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Bundesverwaltungsgericht 04.01.2011 E-7709/2006

4 janvier 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,695 mots·~8 min·2

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7709/2006 Urteil vom 4. Januar 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. November 2006 / N (…).

E-7709/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Jahr 2003 und ge�lang�te über den Iran, die Türkei, Griechenland (wo er sich ungefähr ein Jahr lang aufhielt), Italien und Frankreich am 24. Oktober 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach�suchte. Am 2. November 2005 wurde er im Emp�fangs- und Ver�fah�rens�zentrum Basel sum�marisch befragt und für die Dauer des Asyl�verfah�rens dem Kanton Bern zugewiesen. Dort wurde er am 7. März 2006 von den zuständigen kann�tonalen Behörden zu seinen Flucht�grün�den angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei ein Hazara und stamme aus B._______ in der Provinz Ghazni. Vor einigen Jahren habe er sein Hei�matland verlassen, um im Iran zur Schule zu gehen. Dies sei dort aber nicht möglich gewesen, so dass er eine Arbeit angenommen und ein paar Jahre später nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Nach dem Tod seines Vaters sei es wegen der Ländereien der Familie zum Streit mit seinem Onkel gekommen. Er habe sein Heimat�land erneut verlas�sen und sei über Pakistan in den Iran gegangen, wo er sich mehrere Mo�nate lang aufgehalten habe, bevor er die Reise in die Schweiz an�ge�tre�ten habe. B. Mit Verfügung vom 24. November 2006 stellte das BFM fest, der Be�schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge�such ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM im Wesentlichen aus, die zentralen Asylvorbringen des Be�schwer�de�führers sei�en unglaubhaft. Der Vollzug der Wegweisung wurde vom BFM als zulässig, zumutbar und mög�lich bezeichnet. C. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2006 erhob der Beschwerdeführer Be�schwerde bei der damals zuständigen Schweizerische Asylrekurskom�mission (ARK) und beantragte, die Verfü�gung des BFM sei, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend, aufzu�heben, es sei die Unzumut�bar�keit des Voll�zugs der Wegweisung fest�zu�stellen und eine vorläufige Auf�nahme anzuordnen. In pro�zessualer Hin�sicht beantragte er die Ge�wäh�rung der unentgeltlichen Rechts�pfle�ge im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968

E-7709/2006 über das Verwaltungs�ver�fahren (VwVG, SR 172.021) und die Be�frei�ung von der Kos�ten�vor�schuss�pflicht. Mit der Beschwerde wurde die Faxkopie der Wohnsitzbestätigung von Qa�rah Bagh, Provinz Ghazni, mit einer sinngemässen deutschen Über�setzung zu den Akten gereicht. D. Mit Eingabe vom 3. Januar 2007 reichte die Rechtsvertreterin des Be�schwerdeführers die Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung im Original und mit Eingabe vom 11. Januar 2007 das Original der bereits in Fax�kopie eingereichten Wohnsitzbestätigung sowie den Briefumschlag zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2007 hielt der Instruktionsrich�ter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er verschob die Prüfung des Gesuchs um Ge�wäh�rung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeit�punkt und ver�zichtete auf die Er�hebung eines Kostenvorschusses. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2007 an der angefochtenen Ver�fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Ver�nehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2007 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju�ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge�richt Be�schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun�desamt für Mi�gration (BFM) gehört zu den Behör�den nach Art. 33 VGG und ist da�her eine Vorinstanz des Bundes�ver�wal�tungs�gerichts. Eine das Sachge�biet betreffende Ausnahme ist nicht ge�ge�ben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bun�desverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängigen Rechtsmittel zur Behandlung über�nom�men. Das Gericht ist da�her zuständig für die Beur�tei�lung der vorliegenden

E-7709/2006 Beschwerde und entscheidet darüber end�gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Ju�ni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts�gesetzes vom 17. Ju�ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neu�em Ver�fah�rensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) und richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerde�führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs�weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti�miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be�schwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich�tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver�halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver�neint, sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewie�sen. Der Be�schwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Auf�hebung der Ver�fügung, soweit den Wegwei�sungsvollzug betreffend (Ziffern 4 und 5 des Dis�positivs). Die Verneinung der Flüchtlingseigen�schaft, die Ab�lehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung an sich blieben somit unangefoch�ten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft er�wachsen (Dispositivziffern 1-3). Im vorliegenden Beschwerde�ver�fahren ist somit einzig die Frage zu beantworten, ob die Wegweisung zu voll�zie�hen oder ob anstelle des Voll�zugs eine vor�läu�fige Aufnahme anzu�ord�nen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. De�zem�ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3. 3.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver�hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf�nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 3.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll�zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich�keit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere

E-7709/2006 Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgen�den auf�zuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Er�örterung der bei�den andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungs�vollzugs zu verzichten. 4. 4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts�staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Ge�walt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine kon�krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor�läufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2. In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Afghanis�tan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und an�deren Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der ver�gleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbeson�dere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Siche�rung des Exis�tenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als grundsätzlich zumutbar qualifiziert. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zu�sätzlich zu Kabul bezeichnete sie den Wegweisungsvollzug in jene Re�gionen Afghani�stans als grund�sätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 ke�ine signi�fi�kan�ten militäri�schen Aktionen zu verzeichnen und die kei�ner dauern�den Un�sicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvoll�zug wurde dem�gemäss zu�sätzlich zu Kabul in weitere, abschlies�send auf�gezählte Pro�vinzen (Parwan, Baghlan, Taktar, Badakhshan, Kun�duz, Balkh, Sari Pul, He�rat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) als grundsätzlich zumutbar definiert. In die übrigen östli�chen, südlichen und süd�östlichen Pro�vinzen hin�gegen wurde wegen einer allgemeinen Ge�waltsituation der Weg�weisungsvollzug nach wie vor als generell unzu�mutbar qualifi�ziert (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).

E-7709/2006 Eine Rück�kehr in die Provinz Ghazni bezeichnete schon die ARK – un�abhängig von in�dividuellen Umständen wie beispielsweise gesundheit�lichen Be�schwer�den oder einem fehlenden Beziehungsnetz – als exis�tenzbedrohend und damit als generell unzumutbar. Das Bundesver�waltungsgericht hat sich dieser Lageeinschätzung angeschlos�sen und sieht unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Af�ghanistan momentan keine Ver�an�las�sung, von ihr in Bezug auf diese oder die erwähnten üb�ri�gen Pro�vinzen abzuweichen (vgl. beispielsweise Urteil E-6008/2006 vom 8. Oktober 2010 E. 5.3 f. mit weiteren Hinweisen). Ob die Gebiete, bei wel�chen mit EMARK 2006 Nr. 9 der Vollzug von Wegweisungen noch als zumutbar bezeichnet wurde, heute anders beurteilt werden müss�en, kann vor�liegend offen bleiben. 4.3. Von der Vorinstanz wurde nicht in Zweifel gezogen, dass der Be�schwerdeführer der Ethnie der Hazara angehört und sein Herkunftsort in der Provinz Ghazni liegt. Der Her�kunftsort des Beschwerdeführers befindet sich damit in einer Pro�vinz, bezüglich welcher der Wegwei�sungsvollzug nach konstanter Pra�xis des Bundesverwaltungsgerichts als generell unzumutbar zu qua�lifizieren ist. 4.4. Von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans ist ebenfalls nicht auszugehen, nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf einen längeren Aufenthalt des Be�schwerdeführers – oder auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz – in einer der bisher als sicher be�zeich�neten Provinzen Afghanistans zu entnehmen sind. 4.5. Der Vollzug der Weg�wei�sung des Beschwerdeführers ist somit als unzumutbar zu be�zeich�nen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind erfüllt nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu ent�nehmen sind. 5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 24. November 2006 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuwei�sen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerde gestellte Ge�such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich somit als gegenstands�los.

E-7709/2006 6.2. Dem Beschwerdeführer steht damit eine Entschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG für seine Parteikosten zu. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit der Beschwerde eine Kostennote zu den Akten gereicht, die als den Verfahrensumständen angemessen erscheint. Angesichts des geringen aktenkundigen Vertretungsauf�wands nach Einreichung der Kostennote wird die vom BFM zu ent�rich�ten�de Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'500.– (inklu�sive aller Aus�lagen) festgelegt (vgl. Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä�di�gungen vor dem Bundesver�wal�tungs�gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-7709/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 24. November 2006 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand:

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