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Bundesverwaltungsgericht 16.01.2014 E-77/2014

16 janvier 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,944 mots·~15 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-77/2014

Urteil v o m 1 6 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2013 / N (…).

E-77/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie, am 21. Juni 2013 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich ihrer Befragung zur Person im EVZ B._______ vom 3. Juli 2013 ausführte, im Mai 2013 habe sie mit zwei Freundinnen beim Kloster (…) zwei Flugblätter aufgeklebt, welche eine Freundin verfasst und mitgebracht habe, dass sie (die Beschwerdeführerin) ungefähr eine Woche später erfahren habe, dass diese Freundin festgenommen worden sei, dass sie vor diesem Hintergrund und aus Furcht, ihr könnte dasselbe widerfahren, Tibet verlassen habe, dass sie von Nepal über ein chinesisches Land nach Europa gelangt sei, von wo aus sie mit dem Zug in die Schweiz eingereist sei, dass sie von den Schweizer Zollbeamten aufgegriffen und ihr dabei der Reisepass abgenommen worden sei, dass ihr das BFM gestützt auf ihre Aussagen im Rahmen der Erstbefragung und den gefälschten Reisepass, welcher einen Einreisestempel von C._______ vom 20. Juni 2013 enthält, das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid des BFM sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte, dass sie dazu geltend machte, sie kenne Italien nicht und wisse nichts über dieses Land, dass das BFM am 10. Juli 2013 ein auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) gestütztes Übernahmeersuchen an Italien richtete, welchem die italienischen Behörden am 19. Dezember 2013 explizit gestützt auf besagte Bestimmung zustimmten,

E-77/2014 dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 – eröffnet am 23. Dezember 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, der Kanton D._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und einer allfälligen Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es im Übrigen die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass das BFM zur Begründung seines negativen Entscheides anführte, der Beschwerdeführerin sei bei ihrer Einreise in die Schweiz ein gefälschter Reisepass abgenommen worden, der einen Einreisestempel aus C._______ mit Datum aus dem Jahr 2013 enthalte und mit welchem sie eigenen Aussagen gemäss im Juni 2013 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist sei, dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM zur Übernahme der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2013 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO gutgeheissen hätten, womit gemäss Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA, SR 0.142.392.68) die Zuständigkeit zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren bei Italien liege, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des ihr im Rahmen der Erstbefragung im EVZ B._______ vom 3. Juli 2013 gewährten rechtlichen Gehörs geltend gemacht habe, Italien nicht zu kennen und nichts über dieses Land zu wissen, dass Italien gestützt auf die Dublin-II-VO für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständig und es grundsätzlich Sache der zuständigen Behörden sei, den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung ins Heimatland anzuordnen, dass aus ihren Aussagen und gestützt auf den von ihr verwendeten Reisepass der Schluss zu ziehen sei, dass sie in Italien illegal in den Dublin- Raum eingereist sei,

E-77/2014 dass es ferner nicht Sache der asylsuchenden Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu wählen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens am 19. Juni 2014 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch demnach nicht eingetreten werde, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Januar 2014 – Datum Poststempel – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht auszuüben, auf ihr Asylgesuch sei einzutreten und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht sowie beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 9. Januar 2014 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden werde, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

E-77/2014 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32‒35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes

E-77/2014 vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-VO), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17‒19 Dublin- II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II- VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs

E-77/2014 eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1), dass dem Einreisestempel der sich in den Akten befindenden Passkopie zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2013 nach C._______ geflogen ist, und sich somit in einem Dublin-Territorium aufgehalten hat, bevor sie in die Schweiz eingereist ist, dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2013 am 19. Dezember 2013 explizit zustimmten, dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für eine allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass die Beschwerdeführerin somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (Italien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren staatsvertraglich zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens lediglich aussagte, Italien nicht zu kennen und nichts über dieses Land zu wissen, dass dazu in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass es grundsätzlich nicht Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin- Vertragsstaaten obliegt, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene unter Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH: "Italien: Aufnahmebedingungen", vom Oktober 2013) (Beilage 2) gegen eine Überstellung nach Italien ferner einwendet, mit der Durchsetzung der feststehenden Zuständigkeit Italiens würden zwingende Normen des Völkerrechts verletzt, da ihr aufgrund der dort vorherrschenden Verhältnisse eine mit Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unvereinbare Behandlung drohe, dass sie aufgrund der Unterbringungs- und Versorgungssituation in Italien ein menschenunwürdiges Dasein erwarten würde,

E-77/2014 dass sie unter anderem je ein Urteil des Verwaltungsgerichts Giessen vom 24. Januar 2013 (Beilage 4) und des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 2. Oktober 2012 (Beilage 5) beilegte, gemäss denen eine Überstellung nach Italien nicht stattgefunden habe und das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angewiesen worden sei, das Asylverfahren in Deutschland durchzuführen, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführerin nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet, dass gemäss dem Bericht der SFH vom Oktober 2013 alleinstehende Frauen in Italien nicht als verletzliche Personen gelten, dass sie in Mailand stärker geschützt würden, was heisst, dass es kaum denkbar sei, man würde sie aus einem Zentrum entlassen und auf die Strasse stellen (vgl. SFH, a.a.O., Ziffer 6.2 S. 56 f.), dass die Beschwerdeführerin beweisen oder glaubhaft machen muss, dass ihre Behandlung in Italien durch die dortigen Behörden respektive die Lebensumstände gegen Art. 3 EMRK verstossen, dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, der Beschwerdeführerin obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011,

E-77/2014 § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493), dass dieser Nachweis mit den allgemeinen Ausführungen zur Lage in Italien nicht erbracht worden ist und die Beschwerdeführerin auch nicht geltend machte, dass es in Italien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können, dass ferner davon ausgegangen werden kann, dass Italien grundsätzlich als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot des Non-Refoulement beachtet (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3–7.7 S. 637 ff.), dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie") systematisch verstösst, dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner neueren Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass gemäss den im erwähnten Urteil zitierten Berichten in Italien insbesondere für besonders verletzliche Personen, darunter auch für Dublin- Rückkehrende, in den Aufnahmezentren Plätze reserviert sind und gemäss Stellungnahme des italienischen Staates zudem die notwendigen medizinischen Vorkehrungen für diese Personen getroffen würden, sofern der überstellende Staat eine Person als solche bezeichne (vgl. a.a.O., § 43 und 45), dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, file://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf

E-77/2014 dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde, dass deshalb nicht weiter auf die unter Verweis auf den SFH-Bericht vom Oktober 2013 aufgezeigten Mängel in Italien einzugehen ist, dass den eingereichten deutschen Urteilen ein anderer Sachverhalt zugrundeliegt, dass in einem Fall die Beschwerde einer Familie mit Kindern und im anderen diejenige eines Minderjährigen behandelt wurde, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach entgegen der Beschwerde keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt, dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,

E-77/2014 dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art, 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-77/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

Versand:

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