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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2009 E-7690/2009

18 décembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,472 mots·~12 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-7690/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Dezember 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, Kosovo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2009 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7690/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM auf ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. März 2009 mit Verfügung 23. April 2009 gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 27. April 2009 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2009 vollumfänglich abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 14. September 2009 erneut um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 21. September 2009 sowie der direkten Anhörung vom 6. Oktober 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei serbischer Ethnie und stamme aus A._______, Gemeinde B._______, im Kosovo, dass er am 12. Mai 2009 die Schweiz verlassen habe, und – ohne im Besitz von Reisepapieren zu sein – in einem LKW durch ihm nicht bekannte Länder nach C._______, Serbien gereist und von dort am 13. Mai 2009 in seinen Herkunftsort zurückgekehrt sei, dass er dort am 13. August 2009 von mehreren jungen Albanern beschimpft worden sei, dass er am 15. August 2009, als er per Auto unterwegs gewesen sei, von drei Albanern angehalten, geschlagen und bedroht worden sei, dass diese von ihm abgelassen hätten, als ein Polizeiauto vorbeigefahren sei, dass die Polizei sich geweigert habe, seine Anzeigen wegen dieser Übergriffe entgegenzunehmen und zu behandeln, dass er ausserdem telefonische Drohungen erhalten habe und wegen der genannten Vorfälle unter Angstzuständen und Kopfschmerzen gelitten habe, E-7690/2009 dass er sich aufgrund dieser Umstände zur erneuten Ausreise entschlossen habe und wiederum in einem LKW von C._______ aus durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist sei, wo er am 14. September 2009 angekommen sei, dass er auf dieser Reise nur eine Kontrolle erlebt habe, welche er aber mithilfe des LKW-Fahrers habe passieren können, ohne kontrolliert zu werden, dass er die auf der Rückreise in die Schweiz mitgeführte serbische Identitätskarte unterwegs weggeworfen habe, dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen ein Bestätigungsschreiben des Priesters D._______ der Gemeinde E._______ der serbisch-orthodoxen Kirche vom 13. August 2009 sowie einen im Internet publizierten Bericht von Radio Televizija Srbije vom 27. Mai 2009 über die Lage der Minderheiten im Kosovo einreichte, dass das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 – eröffnet am 3. Dezember 2009 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche und unsubstanziierte Angaben zu den Umständen seiner angeblichen Rückreise in den Kosovo und der erneuten Reise in die Schweiz gemacht und eine illegale Rückkehr in den Heimatstaat erscheine überdies erfahrungswidrig, dass zudem die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den angeblich nach der Rückkehr erlittenen Übergriffen nicht die zu erwartende Differenziertheit aufweisen würden, sondern vielmehr unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen seien, dass demzufolge sowohl die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens als auch die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen als unglaubhaft zu erachten seien, dass sich somit keine Hinweise dafür ergeben würden, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die E-7690/2009 geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass schliesslich keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer drohende, gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende Strafe oder Behandlung vorliegen und weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland sprechen würden, zumal er im serbisch besiedelten Norden Kosovos sowie in Serbien über Aufenthaltsalternativen verfüge, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen zahlreiche Berichte über die Situation der Minderheiten im Kosovo, die allgemeine Lage in Mitrovica, sowie die Situation der Flüchtlinge in Serbien einreichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-7690/2009 dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht ist, der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass somit auf den materiellen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-7690/2009 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei ohne gültige Reisepapiere und ohne persönlich kontrolliert worden zu sein in den Kosovo und anschliessend wieder in die Schweiz zurück gereist, als realitätsfremd bezeichnet werden muss, zumal die Reise durch mehrere Länder geführt haben muss und eine Schengen-Aussengrenze zu passieren war, dass er zudem keinerlei konkrete Angaben zu den Umständen seiner angeblichen Reisen (Reiseroute, benutztes Fahrzeug) zu machen vermag, dass somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als offensichtlich unglaubhaft zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, und demnach auch den angeblich im August 2009 im Kosovo erlittenen Übergriffen jede glaubhafte Grundlage fehlt, E-7690/2009 dass im Übrigen die Einschätzung in der angefochtenen Verfügung, es handle sich bei dem eingereichten Bestätigungsschreiben eines Priesters um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert, zu bestätigen ist, zumal der Verfasser die bestätigten Repressalien nur vom Hörensagen kennt, dass die Aussagekraft dieser Bestätigung dadurch weiter geschmälert wird, dass sie auf den 13. August 2009 datiert ist und somit vor dem angeblichen zweiten Übergriff verfasst wurde, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher im Wesentlichen die Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt werden und auf die allgemeine Situation der serbischen Minderheit im Kosovo hingewiesen wird, nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, dass sich den Erklärungen zur allgemeinen Situation der serbischen Minderheit im Kosovo, und insbesondere den Repressalien, welchen diese durch die albanische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt sei, keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in asylrelevantem Ausmass entnehmen lassen, dass die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel die allgemeine Situation im Kosovo beziehungsweise in Serbien betreffen, ohne auf seine Asylvorbringen konkret Bezug zu nehmen und daher nicht geeignet sind, die von ihm vorgebrachte Verfolgungssituation zu belegen, dass somit auch die Ausführungen zum fehlenden Schutz durch die kosovarische Polizei beziehungsweise die EU-Mission ins Leere stossen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg- E-7690/2009 weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine konkreten Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, E-7690/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass Serbien die Unabhängigkeit des Kosovo nicht anerkannt hat und daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer von den serbischen Behörden weiterhin als serbischer Staatsangehöriger betrachtet wird, dass er demnach in Serbien über eine Aufenthaltsalternative verfügt, dass diese als zumutbar erachtet werden kann, da der junge Beschwerdeführer über eine gute Schul- und Berufsausbildung verfügt, keine erheblichen medizinischen Probleme aktenkundig sind und er mit finanzieller Unterstützung seiner weiterhin im Heimatdorf lebenden Familie rechnen kann, dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen, nach der weiterhin zutreffenden und gültigen Rechtsprechung der ARK auch für das Bundesverwaltungsgericht keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK 1994 Nr. 19), dass demnach die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsort im Kosovo sowie die Frage des Bestehens einer Aufenthaltsalternative im serbisch besiedelten Norden Kosovos offengelassen werden kann, dass unter diesen Umständen der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, E-7690/2009 bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7690/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 11

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