. Die Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung des BetmG rührt daher, dass dem Beschwerdeführer nachgewiesen werden konnte, dass er in der Nacht vom (...) 2009 für einen Kollegen eine geringe Menge Kokain gekauft hat. Im Rahmen der Befragung räumte der Beschwerdeführer ein, regelmässig Marihuana zu konsumieren (B24). Als weiterer Deliktstatbestand wurde dem Beschwerdeführer Diebstahl zur Last gelegt. Hiemit dürften die Vorgänge vom (...) 2007 gemeint sein. An jenem Tag entwendete der Beschwerdeführer (...) im Delikts betrag von Fr. 775.– (B16). Im Hinblick auf die erforderliche Intensität genügen die im genannten Urteil berücksichtigten Straftaten ohne weiteres zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. In EMARK 2004 Nr. 39 wurde eine wiederholte und zu einem vergleichbaren Strafmass führende Delinquenz (zehn Monate Freiheitsstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs) als ausreichende Grundlage für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss dem inhaltlich weitestgehend Art. 83 Abs. 7 AuG entsprechenden Art. 14a Abs. 6 des – mit der Inkraftsetzung des AuG am 1. Januar 2008 aufgehobenen – ANAG erachtet. Im selben Urteil wurde festgehalten, dass eine Person ohne weiteres aus dem Anwendungsbereich der HUMAK fällt, wenn die Bestimmung von Art. 14a Abs. 6 ANAG auf sie anwendbar ist, da die Anforderungen für einen Ausschluss aus der HUMAK aus strafrechtlichen Gründen vergleichsweise weniger hoch sind (a.a.O. E. 5.7). Nach dem Gesagten ist die Feststellung des BFM, wonach der Beschwerdeführer – angesichts der zwischen 2005 und 2009 begangenen Straftaten und der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als einem Jahr – vom Geltungsbereich der HUMAK 2000 ausgeschlossen ist, zu bestätigen. 3.3 Damit die Durchführbarkeit (vgl. Ziff. 3.4) sowie die Verhältnismässigkeit (vgl. Ziff. 3.5) des Vollzugs der Wegweisung sinnvoll geprüft werden können, ist vorab zu eruieren, wohin derselbe gegebenenfalls zu erfolgen hätte. Im Rubrum der angefochtenen Verfügung wurde Serbien als Her- E-775/2010 kunftsland des Beschwerdeführers bezeichnet, was sich als offensichtlicher Irrtum erweist. Zwar war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs sowie jenem der Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme serbischer Staatsangehöriger, indessen haben im Nachgang der kosovarischen Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 zahlreiche Staaten der Europäischen Union (EU) und auch die Schweiz den Kosovo als von Serbien unabhängigen Staat anerkannt. Als ethnischer Albaner aus B._______ (C._______) erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die kosovarische Staatsangehörigkeit ohne weiteres. Demgemäss steht vorliegend ein Wegweisungsvollzug nach Kosovo zur Diskussion, was – abgesehen von der fehlerhaften Bezeichnung im Rubrum – auch in der Verfügung des BFM vom 7. Januar 2010 zutreffend erkannt wurde. 3.4 3.4.1 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vorliegend als zulässig. Mit Verfügung des BFF vom 18. September 1992 respektive mit Urteil der ARK vom 8. Oktober 1992 wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Daher kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine glaubhaften Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm im Kosovo drohen könnte. 3.4.2 Im Kosovo herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Zudem hat die Schweiz den Kosovo am 27. Februar 2008 als von Serbien unabhängigen Staat anerkannt (vgl. Ziff. 3.3) und ihn am 1. April 2009 als verfolgungssicheren Staat (sog. "Safe Country") bezeichnet. Angesichts dieser Entwicklungen lässt die allgemeine Lage im Kosovo nicht auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Wegweisung schliessen. Dies umso weniger, als er als ethnischer Albaner der im Kosovo privilegierten Bevölkerungsgruppe angehört (zu den individuellen Faktoren vgl. im Weiteren Ziff. 3.5). Der Wegweisungsvollzug erweist sich damit als zumutbar. E-775/2010 3.4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 3.5 Nachdem festgestellt wurde, dass vorliegend der Aufhebungsgrund von Art. 84 Abs. 2 AuG gegeben und der Wegweisungsvollzug im Hinblick auf die allgemeine Situation im Kosovo durchführbar ist, muss im Weiteren geprüft werden, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unter Berücksichtigung der gesamten Umstände verhältnismässig ist. Ausgangspunkt der durchzuführenden Prüfung ist die Praxis der ARK, wonach die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 3 E. 3a). Auch nach neuerer Praxis zu Art. 14a Abs. 