Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7683/2015
Urteil v o m 1 7 . Oktober 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…), palästinensischer Herkunft aus Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Ricardo Lumengo, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2015 / N (…).
E-7683/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – gemäss eigener Darstellung aus dem Flüchtlingslager B._______ stammende Staatenlose palästinensischer Ethnie – reisten am (…) November 2013 zusammen mit ihrer Ehefrau beziehungsweise Mutter in die Schweiz ein und stellten am 9. November 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ Asylgesuche. Am 25. November 2013 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 19. Juni 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) des Beschwerdeführers 1 statt. B. B.a Der Beschwerdeführer 1 brachte anlässlich der Befragung zur Person zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe den Militärdienst in der palästinensischen Befreiungsarmee in Syrien von 1995 bis (…) 1997 absolviert. Das Haus seiner Familie sei mehrmals beschossen worden. Anhänger des syrischen Regimes hätten seinen Bruder erschossen und seine ältere Schwester verhaftet; seither hätten sie nichts mehr von ihr gehört. Er habe die letzten vier bis fünf Monate vor seiner Ausreise bei der Versorgung von Verletzten und der Bergung von Leichen im Lager B._______ sowie in anderen Stadtteilen von Damaskus geholfen. Er wisse nicht, ob er deswegen von den syrischen Behörden gesucht werde. Am (…) 2012 seien er und seine Ehefrau mit den Kindern legal per Flugzeug von Syrien nach D._______ gereist. Nach einigen Tagen seien sie nach Libyen weitergereist, wo sie sich etwa ein Jahr aufgehalten hätten. Ungefähr am (…) Oktober 2013 seien sie auf einem Boot nach Lampedusa gefahren, von wo sie von den italienischen Behörden nach Sizilien gebracht worden seien. Von dort aus seien sie per Zug in die Schweiz weitergereist. B.b Im Rahmen der Anhörung gab der Beschwerdeführer 1 zu Protokoll, er habe sich etwa ein Jahr vor seiner Ausreise der „Al-Hurr-Armee“ (al-Jaysh as-Sūrī al-Ḥurr; Freie Syrische Armee) angeschlossen, wobei er in erster Linie bei der Versorgung von verletzten Armeeangehörigen und Zivilpersonen geholfen habe. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die „Al-Hurr- Armee“ habe er auch an Kämpfen gegen die Regierungsarmee teilgenommen; insbesondere habe er auf Regimeangehörige geschossen, um den Zugang zu Verletzten und zu Leichen zu erzwingen. Mitglieder des Regimes hätten zweimal, ungefähr im (…) und im (…) 2012, das Haus seiner
E-7683/2015 Familie sowie andere Häuser in ihrem Quartier auf der Suche nach bestimmten Personen durchsucht. Er sei im Zeitpunkt beider Hausdurchsuchungen nicht zu Hause gewesen. Er habe vermutet, dass er gesucht werde. Seine Angehörigen hätten ihm zur Flucht geraten, weil er der einzige Versorger seiner Familie gewesen sei. Ihre Ausreise sei nur mit Hilfe eines bestochenen Geheimdienstbeamten am Flughafen möglich gewesen, weil er nicht im Besitz des aufgrund seines Alters für die Ausreise eigentlich notwendigen Visums gewesen sei. B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden nebst Identitätspapieren (syrische Reisedokumente für palästinensische Flüchtlinge, provisorische Aufenthaltsbewilligungskarten für Palästinenser, Familienbüchlein, Family Registration Card der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East [UNRWA], UNRWA- Registrierungskarte des Beschwerdeführers) das Militärbüchlein des Beschwerdeführers 1, Dokumente betreffend den geleisteten Militärdienst und die Entlassung aus dem Militärdienst sowie einen Todesschein des Vaters des Beschwerdeführers 1 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 (eröffnet am 27. Oktober 2015) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. November 2015 erhoben die Beschwerdeführenden – gemeinsam mit ihrer Ehefrau respektive Mutter – Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten, diese sei soweit die Frage des Asyls betreffend aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 machten die Beschwerdeführenden ergänzende Angaben, insbesondere zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1. In der Beilage wurde ein Arztbericht des Schweizeri-
