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Bundesverwaltungsgericht 17.12.2009 E-7678/2009

17 décembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,413 mots·~12 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-7678/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Dezember 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Togo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7678/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland im August/September beziehungsweise im Oktober 2009 verlassen habe, am 13. Oktober 2009 in die Schweiz eingereist sei und hier gleichentags um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 4. November 2009 im B._______ und der Anhörung vom 13. November 2009 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er in Sierra Leone beziehungsweise in Togo geboren und togolesischer Staatsbürger sei, die ersten ungefähr sechs Lebensjahre in Sierra Leone verbracht und seither in C._______ (Togo) gelebt habe, weder jemals eine Schule besucht noch einen Beruf erlernt habe und als selbständiger Kühlschrankhändler erwerbstätig gewesen sei, dass er Eigentümer eines Autos gewesen sei, welches er einem im selben Haus wohnenden Bekannten namens D._______ für eigene Chauffeurdienste und für dessen Taxigewerbe ausgeliehen habe, dass dieser D._______ am 25. beziehungsweise 26. April 2009 von der Polizei kontrolliert und im Auto Waffen entdeckt worden seien, welche D._______ im Auftrag des Bruders des Staatspräsidenten zur Vorbereitung eines Putsches gegen letzteren transportiert habe, dass D._______ in der Folge aus der Haft habe fliehen können und nach Hause zurückgekehrt sei, wo ihn alsbald die Polizei aufgesucht habe, dass der Beschwerdeführer Ohrenzeuge dieses Besuches, der polizeilichen Suche auch nach ihm selber (als Autoeigentümer) sowie eines Schusses geworden sei, welche Umstände ihn zur Flucht durch das Fenster veranlasst hätten, da er seine Verhaftung oder Tötung befürchtet habe, dass er sich in die Obhut eines Pastors im Dorf E._______ begeben habe, wo sich jedoch die Polizei täglich bei den Dorfbewohnern nach seinem Aufenthaltsort und Verbleib erkundigt habe, dass er deshalb auf Anraten des Pastors den Entschluss zur Ausreise gefasst und diese nach gut vier Monaten beziehungsweise im Oktober E-7678/2009 2009 mit organisatorischer Hilfe des Pastors und den Diensten eines ihn begleitenden Schleppers realisiert habe, dass er auf dem Luft- und Landweg über unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei, wobei er im Besitze eines Reisepasses unbekannten Inhalts gewesen und über die Reiseroute und -umstände keine näheren Angaben zu machen imstande sei, dass er im Übrigen nie politisch tätig gewesen sei und mit den heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt habe, dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gab und einer am 13. Oktober 2009 ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der durchgeführten Befragung und Anhörung zu den Asylgründen – nicht nachgekommen ist, dass er zur Erklärung geltend machte, er habe nie einen eigenen und echten Reisepass besessen und seine – via eine Drittperson legal ausgestellte – Identitätskarte zu Hause gelassen, dass er diese oder andere Identitätsdokumente nicht erhältlich machen könne, weil er niemanden kontaktieren könne, zumal er über keine noch lebenden Verwandten mit bekanntem Aufenthaltsort mehr verfüge, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 – gemäss Angaben des Beschwerdeführers eröffnet am 7. Dezember 2009 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht, E-7678/2009 dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen nicht abgegebenen beziehungsweise nicht beschaffbaren originalen Identitätsdokumenten (angeblich unmögliche Kontaktnahme mit irgendwelchen Personen) und die Schilderung der Reiseumstände in zahlreichen Punkten (beispielsweise Unkenntnis über den Inhalt des benützten Reisepasses, Transportmittel, Reiseroute) offensichtlich unplausibel, widersprüchlich, realitätsfremd und substanzlos seien, dass das Verhalten des Beschwerdeführers auf eine Verheimlichung von tatsächlich benützten und vorhandenen Reise- und Identitätspapieren und der wahren Reiseumstände ausgerichtet sei, dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts offensichtlich nicht genügten, der Beschwerdeführer deshalb die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass seine Asylvorbringen in wesentlichen Punkten widersprüchlich (Aufenthaltsdauer in E._______ Datum des Polizeibesuches vom April 2009; Ausreisezeitpunkt) sowie unlogisch und nicht nachvollziehbar (Rückkehr von D._______ nach Hause nach dessen Flucht aus der Haft; tägliche, aber dennoch erfolglose polizeiliche Suche während Monaten nach dem Beschwerdeführer) ausgefallen seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung gelange und dem Beschwerdeführer im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass ferner weder die politische Situation im Heimatstaat noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprächen und der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, E-7678/2009 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2009 (Poststempel 10. Dezember 2009) die Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, materielles Eintreten auf sein Asylgesuch sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme „für wenige Jahre“ beantragt, dass er in der Begründung zunächst bekräftigt, zwar Inhaber einer eigenen und echten Identitätskarte zu sein, diese jedoch zu Hause gelassen beziehungsweise vergessen zu haben und keine Möglichkeit für deren Beschaffung sehe, dass ihm das für die Reise verwendete Identitätsdokument vom Schlepper wieder abgenommen worden sei, dass er ferner daran festhält, seine Asylgründe vollständig und wahrheitsgemäss geschildert zu haben, in seiner Heimat einer ernsthaften Lebensgefahr ausgesetzt gewesen sei und im Falle einer Rückkehr erneut sein werde, dass er deshalb um Schutz in der Schweiz für wenige Jahre ersuche, bis die „Krise“ überstanden sei, in welchem Moment er mit Sicherheit wieder zurückkehren werde, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), E-7678/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-7678/2009 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert 48 Stunden und im Übrigen bis zum heutigen Zeitpunkt keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht und auch keine entsprechenden Bemühungen unternommen hat, dass das BFM überzeugend, umfassend und detailliert dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), zumal diesen Erwägungen in der Beschwerde bloss pauschal und ohne substanziell verwertbare Beanstandung begegnet wird, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), und er diesbezüglich offensichtlich eine Missachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 insbesondere Bstn. a, b und d AsylG) begeht, dass sich auch aus den weiteren Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung – auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann – und den dortigen Erkenntnissen einer klar unglaubhaften Verfolgungssituation und einer beeinträchtigten persönli- E-7678/2009 chen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Beschwerde auch diesbezüglich kein anderes Bild vermittelt, zumal der Beschwerdeführer darin bloss den Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen sowie seine „Probleme“ und die „Krise“ in seiner Heimat bekräftigt, ohne die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen substanziell in Kritik zu ziehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom E-7678/2009 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, E-7678/2009 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7678/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 11

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