6 ANAG ist zu überprüfen, ob das öffentliche Interesse am Vollzug der verfügten Wegweisung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz zu überwiegen vermag (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/32). Mit der Einführung des AuG wurde Art. 14a Abs. 6 ANAG durch den vergleichbar ausgestalteten Art. 83 Abs. 7 AuG ersetzt, weshalb die vorstehend aufgezeigte Praxis auch im Hinblick auf dessen Anwendung weiterzuführen ist. Die genannte Norm ist als "Kann"-Bestimmung formuliert ist, was bedeutet, dass die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme fakultativ ist und der Feststellung von Aufhebungsgründen im Sinne von Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG in jedem Fall eine sorgfältige behördliche Interessenabwägung folgen muss (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; vgl. dazu PETER BOLZLI, in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, N. 6 zu Art. 84 AuG und N. 23 zu Art. 83 AuG). Daraus ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art der verletzten Rechtsgüter E-775/2010 und die Schwere des Verschuldens. Steht nicht der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme, sondern die Aufhebung derselben zur Diskussion, wird auf Seiten des Ausländers im Rahmen der Interessenabwägung namentlich der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie den mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen und familiären Nachteilen ein relativ hoher Stellenwert zuzumessen sein (zum Ganzen vgl. BVGE 2007/32 E. 3 S. 386 ff., EMARK 2006 Nr. 23 E. 8.3 S. 247 ff, 2006 Nr. 11 E. 7 S. 124 ff. und 2004 Nr. 39 E. 5.3 S. 271, mit je weiteren Verweisen). 3.5.1 Zugunsten des Beschwerdeführers fällt zunächst seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ins Gewicht. Der heute (...)-Jährige Beschwerdeführer hält sich seit dem (...) 1991, mithin seit rund 19 Jahren in der Schweiz auf. Somit hat er seine gesamte Adoleszenz hier durchlebt und wurde überwiegend im hiesigen Kulturkreis sozialisiert. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung bestehen aufgrund der Aktenlage auch konkrete Anhaltspunkte für eine der langen Anwesenheitsdauer entsprechende berufliche Integration des Beschwerdeführers, die sich ebenfalls begünstigend auswirkt. Der Beschwerdeführer besuchte in I._______ die Kleinklasse und teilweise die Realschule. Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit absolvierte er eine Anlehre als (...) und ging fortan verschiedenen dokumentierten Erwerbstätigkeiten (...) nach. Zuletzt wurde er von der Temporärfirma J._______ als (...) vermittelt. Dies erlaubte es ihm aussagegemäss, sich in erheblichem Masse an den Kosten des familiären Haushalts zu beteiligen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über einen relativ bescheidenen Bildungshintergrund verfügt, erscheint die aufgezeigte berufliche Integration beachtlich. Dies umso mehr, als mit den verübten Straftaten vermutungsweise erhebliche Schwierigkeiten bei der Stellensuche einhergehen. Ebenfalls zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass seine gesamte Kernfamilie in der Schweiz wohnhaft ist. Den Akten sind keine Hinweise auf Kontakte zu allfälligen Angehörigen in der Heimat zu entnehmen, womit die Möglichkeiten einer sozialen Integration nach einer allfälligen Rückkehr beschränkt sind. E-775/2010 Des weiteren ist zwar die Feststellung des BFM, wonach die soziale Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht als erfolgreich bezeichnet könne, nicht von der Hand zu weisen. Indessen wird dieser Umstand durch die äusserst schwierige Familien- und Wohnsituation des Beschwerdeführers insoweit relativiert, als sich diese ungünstig auf seine Entwicklung ausgewirkt haben dürfte. Während die [Geschwister] des Beschwerdeführers aus der elterlichen Wohnung ausgezogen sind, lebt dieser nach wie vor mit den Eltern und [Geschwister] auf engem Raum. Der Vater ist aussagegemäss arbeitslos, gemäss Akten wurden auch gegen ihn mehrere Strafverfahren eröffnet, wobei insbesondere eine Anzeige (...) mit anschliessendem Strafverfahren hervorzuheben ist. 3.5.2 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer längerfristigen Strafe verurteilt wurde und dabei im Weiteren gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung wiederholt und erheblich verstossen hat, lässt per se das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug und somit an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers gewichtig erscheinen. Dabei ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass insbesondere