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Bundesverwaltungsgericht 21.11.2007 E-7679/2007

21 novembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,267 mots·~11 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-7679/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . November 2007 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Serbien, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 8. November 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7679/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2007 auf einer Baustelle im Kanton Zürich polizeilich kontrolliert, wegen Verdachts auf illegale Einreise, illegalen Aufenthalt und Stellenantritt ohne Bewilligung in Haft genommen und am 12. Oktober 2007 hierzu einvernommen wurde, wobei ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zur Haftanordnung zwecks Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei erklärte, er sei am 6. Oktober 2007 in die Schweiz eingereist, habe Angst vor einer Rückkehr in den Kosovo und hoffe deshalb auf Asyl in der Schweiz, dass er am 15. Oktober 2007 dem B._______ zugewiesen wurde und dort formell um Asyl ersuchte, dass der der Ethnie der Albaner zugehörende Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 22. Oktober 2007 im Empfangszentrum und der gleichenorts durchgeführten Anhörung vom 5. November 2007 zu den Asylgründen im Wesentlichen geltend machte, er sei am 2. September 2007 von drei maskierten Unbekannten zu Hause aufgesucht, verprügelt und zum Verlassen des Landes aufgefordert worden, dass er zwei Wochen später � zu jenem Zeitpunkt habe er sich bei einem Bekannten aufgehalten � erneut von drei maskierten Unbekannten zu Hause gesucht worden sei, wobei es sich vermutlich um die gleichen Personen gehandelt habe, dass seine Mutter von den Eindringlingen aufgefordert worden sei, seinen Aufenthaltsort zu nennen beziehungsweise ihm die erneute Aufforderung zum Verlassen des Landes auszurichten, dass der Beschwerdeführer nun den Entscheid zur Ausreise getroffen habe, jedoch noch bis zum 25. September 2007 zu Hause geblieben sei, um � erfolglos � die näheren Umstände der Suche nach ihm durch die Unbekannten in Erfahrung zu bringen, dass er bei der zuständigen Behörde im Übrigen keine Anzeige eingereicht habe, da er eine solche als nicht Erfolg versprechend betrachtet habe, E-7679/2007 dass er zunächst nach Italien gelangt sei, um Schutz vor Verfolgung zu suchen, dort aber erfahren habe, dass in Italien keine Flüchtlinge aufgenommen würden, dass er deshalb in die Schweiz weitergereist sei, wo ihm nach wenigen Tagen das Geld ausgegangen sei, weshalb er eine Stelle angetreten habe, aber noch gleichentags bei einer Polizeikontrolle verhaftet worden sei, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der besagten Polizeikontrolle vom 11. Oktober 2007 im Besitze einer UNMIK-Identitätskarte und eines Führerscheines war, dass das BFM mit Verfügung vom 8. November 2007 - eröffnet am selben Tag - in Anwendung von Art. 33 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch im Rahmen der behördlichen Einvernahme zu einem illegalen Aufenthalt in der Schweiz und mithin in engem Zusammenhang mit der Verhaftung und dem drohenden Vollzug der Wegweisung gestellt, weshalb der Tatbestand von Art. 33 Abs. 2 AsylG erfüllt sei, dass die Anwendung von Art. 33 Abs. 2 AsylG in Anbetracht dessen, dass er das Asylgesuch ohne weiteres und in zumutbarer Weise kurz nach seiner Einreise in die Schweiz hätte stellen können, nicht im Sinne von Art. 33 Abs. 3 AsylG versagt bleibe, dass die Erklärung betreffend die prekär gewordenen finanziellen Verhältnisse und der so entstandenen Notwendigkeit, vorerst seinen Lebensunterhalt verdienen zu müssen, nicht überzeuge und als Schutzbehauptung zu werten sei, zumal die asylrechtliche Schutzsuche in der Schweiz nicht an das Vorhandensein eines Geldbetrages gekoppelt sei, dass schliesslich auch keine Hinweise auf Verfolgung ersichtlich seien, die im Sinne von Art. 33 Abs. 3 AsylG der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 AsylG entgegenstünden, E-7679/2007 dass die Schilderung der beiden angeblichen Vorfälle weder konkretisiert noch substanziiert ausgefallen sei, dass ferner das Verbleiben des Beschwerdeführers in seinem Haus seit dem ersten Vorfall nicht nachvollziehbar sei, zumal die behaupteten Verfolger damals ihr erneutes Kommen angedroht hätten, dass sodann die Angaben zu Identität und Motiv dieser drei Personen gänzlich substanzlos geblieben sei, dass gesamthaft die Verfolgungsvorbringen auf den ersten Blick ein Konstrukt des Beschwerdeführers darstellten, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal ihm im Heimatstaat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weder die dortige politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit sprächen und der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei dessen Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme beantragt, dass er in der Begründung zunächst auf die betreffend Nichteintreten und Wegweisung zu differenzierende Beschwerdefrist und auf die ohnehin völkerrechts- und verfassungswidrig kurz bemessene Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen aufmerksam macht und die Nachreichung einer allfälligen Beschwerdeergänzung innerhalb der ordentlichen 30tägigen Beschwerdefrist in Aussicht stellt, E-7679/2007 dass er im Weiteren in der Beschwerdeeingabe seine angeblich auf durchaus substanziellen Hinweisen basierende Gefährdungssituation im Falle einer Rückkehr in die Heimat bekräftigt, weiter eine unrichtige Anwendung der asylgesetzlichen Bestimmungen und eine falsche beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung rügt sowie den Nichteintretensentscheid und die Wegweisungs- und Vollzugsanordnung entsprechend als rechtswidrig und unverhältnismässig