Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7701/2015
Urteil v o m 2 1 . März 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, c/o (…), per Postadresse: Schweizer Vertretung in Colombo, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration [BFM], bis 31.12.04 Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2015 / N (…).
E-7701/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Juni 1998 (Eingang bei Schweizer Botschaft in Colombo [nachfolgend Botschaft]) ein erstes Mal um Einreisebewilligung und Asylgewährung. Mit unangefochtener Verfügung vom 4. Juni 1999 verweigerte das BFF dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Das abgelehnte erste Gesuch basierte auf folgendem Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender Tamile, erklärte, im Jahr 1988 von der Eelam People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) zwangsrekrutiert und am 20. Dezember 1989 im Kampf gegen die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verletzt worden zu sein. Anschliessend habe er die EPRLF verlassen und sich im Raum Colombo niedergelassen. Am (…) 1990 sei er von der Polizei festgenommen und 16 Tage inhaftiert worden. Später sei er nach B._______ zurückgekehrt. Am (…) 1991 sei er von der sri-lankischen Armee (SLA) sieben Tage festgehalten worden. Am 19. November 1997 sei er nach einem Bombenanschlag in B._______ von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden eine Stunde festgehalten und verhört worden. Sein Vater sei später anlässlich einer Hausdurchsuchung von Sicherheitsbehörden geschlagen worden. Bruder C._______ soll aufgrund einer Mitteilung der LTTE im September 1998 im Kampf gegen die sri-lankischen Behörden gefallen sein. Ein weiterer Bruder sei von den Behörden wegen des Verdachtes der Zugehörigkeit zu den LTTE festgenommen worden und gelte seither als verschollen. Angehörige der EPRLF hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, zur Partei zurückzukehren. Ausserdem sei er bei Razzien mehrmals von den Sicherheitskräften vorübergehend mitgenommen worden. B. B.a Mit englischsprachiger Eingabe vom 26. Juni 2010 (Eingang Botschaft: 21. Oktober 2010) ersuchte der Beschwerdeführer die Schweiz ein weiteres Mal um Einreisebewilligung und Asylgewährung. B.b Mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 forderte ihn die Botschaft zur Einreichung detaillierter Informationen und Beweismittel auf.
E-7701/2015 B.c Die Antwort des Beschwerdeführers datiert vom 10. November 2010 (Eingang Botschaft: 19. November 2010). Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Antwort viele Beweismittel in Kopie ein, darunter Auszüge aus dem Reisepass und der Identitätskarte, ein Geburtsschein, Bestätigung der Mitgliedschaft bei der EPRLF, Unterstützungsschreiben vom 2. und 12. Oktober 1998, 24. Juli und 10. November 2010, Polizeischreiben vom (…) 1990 und (…) 2010, Hinweise auf Klageerhebungen vom (…) 2010, eine nicht datierte Todesbestätigung sowie Kopien von Fotos. B.d Die Botschaft überwies mit Begleitschreiben vom 30. November 2010 die Akten des Beschwerdeführers der Vorinstanz zur Prüfung. Sie teilte dem BFM mit, sie sehe von einer mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers wegen Personalmangels ab. Er habe keine Verfolgungssituation während der letzten zwölf Monate geltend gemacht. B.e Mit Zwischenverfügung des BFM vom 3. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, dass er seit dem Schreiben vom 10. November 2010 keine Neuigkeiten mehr geltend gemacht habe. Er wurde zur weiteren Substantiierung seiner Angaben aufgefordert, falls er an seinem Gesuch festhalten möchte. B.f Die Botschaft hörte den Beschwerdeführer am 22. Mai 2015 zu den Asyl- und Ausreisegründen an. B.g Der Beschwerdeführer machte den folgenden Sachverhalt in seiner Anhörung geltend: Er lebe nach wie vor als ledige Person in B._______ und sei arbeitslos. Er sei nie aktives Mitglied oder Unterstützer einer politischen Gruppierung gewesen. Zwischen 2006 und 2008 sei er von Angehörigen der Karuna- Gruppe behelligt worden. Sie hätten von ihm Geld gefordert, ihn geschlagen und die Schliessung seines (...ein bestimmtes Geschäft...) verlangt. Er habe deshalb im Jahr 2008 seinen (...ein bestimmtes Geschäft...) geschlossen und sich zu C._______ begeben. C._______ sei Mitglied des Provinzparlaments (bis […]) gewesen. Er sei (…). C._______ geniesse als Parlamentarier polizeilichen Schutz. C._______ habe ihm gegen gelegentliche Hausarbeiten wie Post holen oder Garten bewässern Schutz, Kost und Logis bei ihm gewährt. Er sei nie alleine nach draussen gegangen. Er habe C._______ in der Öffentlichkeit begleitet. Im (…) 2010 seien er und C._______ im Rahmen des Präsidentschaftswahlkampfes in