die zuletzt erfolgte mehrfache Begehung von Raub im Sinne von Art. 140 StGB ein erhebliches öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung begründet, waren doch hiervon wertvolle Rechtsgüter wie die körperliche und psychische Unversehrtheit betroffen (vgl. EMARK 2006 Nr. 11 E. 7.2.1). Erschwerend tritt die Tatsache hinzu, dass der Beschwerdeführer dabei – mit dem Faustschlag an den Kopf des Opfers während der Zugfahrt und den Fusstritten an den Kopf des am Boden liegenden Opfers – eine erhebliche Gewaltbereitschaft zeigte. Der Umstand, dass mit dem Urteil lediglich eine bedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, bedeutet grundsätzlich, dass dem Verurteilten eine günstige Resozialisierungsprognose eingeräumt wurde, was in der Regel auf eine geringe Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen lässt. Jedoch führt das relativ hohe Strafmass und der Umstand, dass durch die begangenen Delikte teilweise besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen waren, zum gegenteiligen Schluss. Zudem wird die vermutete günstige Prognose – auch angesichts der früheren, im Urteil unberücksichtigten Straftaten – durch die wiederholte Deliktsbegehung erheblich in Frage gestellt. Mithin bestehen trotz Gewährung des bedingten Strafvollzuges Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und E-775/2010 Ordnung (vgl. a.a.O., E. 7.2.1), welche auf ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Wegweisung des Vollzugs hindeuten (vgl. EMARK 2006 Nr. 23 E. 8.3.2). Die gesetzlichen Gründe für den Ausschluss respektive die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme erfüllen nämlich auch präventive Schutzinteressen; sie sind nicht nur darauf ausgerichtet, vergangene Straftaten zu sanktionieren, sondern wollen die Öffentlichkeit vor künftigen Delikten des Ausländers bewahren (BOLZLI, a.a.O., N. 22 zu Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG). In Anbetracht seiner langjährigen Delinquenz kann dem Beschwerdeführer insgesamt wohl keine gute Prognose gestellt werden; die Gefahr neuerlicher Delikte für die nähere Zukunft kann nicht ausgeschlossen werden. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 19. April 2000 betreffend seine vorläufige Aufnahme zur Kenntnis gebracht wurde, dieselbe könne jederzeit mittels separater Verfügung widerrufen werden. Sodann hat er sich in den letzten Jahren wenig einsichtig gezeigt, beging er doch mehrere Delikte innerhalb der Probezeit einer bedingt angeordneten Gefängnisstrafe. Das Betäubungsmitteldelikt vom (...) 2009 (Vermitteln von Kokain) beging er, nachdem ihm (am 24. Juli 2008) bereits die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme infolge Delinquenz angedroht worden war. Die Tatsache, dass sich die von ihm begangenen Straftaten in den vergangenen Jahren nach Art und Schwere kontinuierlich gesteigert haben, spricht ebenfalls klar gegen einen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. Schliesslich erweist sich eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kosovo auch mit Blick auf dessen persönliche Verhältnisse als vertretbar. Der junge, gesunde und alleinstehende Mann, welcher der albanischen Sprache mächtig ist, gehört im Kosovo – wie bereits unter Ziffer 3.4.2. aufgeführt – als ethnischer Albaner der dort privilegierten Bevölkerungsgruppe an und verfügt zudem über eine Ausbildung als (...), was ihm den Aufbau einer Existenz in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zumindest ermöglichen wird. 3.5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der verfügten Wegweisung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach in Anbetracht dessen, E-775/2010 dass das [Gericht] dem Beschwerdeführer den bedingten Strafvollzug gewährt habe, die Androhung einer Verwarnung verhältnismässig im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AuG gewesen wäre, kann damit nicht gefolgt werden. 3.6 Nach dem Gesagten hat das BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu Recht verfügt. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterlegen ist und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2010 abgelehnt wurde, sind ihm die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]) aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 26. Februar 2010 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-775/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 26. Februar 2010 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und (...). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Jan Feichtinger Versand: Seite 17