Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7693/2015
Urteil v o m 4 . Dezember 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Kosovo, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. November 2015 / N (…).
E-7693/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sein Heimatland im Jahr 2013 verlassen habe und nach Frankreich gelangt sei, dass er am (…) in die Schweiz eingereist sei und am 30. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer gemäss dem vom SEM durchgeführten Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 20. März 2015 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Oktober 2015 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährte, dass der Beschwerdeführer ausführte, er habe Kosovo aufgrund seiner Krankheit und der schlechten Lebensbedingungen verlassen und nach der Stellung seines Asylgesuches in Frankreich sei er dort bis zu seiner Volljährigkeit und der Abweisung seines ersten Asylgesuches in einem Privathaus für Minderjährige untergebracht gewesen, dass er nach Abweisung seines Gesuches und Erreichung der Volljährigkeit auf der Strasse habe leben müssen, weshalb er ein weiteres Asylgesuch eingereicht habe, dass er daraufhin einen Ausweis erhalten, aber weiter auf der Strasse gelebt und sich in Frankreich während zehn Tagen im Spital aufgehalten habe, dass er mit einer Rücküberstellung nach Frankreich nicht einverstanden sei, da er dort auf der Strasse habe leben müssen und deshalb immer wieder krank geworden sei, dass er seine gesundheitlichen Probleme dahingehend konkretisierte, er habe Lungenprobleme und in seiner Kindheit an Tuberkulose gelitten, wobei er in der Schweiz bereits zweimal operiert worden sei und Medikamente einnehme,
E-7693/2015 dass sich in den vorinstanzlichen Akten ein Austrittsbericht des Spitals B._______ befindet, welchem die Hauptdiagnosen (…) rechts mit (…), (…) sowie Status nach (…) 2007 in Kosovo entnehmen lassen, dass sich demselben Bericht entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2015 auf die Thoraxchirurgie des C._______ verlegt worden war, dass das SEM gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 15. Oktober 2015, die Angaben des Beschwerdeführers und Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die zuständige französische Behörde am 27. Oktober 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die französischen Behörden diesem Ersuchen am 10. November 2015 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 16. November 2015 – eröffnet am 20. November 2015 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn aus der Schweiz nach Frankreich wegwies und den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründete, nachdem die Behörde dem Übernahmeersuchen der Schweiz gestützt auf 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gutgeheissen habe, dass sodann keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich sprächen, zumal keine Hinweise auf eine Verletzung des Non- Refoulement-Gebots oder von Art. 3 EMRK vorlägen, dass es in Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei krank und habe in Frankreich auf der Strasse gelebt, ausführte, Art und Umfang der Unterstützung, auf welche der Beschwerdeführer in Frankreich Anspruch habe, würden sich nach der nationalen Gesetzgebung richten, womit Frankreich für sein Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug weiterhin zuständig bleibe, selbst wenn er aufgrund eines in Frankreich bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keinen Anspruch
E-7693/2015 mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Leistungen habe, dass Frankreich sodann über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge, verpflichtet sei, zumindest die Notversorgung sowie die unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten und schweren psychischen Störungen zu gewähren, und keine Hinweise darauf vorlägen, wonach dem Beschwerdeführer in Frankreich eine medizinische Behandlung verweigert worden sei oder zukünftig verweigert würde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. November 2015 gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte und beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung einzuräumen und als vorsorgliche Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von Vollzughandlungen abzusehen, dass er seine Beschwerde im Wesentlichen mit den bereits vor den erstinstanzlichen Asylbehörden vorgetragenen Vorbringen begründete, dass er ergänzend ausführte, er sei schon sein ganzes Leben lang krank gewesen und aus den Medien sei bekannt, dass viele Asylsuchende in Frankreich obdachlos auf der Strasse leben würden und die hygienischen und die gesundheitlichen Bedingungen schlecht seien, dass er erst dann nach Hause gehen könne, wenn er gesund sei, eine Genesung sei in Frankreich indes nicht möglich, dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 30. November 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Frankreich per sofort einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
E-7693/2015 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Einreichung der Beschwerde zudem frist- und formgerecht erfolgte, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung einzuräumen, angesichts des vorliegenden verfahrensabschliessenden Entscheides gegenstandslos wird, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
E-7693/2015 dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
E-7693/2015 dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die französischen Behörden dem gestützt auf den "Eurodac"-Treffer gestellten Übernahmeersuchen innert Frist gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmten, und die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens damit grundsätzlich gegeben ist, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Vorinstanz sodann richtigerweise darauf hinwies, dass die Zuständigkeit Frankreichs aufrechterhalten bleibe, auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig abgewiesen worden sein sollte, dass der Beschwerdeführer insbesondere kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, und den Akten denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
E-7693/2015 in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass er auch nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass der Hinweis des Beschwerdeführers, in Frankreich müsse er auf der Strasse leben, weshalb er nicht gesund werden könne, nicht zur Annahme führt und auch keine Hinweise dafür vorliegen, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, wobei er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eins Verstosses gegen Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer solchen Verletzung besteht (vgl. BVGE 2009/11 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte), dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Krankheiten diese hohe Schwelle nicht erreichen, zumal Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung sowie die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass Frankreich seiner diesbezüglichen Verpflichtung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachgekommen wäre – zumal er selbst angegeben hatte, sich auch in Frankreich in medizinischer Behandlung befunden zu haben – oder zukünftig nicht nachkommen würde, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, allfälligen medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Be-
E-7693/2015 schwerdeführers Rechnung zu tragen haben und die französischen Behörden vorgängig auch in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder internationalen Rechts anwendbar ist (BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre, dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.), dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG (in Kraft seit 1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 zur Ermessensüberprüfung festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM zu, dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist, zumal sich das SEM in seiner Verfügung in sachgerechter Weise mit den in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles auseinandergesetzt hat, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9
E-7693/2015 dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, weil die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7693/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
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