E-7683/2015 schen Roten Kreuzes vom 20. November 2015 betreffend den Beschwerdeführer und eine Fürsorgebestätigung des Kompetenzzentrums Integration vom 26. November 2015 zu den Akten gereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Der Instruktionsrichter räumte den Beschwerdeführenden mit Instruktionsverfügung vom 17. Dezember 2015 Gelegenheit zur Replik ein. Die Beschwerdeführenden liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-7683/2015 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung auf den Standpunkt, die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 zu den Hausdurchsuchungen in seinem Quartier, bei welchen er vermutlich durch Regimevertreter gesucht worden sei, seien sehr vage, allgemein und unsubstanziiert ausgefallen. Auch den diesbezüglichen Schilderungen seiner Ehefrau liessen sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine gezielte Suche nach dem Beschwerdeführer entnehmen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Behördenvertreter sich diesfalls explizit an seine Ehefrau
E-7683/2015 gewendet hätten; zudem sei die Wohnung der Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben eine von vielen gewesen, die durchsucht worden seien. Die Angaben des Beschwerdeführers 1 zu den Gründen für die Suche der Behörden nach ihm und insbesondere zu seinem angeblichen Engagement für die Al-Hurr-Armee seien knapp und unsubstanziiert. Es sei ihm somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er von den syrischen Behörden gesucht werde. Die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu den Hausdurchsuchungen seien als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu erachten. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass sie widersprüchliche Angaben zu den Umständen ihrer Ausreise gemacht hätten. Bei den Befragungen zur Person hätten sie angegeben, Syrien legal verlassen zu haben. Hingegen habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung ausgeführt, er sei mithilfe von Beziehungen ausgereist, während seine Ehefrau zu Protokoll gegeben habe, sie wisse nicht, ob die Ausreise legal oder illegal gewesen sei. Der Verweis des Beschwerdeführers auf den summarischen Charakter der BzP vermöge nicht zu überzeugen, da dessen ungeachtet zu erwarten gewesen wäre, dass er die Umstände der Ausreise erwähnt hätte. Den eingereichten Reisepässen würden sich zudem auch keine Hinweise auf eine illegale Ausreise entnehmen lassen. Ferner erweise sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung wegen seiner Teilnahme an Kampfhandlungen der Al-Hurr- Armee und Hilfeleistungen für Verletzte als unbegründet, da sich sowohl die angebliche Suche der Behörden nach ihm als auch die illegale Ausreise als unglaubhaft erwiesen hätten. Es würden sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass die Behörden Kenntnis seines Engagements für die Al-Hurr-Armee hätten. Es könne davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden keine asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime drohe. Bei der allgemeinen Kriegssituation und fehlenden Sicherheit in Syrien, auf welche der Beschwerdeführer 1 im Weiteren verwiesen habe, handle es sich um Nachteile, die sich aus der allgemeinen Kriegsund Sicherheitslage ergeben würden. Ein konkreter Hinweis auf eine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG sei nicht ersichtlich. 4.2 In ihren Eingaben vom 26. November 2015 und 1. Dezember 2015 verwiesen die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Beschwerde darauf, dass der Beschwerdeführer durch die aktive Beteiligung an Kampfhandlungen der Al-Hurr-Armee sich und seine Familie einer grossen Gefährdung ausgesetzt habe. Aus diesem Grund sei er durch das syrische
E-7683/2015 Regime verfolgt worden. Sie seien daher auf die Gewährung von Schutz angewiesen. Der Beschwerdeführer sei durch die erlebten Kampfhandlungen traumatisiert und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, darüber zu berichten. Er fürchte im Übrigen eine strafrechtliche Verfolgung wegen der von ihm in Syrien begangenen Taten. 4.3 In ihrer Vernehmlassung betreffend den Beschwerdeführer führte die Vorinstanz aus, es würden sich aus den Befragungsprotokollen keine Hinweise dafür ergeben, dass er sich nicht frei über das Erlebte habe äussern können. Die im Arztzeugnis vom 20. November 2015 gestellte Diagnose vermöge das Vorhandensein einer asylrelevanten Verfolgung weder zu begründen noch zu bestätigen. Traumatische Erlebnisse des Beschwerdeführers seien nicht auszuschliessen, da er in einem Kriegsgebiet gelebt habe. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). Aussagewidersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3).