bezeichnet, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und Verfahrensgang auf die Akten und insbesondere auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf das Gesuch um Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen nicht einzugehen ist, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), dass dem Hinweis einer rechtswidrigen und unangemessen kurzen fünftägigen Rechtsmittelfrist sowie einer innert 30 Tagen vorzunehmenden Rekursergänzung die konstante und fortzuführende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entgegenzuhalten ist, wonach die im Falle von Nichteintretensentscheiden nach den Art. 32 - 34 AsylG geltende Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108a AsylG) als einheitlich, ausreichend sowie als grundsätzlich E-7679/2007 völkerrechtskonform und verfassungsmässig erkannt worden ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 25), dass es sich im Übrigen bei der erwähnten fünftägigen Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, die als solche nicht erstreckbar ist (vgl. Art. 22 Abs. 1 VwVG), dass die in Aussicht gestellten (bzw. vorbehaltenen), jedoch nicht näher konkretisierten Beschwerdeergänzungen nicht abzuwarten sind, da die Beschwerde den Anforderungen von Art. 52 VwVG an Inhalt, Form genügt und die Beschwerdesache nicht durch einen aussergewöhnlichen Umfang oder eine besondere Komplexität im Sinne von Art. 53 VwVG geprägt ist, weshalb kein Grund ersichtlich ist, der einer Entscheidung in der Sache im heutigen Zeitpunkt hinderlich wäre, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beschwerdeinstanz somit bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzug materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG) dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, E-7679/2007 dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (vgl. Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass die Missbrauchsvermutung umgestossen werden kann, wenn eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war (Art. 33 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Bst. b), dass der Gesetzgeber mit dem Nichteintretenstatbestand von Art. 33 AsylG diejenigen Personen erfassen wollte, die sich vor der Gesuchseinreichung geraume Zeit illegal in der Schweiz aufhielten und in missbräuchlicher Absicht ein Asylgesuch stellten, dass die gesetzlichen Nichteintretensvoraussetzung aus den in der angefochtenen Verfügung zutreffend genannten Gründen offensichtlich erfüllt sind, welche Feststellung denn auch in der Beschwerde substanziell nicht bestritten wird, dass aus der standardisierten Formularbeschwerde kein konkreter Bezug auf die Tatbestandsanwendung des BFM und auf dessen Erwägungen zu entnehmen ist und aus der Rekursschrift insbesondere nicht hervorgeht, inwiefern eine frühere Gesuchseinreichung nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte, dass zudem weder aus den weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch aus den Akten Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. EMARK 1999 Nr. 17 und 2003 Nr. 18) abgeleitet werden können, dass sich der Beschwerdeführer zwar wortreich gegen die vorinstanzlichen Feststellungen wendet, die Rechtsmitteleingabe inhaltlich aber keinerlei Substanz oder Fallbezug aufweist, dass der Umstand des Zuwartens mit der Asylgesuchstellung gegen das Vorliegen einer Verfolgungs- oder Gefährdungssituation im Heimatstaat spricht, zumal der Beschwerdeführer die Erwerbstätigkeit offensichtlich höher gewichtet als das Schutzersuchen, dass die in der Beschwerde erhobenen Rügen der Bundesrechtsverletzung, unkorrekter Sachverhaltsfeststellung und unverhältnismässiger Rechtsanwendung pauschal erhoben werden und jeglicher Konkretisierung entbehren, E-7679/2007 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 33 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a ANAG zu betrachten und er in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen - vorab Art. 3 EMRK insbesondere zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass aus den gesamten vorliegenden Akten und Umständen auch keine weiteren Vollzugshindernisse allgemeiner oder individueller Art hervorgehen und insoweit die Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung substanziell unbestritten bleiben, dass betreffend den Beschwerdeführer die gute Schulbildung, das Bestehen eines verwandtschaftlichen und sozialen Beziehungsnetzes im Kosovo sowie das Vorhandensein eines Hauses mit einem landwirtschaftlichen Familienbetrieb als reintegrationserleichternde Umstände hervorzuheben sind, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den E-7679/2007 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als zum Vornherein aussichtslos erwiesen haben, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst. (Dispositiv nächste Seite) E-7679/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, B._______) - die Vorinstanz, B._______, ad N_______ (vorab per Telefax; mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung zu eröffnen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zu retournieren; Beilage: Einzahlungsschein) - C._______ (per Telefax) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: E-7679/2007 EMPFANGSBESTÄTIGUNG E-7679/2007 N_______ scr/dau A._______, Serbien (Kosovo) Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2007 Ort: ........................................................................................ Datum: ........................................................................................ Unterschrift: ........................................................................................ ******* Diese Empfangsbestätigung ist nach deren Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Seite 11

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