Abtei lung V E-7736/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . August 2008 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Markus König Gerichtsschreiber Simon Bähler. G_______, (...), Irak, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7736/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in der Provinz Dohuk, verliess den Irak gemäss eigenen Angaben am 15. Januar 2007 gelangte am 2. Februar 2007 illegal in die Schweiz, wo er am 4. Februar 2007 um Asyl nachsuchte. Die Erstbefragung im Empfangszentrum Kreuzlingen fand am 13. Februar 2007 und die direkte Bundesanhörung am 5. Oktober 2007 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, im Jahre 2006 im Grenzhandel tätig gewesen zu sein, indem er Erdölprodukte, Zucker und Tee an türkische Kurden verkauft habe, welche ins Grenzgebiet gekommen seien. Er habe jedoch auch Waffen für die türkische Untergrundbewegung Kurdische Arbeiterpartei (PKK) geschmuggelt. Im September 2006 seien die Behörden beziehungsweise die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) darauf aufmerksam geworden. Er sei vorgeladen worden und es sei ihm mit einer Gefängnisstrafe gedroht worden, falls er den Waffenschmuggel nicht aufgeben würde. Er habe deshalb auf seine Händlertätigkeit verzichtet und sei, da er Repressalien befürchtet habe, aus dem Irak ausgereist. B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2007 - eröffnet am 1. November 2007 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund der krassen Widersprüche und Unstimmigkeiten nicht glaubhaft. Im weiteren sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. November 2007 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei bezüglich der Dispositivziffern 3 bis 5 aufzuheben und es die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerde wurde ausschliesslich mit der allgemeinen Situation im Nordirak begründet, ohne dass auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers eingegangen worden wäre. E-7736/2007 D. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2007 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-verfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-7736/2007 2. Die Beschwerde vom 16. November 2007 richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die angefochtene Verfügung ist deshalb, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 3. 3.1 Das BFM begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya sei die Sicherheitslage stabil. In die drei nordirakischen Provinzen sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar. Auch sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers könne vom Vorhandensein einer Wohnung und eines intakten sozialen Beziehungsnetzes ausgegangen werden. Eine Rückkehr in die Provinz Dohuk, wo auch seine Verwandten lebten, erscheine zumutbar. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM verkenne, dass es in den letzten zwei Jahren in den kurdischen Provinzen mehrere Anschläge gegeben habe, wovon sich zwei nach der Änderung der Wegweisungspraxis durch das BFM ereignet hätten. Im Juli 2007 hätten sich in den Städten Tel Afar und Kirkuk, welche sich nahe der Grenzen zu den Kurdenprovinzen befänden, schwere Anschläge stattgefunden hätten. Seit Februar 2007 sei eine Verlagerung der Gewalt vom Süden des Iraks Richtung Norden festzustellen. Die Lage im Nordirak sei auch deshalb unsicher, weil mit einem Versuch der militärischen Besetzung durch die Türkei zu rechnen sei. Die Einschätzungen es BFM seien viel zu optimistisch und wohl eher einer Hoffnung als einer objektiven Analyse entsprungen. Individuelle Wegweisungshindernisse werden in der Beschwerde nicht geltend gemacht. E-7736/2007 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da die Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft in casu nicht angefochten wurde und in Rechtskraft erwachsen ist, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. E-7736/2007 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm, wie auch in der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 21. Dezember 2006 festgestellt, nicht gelungen ist. Ebenfalls lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Grundsatzurteil vom 22. Januar 2008, BVGE 2008/4, E. 6.2 ff. und 6.6, S. 42 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008 Nr. 5, S. 57 ff.) ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentra- E-7736/2007 lirak in das durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) dominierte Gebiet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Problematisch wegen einer möglichen konkreten Gefährdung kann namentlich die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über eine spezialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsbildung verfügen. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems ist auch bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse Zurückhaltung geboten. Fraglich erscheint auch ein Wegweisungsvollzug in die KRG-Region von Kurden, die aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk und Mossul) stammen. Die kurdischen Behörden könnten ihnen aus der demografischen Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen verweigern. Die Zumutbarkeit des Vollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er eigenen Angaben zufolge über Verwandte verfügt. Auch wenn er seine - gemäss den nachvollziehbaren Erwägungen in der angefochtenen Verfü- E-7736/2007 gung nicht glaubhaft gemachte - Tätigkeit als Waffenschmuggler nicht fortsetzen könnte, wäre ihm die Aufnahme eine wirtschaftlichen Tätigkeit, vorzugsweise auf dem Gebiet des Handels, wo er über einschlägige Erfahrungen verfügt, möglich. Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich beziehungsweise auf Beschwerdeebene geltend gemacht worden, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist. 4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.6 Der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung ist demnach zu bestätigen. Angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008 Nr. 5 festgelegten Praxis erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese sind jedoch in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend zu erlassen, nachdem die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes waren und sich die prozessuale Bedürftigkeit aus den Akten ergibt. (Dispositiv nächste Seite) E-7736/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N________ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Simon Bähler Versand: Seite 9