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Bundesverwaltungsgericht 05.02.2010 E-7748/2008

5 février 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,277 mots·~11 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 5. Novem...

Texte intégral

Abtei lung V E-7748/2008 {T 0/2} Urteil v o m 5 . Februar 2010 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Russland, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 5. November 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7748/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 25. April 2008 verliess und am 30. April 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er bei der Befragung im Transitzentrum Altstätten vom 19. Mai 2008 und der Anhörung vom 11. Juni 2008 zur Begründung des Asylgesuchs geltend machte, ein in (...) geborener Tschetschene zu sein, dass er mit seiner Familie im Jahr 1990 nach Tschetschenien gezogen sei, wo er bis zum Ausbruch des (zweiten) Tschetschenienkriegs beziehungsweise bis (...) im Dorf (...) in der Region (...) geblieben sei, dass er zu diesem Zeitpunkt mit den (...) in die (...) Stadt (...) gezogen sei, wo seine Familie, unter Beibehaltung des dauerhaften Wohnsitz in Tschetschenien, eine provisorische Aufenthaltsbewilligung gehabt habe, dass er (...) 2005 nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, wo er nach einigen Tagen von Angehörigen der Miliz (...) festgenommen, auf den Polizeiposten gebracht und beschuldigt worden sei, an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben, dass er dort über seinen von der russischen und der tschetschenischen Miliz gesuchten Nachbarn M. verhört und gefragt worden sei, ob er M. in finanzieller Hinsicht von (...) aus unterstützt habe, dass sie ihm nicht geglaubt hätten, dass er M. seit über fünf Jahren nicht getroffen habe, und ihn deshalb misshandelt hätten, dass er unter der Auflage freigelassen worden sei, in den nächsten zwei Monaten die Aufenthaltsorte von M. und weiterer gesuchter Dorfbewohner zu melden, dass er am Tag nach der Freilassung nach (...) beziehungsweise am Tag der Freilassung nach (...) und von dort nach (...) gereist sei, wo er – nach einem Bombenanschlag in der Moskauer Metro – verhört und sein (...) von der Polizei während zweier Tage festgehalten worden sei, E-7748/2008 dass er wiederholt von dortigen Einheimischen wegen seiner Ethnie geschlagen worden sei und sich 2006 wegen Kopfverletzungen, die er bei einer solchen Prügelei erlitten habe, in einem Spital habe behandeln lassen müssen, dass er dem Rat eines Quartierpolizisten, keine Anzeige gegen die Täter zu erheben, gefolgt sei, dass im Jahr 2007 ein aus dem Dorf (...) unweit seines Wohnortes in (...) stammender Soldat namens B. in Tschetschenien umgekommen sei und er deswegen von dortigen Freunden des Verstorbenen wegen seiner Ethnie wiederholt verprügelt und dauernd bedroht worden sei, dass er am 12. April 2008 besuchshalber mit dem Zug in sein Heimatdorf in Tschetschenien und später zu Verwandten (...) gereist sei, dass ihn am 22. April 2008 die Meldung einer Nachbarin via seine Verwandten erreicht habe, wonach die Miliz sein Haus durchsucht und nach seiner Person gesucht habe, dass er in Anbetracht dieser Situation geflüchtet sei, und zwar zuerst nach (...) zu Bekannten und dann (...) über die belarussische Grenze nach (...), von wo aus er über Polen und Deutschland in die Schweiz gelangt sei, dass er ein Schreiben seiner in (...) wohnhaften angeblichen Cousine T. vom 17. Mai 2008 einreichte, worin diese geltend machte, er sei wegen der Konflikte in der Heimatregion traumatisiert und habe psychische Probleme, die seine Umteilung an den Kanton (...), wo er nicht mehr isoliert leben müsse und die Nähe seiner Verwandten erfahren könne, angezeigt erscheinen lasse, dass er mit Verfügung des BFM vom 21. Mai 2008, welche sich mit dem geltend gemachten Verwandtschaftsverhältnis und dem auf (...) bezogenen Zuweisungswunsch nicht auseinandersetzte, dem Kanton (...) zwecks Aufenthalts während des Verfahrens zugewiesen wurde, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. November 2008 – eröffnet am 7. November 2008 – abwies, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, E-7748/2008 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die im Jahr 2005 angeblich erlittenen Nachteile könnten im Zeitpunkt der Ausreise nicht als Anlass für die Ausreise gewertet werden und es bestünde eine landesinterne Aufenthaltsalternative, beispielsweise in (...), wo er bereits seit dem Jahr 2000 mit der Familie gewohnt habe, dass keine erheblichen Hinweise bestünden, wonach den staatlichen Straf- und Ermittlungsmassnahmen ein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv zugrunde gelegen seien, die geltend gemachten Nachteile seitens Einheimischer und Freunde eines gefallenen (...) Soldaten in (...) weder mittelbar noch unmittelbar dem russischen Staat angelastet werden könnten und ihm zuzumuten sei, sich gegen korrupte oder untätige Beamte auf dem Rechtsweg zur Wehr zu setzen, dass