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Bundesverwaltungsgericht 27.09.2010 E-7714/2009

27 septembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,074 mots·~5 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung V E-7714/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . September 2010 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Blaise Pagan, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, B._______, C._______, D._______, Iran, alle vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Bahnhöheweg 44, 3018 Bern, Gesuchstellende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision (Flüchtlingseigenschaft); Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2009 / E-_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7714/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juli 2008 auf das Asylgesuch der Gesuchstellenden nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 27. November 2008 abwies, dass die Gesuchstellenden am 3. Februar 2009 (beim BFM) ein Revisionsgesuch einreichten, dass das sachlich zuständige Bundesverwaltungsgericht das ihm vom Bundesamt überwiesene Revisionsgesuch mit Urteil vom 10. September 2009 guthiess, das Urteil vom 27. November 2008 teilweise aufhob, die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, guthiess und das BFM anwies, die Gesuchstellenden infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, dass die Gesuchstellenden mit an das Bundesverwaltungsgericht datierter Eingabe vom 11. Dezember 2009 (Datum Postaufgabe) ein zweites Revisionsgesuch stellten, dass sie darin beantragten, es sei auf das Revisionsgesuch einzutreten, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2009 sei aufzuheben, und es sei – nach vollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts – die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellenden festzustellen, dass in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wurde, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2009 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Vorschusspflicht abwies und den Gesuchstellenden Frist zu Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-setzte, dass die Gesuchstellenden den Kostenvorschuss fristgerecht leisteten, E-7714/2009 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet und ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242), dass grundsätzlich auch Revisionsurteile ein zulässiges Anfechtungsobjekt des ausserordentlichen Rechtsmittels der Revision bilden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl rekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 13 E. 4a), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gelten und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass Gründe nicht als Revisionsgründe gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG), dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist, E-7714/2009 dass für das Eintreten auf das Revisionsgesuch nicht erforderlich ist, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (vgl. BGE 96 I 279), was vorliegend der Fall ist, nachdem die Gesuchstellenden explizit den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d und implizit denjenigen von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anrufen, dass auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG vorliegend angerufen wird, weil das Gericht versehentlich nicht berücksichtigt habe, dass es sich bei den beiden Kindern der Gesuchstellenden um solche aus einer ausserehelichen Beziehung handle, dass dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar ist, nachdem gerade die Tatsache, dass es sich bei der Lebensgemeinschaft der Gesuchstellenden und den Kindern um "aussereheliche" handelt, den zentralen Aspekt der Begründung des – zur Gutheissung des Revisionsgesuchs führenden – Urteils gehandelt hatte (vgl. insbesondere E. 4.2.1 und 4.2.7 des Urteils vom 10. September 2009), dass diesbezüglich jedenfalls offensichtlich nicht vom Übersehen einer aktenkundigen erheblichen Tatsache im Sinn von Art. 121 Abs. 1 Bst. d BGG auszugehen ist, dass an dieser Feststellung auch die Ausführungen zu den Schwierigkeiten der Kinder, in den Besitz heimatlicher Ausweisschriften zu kommen, nichts zu ändern vermögen, dass sich die Gesuchstellenden im Übrigen darauf beschränken, die Richtigkeit oder Angemessenheit der zur Verneinung ihrer Flüchtlingseigenschaft führenden rechtlichen Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts zu bestreiten, was im Rahmen der Revision nicht zulässig ist (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 97; HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 12, mit Hinweisen auf die aktuelle Bundesgerichtspraxis), E-7714/2009 dass somit auch der damit implizit angerufene – auf das Beschwerdeurteil vom 27. November 2008 abzielende (vgl. EMARK 2002 Nr. 13 E. 4a) – Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht gegeben ist, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind, dass deshalb das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2009 abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 68 Abs. 2 i.V.m. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den am 4. Januar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-7714/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Die Kosten sind durch den am 4. Januar 2010 geleisteten Kostenvorschuss beglichen. 3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 6

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