E-7701/2015 vielen Orten für die (…) auf Stimmenfang gegangen. Dabei seien sie in D._______ an Mitglieder der Karuna-Amman-Gruppe (nachfolgend Karuna-Gruppe) geraten. Da diese Leute C._______ angegriffen hätten, hätten er und andere C._______ verteidigt. Die Polizei sei eingeschritten und habe ihn und weitere Wahlhelfer einen Tag festgehalten. C._______ sei nicht inhaftiert worden. Rund zwei Monate später sei er vom Gericht vom Vorwurf freigesprochen worden, die Leute der Karuna-Gruppe angegriffen zu haben. Nach dem Vorfall seien während seiner Ortsabwesenheiten (…) mehrmals unbekannte Personen bei seinen Familienangehörigen aufgetaucht. Sie hätten seine Angehörigen bedroht und sich nach ihm erkundigt. Sie hätten den Angehörigen die Botschaft übermittelt, dass er verschwinden solle. Im April 2010 habe er die (…) bei den Parlamentswahlen unterstützt. Er habe während dieser Zeit Probleme gehabt und sei bedroht worden. C._______ (…) geniesse weiterhin polizeilichen Schutz. Seit diesen Wahlen habe er zwar keine persönlichen Probleme mehr gehabt; dennoch halte er sich weiterhin bei C._______ auf, denn die Furcht vor Leuten der früheren Karuna-Gruppe, die ihn im Jahr 2008 angegriffen hätten, sei begründet. Diese Leute hielten sich nach wie vor in B._______ auf. Er fürchte sich somit, sich ausserhalb des Hauses alleine aufzuhalten, einer Arbeit ausser Haus nachzugehen oder jemanden zu heiraten. Vor zwei Tagen sei wieder eine Person aus der Stadt seines verstorbenen Vaters erschossen worden. Er wolle nicht, dass ihm dasselbe Schicksal widerfahre. B.h Mit Begleitschreiben vom 5. Juni 2015 überwies die Botschaft alle Akten der Vorinstanz zum Entscheid. C. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 – zugestellt durch die Botschaft mit ihrem Begleitschreiben vom 14. Oktober 2015 – verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit einer englischsprachigen Eingabe vom 6. November 2015 via die Botschaft (Eingang Botschaft: 12. November 2015) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
E-7701/2015 In der Beilage reichte er Kopien von Auszügen aus Medienberichten vom 27. Mai, 26. Oktober und 4. November 2015 sowie eines Bestätigungsschreibens von C._______ vom 29. Oktober 2015 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Eingaben des Beschwerdeführers sind auf Englisch abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung ist aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss zu verzichten, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren und eine verständliche Begründung zu entnehmen sind und somit ohne weiteres darüber befunden werden kann. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Zur Kognition im Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend (Asylgesuchseingang bei
E-7701/2015 der Botschaft: 21. Oktober 2010) – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 2.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Praxisgemäss kann das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen Vertretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden. 2.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 2.4 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 3. 3.1 Die Vorinstanz verneinte in der angefochtenen Verfügung eine akute Gefährdung des Beschwerdeführers, denn es fehle ihm an der erforderlichen Schutzbedürftigkeit. Die Bewilligung der Ausreise diene nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern soll nur derjenigen Person gewährt werden, die aktuell des Schutzes der Schweiz bedürfe. So seien die bedauernswerten Nachteile, die er durch die Leute der Karuna-Gruppe, durch unbekannte Personen oder durch sri-lankische Sicherheitskräfte und Justizbehörden bis ins Jahr 2010 erfahren habe, im heutigen Zeitpunkt nicht einreiserelevant. Die aktuellen subjektiven Befürchtungen vor den Leuten der Karuna-Gruppe seien objektiv gesehen als unbegründet zu betrachten. Der Wohnort von C._______ liege lediglich zwei Kilometer vom ursprünglichen des Beschwerdeführers entfernt, was für Verfolger ein
