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Bundesverwaltungsgericht 04.11.2010 E-7687/2010

4 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,751 mots·~9 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Texte intégral

Abtei lung V E-7687/2010 {T 0/2} Urteil v o m 4 . November 2010 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Eritrea, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. September 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7687/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 29. Mai 2010 den Heimatstaat verliess und mit einem auf der B._______ Botschaft in C._______ ausgestellten Schengen-Visum auf dem Luftweg in Frankreich einreiste, dass er nach zweitägigem Aufenthalt in D._______ mit dem Zug nach E._______ weitergereist sei, wo er am 31. Mai 2010 eingetroffen sei, dass er darauf am 1. Juni 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ (EVZ) ein Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 9. Juni 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, die eritreischen Behörden hätten von ihm die Ausführung von ihm widerstrebenden Tätigkeiten verlangt, so zum Beispiel das Ausspionieren von gegen die Regierung eingestellten Personen und insbesondere von G._______, dass es ihm dabei nicht wohl gewesen sei und er die Gelegenheit, aus beruflichen Gründen aus dem Land zu reisen, ergriffen habe und er dieses definitiv verlassen habe (vgl. EVZ-Protokoll S. 4), dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung vom 9. Juni 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich gewährt wurde (vgl. EVZ-Protokoll S. 6 f.) dass er dabei festhielt, er habe Frankreich nicht als Zielland ausgewählt, wesentlich für ihn sei, im Frieden zu leben, er habe sein Land verlassen, um zu überleben, er sei gekommen, um die Schweizer Behörden um Schutz zu ersuchen und er befürchte – angesichts der Beziehungen dieses Landes zu seinem Heimatland – von Frankreich nach Eritrea zurückgeschickt zu werden, dass das BFM mit Verfügung vom 29. September 2010 – eröffnet am 20. Oktober 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Frankreich wegwies, dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom E-7687/2010 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass aufgrund des entsprechenden Ersuchens des BFM vom 14. Juli 2010 Frankreich in seiner Antwort vom 8. September 2010 der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Dublin-II-VO zugestimmt habe, dass ausserdem der Beschwerdeführer über ein gültiges Visum für Frankreich verfüge, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Frankreich keine Hindernisse für eine Wegweisung nach Frankreich beinhalten würden, weil dieses Land ein Rechtsstaat und gemäss Dubliner-Abkommen zur Rückübernahme verpflichtet sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit – irrtümlicherweise an das Bundesgericht in Lausanne adressierter, jedoch zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter – Eingabe vom 25. Oktober 2010 (Poststempel 26. Oktober 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er dabei sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 25. August 2010 beantragte, dass er zur Begründung geltend machte, aufgrund der freundschaftlichen Beziehungen zwischen Frankreich und Eritrea befürchte er, von E-7687/2010 Frankreich wieder nach Eritrea zurückgeschickt zu werden, und er wolle sein Leben nicht mit einer Rückkehr nach Frankreich riskieren, zumal er dort kein Asylgesuch gestellt habe, dass mit der Beschwerde den Ausdruck eines Internetberichts zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. November 2010 den Vollzug der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 2. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der Beschwerde, deren Begründung in Englisch verfasst ist, zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet wird, da die Begründung verständlich ist und ohne Weiteres über die Beschwerde entschieden werden kann, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-7687/2010 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner Einreise in die Schweiz vom 30. Mai 2010 bis zum 31. Mai 2010 in Frankreich aufgehalten hat, wo er angeblich kein Asylgesuch gestellt hat (vgl. EVZ-Protokoll S. 6), dass gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO vorliegend Frankreich für die Behandlung eines allfälligen Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist und dieses Land am 8. September 2010 seiner Rückübernahme zugestimmt hat, dass Frankreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des E-7687/2010 Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde von Frankreich ohne korrekte Prüfung seiner Gesuchsgründe in den Heimatstaat zurückgeführt (vgl. Beschwerde), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich keine plausiblen und überzeugenden Einwände erhoben hat (vgl. EVZ-Protokoll S. 6 f.), dass er sich dahingehend geäussert hat, er habe selber nicht nach Frankreich gewollt, wesentlich für ihn sei, im Frieden zu leben, er habe sein Land verlassen, um zu überleben, er sei gekommen, um die Schweizer Behörden um Schutz zu ersuchen und er fürchte nach einer Rückkehr nach Frankreich angesichts der Beziehungen dieses Landes zu Eritrea dorthin zurückgeschickt zu werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Frankreich seien keine Hindernisse für eine Wegweisung in diesen Drittstaat zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Problemen seitens der heimatlichen Behörden oder privater Personen bei den französischen Behörden um Schutz bemühen könnte, dass an diesen Feststellungen auch der mit der Beschwerde eingereichte Internetausdruck nichts zu ändern vermag, dass den Akten auch sonst keine Gründe zu entnehmen sind, die einer Zuständigkeit Frankreichs zur Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs entgegenstehen könnten, und das BFM damit zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor- E-7687/2010 liegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss, dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7687/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 8

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