E-7683/2015 5.2 5.2.1 Demnach muss der Beschwerdeführer 1 sich entgegenhalten lassen, dass er die Hausdurchsuchungen im (…) und (…) 2012, welche sowohl er als auch seine Ehefrau im Rahmen der Anhörungen als das für ihre Ausreise auslösende Ereignis beschrieben, anlässlich der Befragung zur Person auch nicht ansatzweise erwähnte. Vielmehr gab er bei der BzP zu Protokoll, er wisse nicht, ob er vom Regime gesucht werde (vgl. Protokoll BzP A6 S. 9). Ebenso gab der Beschwerdeführer bei der BzP zwar zu Protokoll, bei der Bergung von Toten und Verletzten geholfen zu haben, brachte jedoch erst bei der Anhörung vor, diese Tätigkeit für die Al-Hurr-Armee ausgeübt und für diese auch an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Da es sich hierbei um wesentliche Elemente seiner Asylvorbringen handelt, sind diese von der Vorinstanz zu Recht als nachgeschoben bezeichnet worden. 5.2.2 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Al-Hurr-Armee werden dadurch verstärkt, dass er widersprüchliche Angaben zur Dauer derselben machte. Während er bei der BzP aussagte, er habe in den letzten vier bis fünf Monaten vor der Ausreise bei der Versorgung von Verletzten und Toten geholfen (vgl. Protokoll BzP A6 S. 9), gab er bei der Anhörung an, die entsprechenden Aufgaben für die Al-Hurr- Armee ein Jahr vor der Ausreise begonnen zu haben (vgl. Protokoll Anhörung A38 S. 7). 5.2.3 Selbst bei Wahrunterstellung lassen diese Vorbringen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Regierungskräfte schliessen: Gemäss den Aussagen von ihm und seiner Ehefrau wurden neben ihrem auch andere Häuser im Quartier durchsucht und er gab ausdrücklich zu Protokoll, dass er bloss vermute, gesucht zu werden. Eine blosse Mutmassung, es hätte eine Verfolgung einsetzen können, reicht für die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefährdung nicht aus. 5.2.4 Sodann hat der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der von ihm vorgebrachten Tötung beziehungsweise Inhaftierung mehrerer Familienangehöriger keine gezielten gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht. Ebenso wenig ist aus der palästinensischen Herkunft des Beschwerdeführers zu schliessen, dass ihm konkret und gezielt eine regimefeindliche Haltung und entsprechende Taten vorgeworfen worden seien oder werden könnten.
E-7683/2015 5.2.5 Gegen eine begründete Furcht des Beschwerdeführers und seiner Familie vor Verfolgung durch das syrische Regime spricht schliesslich auch, dass sie sich kurz vor der Ausreise die eingereichten Reisepapiere haben ausstellen lassen und trotz der zu erwartenden intensiven Kontrollen über den Flughafen Damaskus aus ihrem Heimatland ausreisten, sowie dass sie auf dem Weg zum Flughafen unbehelligt eine Strassensperre der Regierungskräfte passieren konnten (vgl. Protokoll Anhörung A38 S. 9 f. F84). Die gewaltsamen Auseinandersetzungen im Flüchtlingslager B._______ sind der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Syrien geschuldet, welcher mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinreichend Rechnung getragen wurde. 5.3 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf eine Gefährdung wegen seines Engagements für die Al-Hurr- Armee verweist, ohne sich im Einzelnen mit den Argumenten der Vorinstanz auseinanderzusetzen, ist nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Das eingereichte ärztliche Zeugnis vom 20. November 2015 vermag eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu belegen, da die diagnostizierten psychischen Probleme (Posttraumatische Belastungsstörung, mittelgradige depressive Episode) auch durch nicht asylrechtlich relevante Erlebnisse, namentlich die allgemeine Bürgerkriegssituation in seinem Herkunftsland, ausgelöst worden sein können. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-7683/2015 6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 23. Oktober 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit Urteil vom heutigen Tag wird auch die Beschwerde der Ehefrau / Mutter der Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7683/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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