die Glaubhaftigkeit der Asylangaben des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen würden, weil sie unrealistisch (Führen von zwei mehrere hundert Kilometern von einander entfernte Haushalte; Eintauschen seines alten Sowjetpasses gegen einen aktuellen Inlandpass durch seine Mutter statt durch ihn persönlich), konstruiert (Fahndungsvorgänge im Jahr 2008) und widersprüchlich (Termine, Abläufe, Aufenthalte, Militärdienst, Ereignisse nach dem Anschlag in der Moskauer Metro) ausgefallen seien, dass keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen würden, weder allgemeine noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprächen und davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer verfüge in Russland nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung vom 5. November 2008 aufzuheben und Asyl zu gewähren beziehungsweise die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zur Begründung der Beschwerde ausführte, er sei aus den von ihm genannten Gründen aus dem Heimatland geflohen und habe die Ereignisse in jeder Hinsicht glaubhaft geschildert, E-7748/2008 dass das BFM Behauptungen aufstelle, die mit der Realität wenig zu tun hätten, dass er unter psychischen Belastungsstörungen leide und es fraglich sei, ob sein labiler Gesundheitszustand im Heimatland adäquat behandelt werden könne, dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Kostenerlass und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008 abwies und dem Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– Frist bis zum 6. Januar 2010 ansetzte, dass es zur Begründung ausführte, eine erste Prüfung der Akten habe die mutmassliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde ergeben, dass der mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008 geforderte Kostenvorschuss am 29. Dezember 2008 geleistet wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht ist, und der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, E-7748/2008 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der Entscheidzeitpunkt als massgebender Zeitpunkt gilt, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf bereits Bekanntes abstellte, ohne in seiner Beschwerde stichhaltige Argumente anzuführen oder Beweismittel aufzulegen, die nachvollziehbar machen könnten, dass ihm bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Gefahr drohen würde, E-7748/2008 dass pauschal auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2008 und namentlich die Begründung der Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens zu verweisen ist, aus welcher hervorgeht, dass das BFM die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung mit zutreffender und nachvollziehbarer Begründung als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG erachtet hat, dass es ihm somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 83 Abs. 3 AuG, Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 1 und 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und keine Anhaltspunkte für eine ihm im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung erkennbar sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von E-7748/2008 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Russland schliessen lassen, dass namentlich die nächsten Angehörigen des Beschwerdeführers im Heimatland leben, weshalb von einem intakten sozialen Beziehungsnetz des Beschwerdeführers im Heimatland auszugehen ist, dass der Wegweisungsvollzug nach Tschetschenien nicht generell als unzumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4476/2008 vom 23. Dezember 2009, E. 10) und der Beschwerdeführer sich auch in einem anderen Teil Russlands niederlassen kann, dass dem bald (...)-jährigen Beschwerdeführer, der Russisch und Tschetschenisch spricht, eine Berufsschule abgeschlossen und berufliche Erfahrungen mit sich bringt, zuzumuten ist, Anstrengungen zur erneuten Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland zu unternehmen, dass die Behauptung, er leide unter psychischen Belastungsstörungen, trotz entsprechenden Hinweises in der Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008 bis heute nicht mittels eines Fachberichts eines anerkannten Arztes oder Psychiaters belegt wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden einem Wegweisungsvollzug nicht im Wege stehen, zumal in Russland im Bedarfsfall gesundheitliche und psychiatrische Einrichtungen mit geeignetem Fachpersonal zur Verfügung stehen würden, dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung authentischer gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG) und im Übrigen ein am 26. September 2003 ausgestellter russischer Inlandpass bei den Vorakten liegt, dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, E-7748/2008 dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 29. Dezember 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-7748/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: Seite 10

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