E-7701/2015 Leichtes gewesen wäre, den aktuellen Wohnort des Beschwerdeführers ausfindig zu machen, wenn sie tatsächlich Verfolgungsabsichten gehegt hätten. Ausserdem habe er zur getöteten Person aus dem Ort seines Vaters keine persönliche Beziehung unterhalten. Im ganzen Kontext sei insbesondere zu beachten, dass seit Mai 2009 (Ende der Kriegshandlungen) der Einfluss der bewaffneten Gruppierungen stark abgenommen habe. Zudem fehlten Hinweise auf eine allgemeine Unterstützung solcher Gruppierungen durch den sri-lankischen Staat und die Armee. Dabei sei nicht auszuschliessen, dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen und einzelne Angehörige sri-lankischer Sicherheitskräfte weiterhin kriminell betätigten und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungen weiterhin unter Druck setzten. Den Verfolgungsmassnahmen könne man sich jedoch durch den Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen. Die eingereichten Dokumente könnten an dieser Einschätzung nichts ändern. Folglich sei der Beschwerdeführer auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen und seinem Gesuch sei demzufolge nicht zu entsprechen. 3.2 Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in Frage zu stellen. Im Wesentlichen basieren die Ausführungen des Beschwerdeführers auf bekannten Vorbringen, ohne diese substanziell zu vertiefen. Er behauptet, überall im Land würden Leute nun umgebracht oder beraubt. Letzte Woche sei ein Karate- Meister in Anuradhapura umgebracht worden. Seiner Ansicht nach seien diese Vorfälle keine Zufälle. Deshalb wage er sich nicht mehr ausser Haus zu gehen, suche keine Arbeitsstelle ausser Haus und heirate nicht, um keine Witwe zu hinterlassen. Er benötige daher den Schutz der Schweiz, um sinngemäss ein normales Leben führen zu können. 3.3 Diese Argumente des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die LTTE, deren Nachfolgeorganisationen oder die vielen von ihr abgespaltenen Bewegungen (u.a. Karuna-Gruppe) seit ihrem militärischen Untergang (2009) keine Machtfaktoren mehr darstellen. Es sind zudem seit 2010 keine gezielten Aktionen, geschweige denn konkrete und gezielte Massnahmen seitens der Sicherheitskräfte, der SLA oder anderer Organisationen gegenüber dem Beschwerdeführer bekannt geworden. Im heutigen politischen und rechtlichen Umfeld ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich gegen Handlungen krimineller Angehöriger aus Sicherheitsdiensten, der SLA, paramilitärischer Organisationen oder aus Splittergruppen militärisch besiegter Bürgerkriegsparteien auf dem Rechtsweg zur Wehr zu setzen. Die Drohungen durch Unbekannte und die damit verbundenen Beeinträchtigungen und Folgen stellen somit
E-7701/2015 keine genügend intensiven Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Sri Lanka ist im Rahmen des Möglichen schutzwillig und -fähig. Der Beschwerdeführer hätte demnach schon weit früher gegen Übergriffe Dritter Hilfe bei Polizei und Gerichten holen können, was er aber unterlassen hat. Im Übrigen ist aus seinen Angaben nicht zu schliessen, dass ihm die Sicherheitskräfte die Bewegungsfreiheit oder die Rechte eingeschränkt hätten, weshalb er lokal oder regional bedingten Problemen auch durch eine Wohnsitzverlegung innerstaatlich ausweichen könnte. Folglich gehört er nicht zu einer der Risikogruppen, die einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein können (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 2). 3.4 Hinsichtlich der Lebensumstände in Sri Lanka (s. Vorakten) ist festzuhalten, dass die Situation nach dem Ende des Bürgerkriegs (Mai 2009) für jeden tamilischen Staatsangehörigen nicht einfach ist, was aber nicht gegen einen weiteren Verbleib in Sri Lanka spricht. Eine schwierige finanzielle Lebenssituation und entsprechende humanitäre Überlegungen stellen praxisgemäss keinen ausreichenden Grund für eine Bewilligung der Einreise dar. 3.5 Weiter bestehen keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz. 3.6 Zusammenfassend benötigt der Beschwerdeführer nicht den Schutz der Schweiz. Die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-7701/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerischen Vertretungen in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
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