Abtei lung V E-767/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 5 . August 2008 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Adrian Brand. A._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Januar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-767/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 28. November 2007 verlassen hat und über B._______, weitere ihm unbekannte Länder sowie C._______ am 25. Dezember 2007 illegal in die Schweiz eingereist ist, wo er am 27. Dezember 2007 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 8. Januar 2008 sowie der direkten Bundesanhörung vom 22. Januar 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe seit 1975 bis zur Ausreise mit seiner Familie in Suleymania gelebt, dass er seinen Lebensunterhalt als selbständiger Plattenleger und Busfahrer verdient habe, dass er als selbständiger Busfahrer Passagiere zwischen dem Zentrum und E._______ befördert habe, dass er manchmal auch Leute zu Ausflugszielen gefahren habe, dass er im April 2007 von drei jungen Männern den Auftrag erhalten habe, sie mit ihren Waren nach F._______ zu fahren, dass er am 1. Mai 2007 von denselben Männern erneut den Auftrag erhalten habe, sie mit ihren Waren nach F._______ zu fahren, dass diese Männer sehr viele Waren in den Bus geladen hätten, darunter auch viele antike Stücke, dass er diesen Männern vorgeworfen habe, dies sei illegal, worauf sie entgegnet hätten, sie hätten die entsprechenden Dokumente, dass er diese Männer deshalb trotzdem nach F._______ gefahren habe, dass sie im Juni 2007 zum dritten Mal von ihm hätten befördert werden wollen, dass sie ihre Waren schon vor dem Transport zu ihm gebracht hätten, E-767/2008 dass er, als er die Waren kontrolliert und festgestellt habe, dass es sich wiederum um Antiquitäten gehandelt habe, sich geweigert habe, den Transport auszuführen, dass diese Männer auf seine Aufforderung hin die Waren bei ihm wieder abgeholt hätten, dass er kurz darauf seinen Bus verkauft und keinen Kontakt mehr zu diesen Männern gehabt habe, dass am 25. November 2007 die Männer respektive zwei der Männer durch den Asaisch verhaftet worden seien, dass am 26. oder 27. November 2007 Beamte des Asaisch ihn (den Beschwerdeführer) erfolglos an seinem Domizil gesucht, in seiner Abwesenheit das Haus durchsucht und seine Frau zum Verhör mitgenommen hätten, dass sie seiner Frau gegenüber erklärt hätten, er habe illegal Antiquitäten transportiert, dass Angehörige der drei jungen Männer ebenfalls nach ihm gesucht hätten, dass er aus Angst vor einer Verhaftung durch den Asaisch oder Übergriffen der Verwandten der drei jungen Männer seinen Heimatstaat verlassen habe, dass bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2008 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft gemacht, er erfülle zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 E-767/2008 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit respektive der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass der Beschwerdeführer am 7. Februar 2008 seine Identitätskarte sowie sein Militärbüchlein jeweils im Original beim BFM einreichte, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 13. Februar 2008 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und Gegenstand des Verfahrens bilde lediglich der angeordnete Vollzug der Wegweisung, dass sie gleichzeitig die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einem späteren Zeitpunkt verwies und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei- E-767/2008 se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass mit der Beschwerde vom 6. Februar 2008 lediglich der Vollzug der Wegweisung angefochten wird und somit die angefochtene Verfügung, soweit das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung betreffend, mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe keine individuellen Verfolgungsmotive geltend macht, sondern lediglich auf die allgemeine Lage in den nordirakischen Provinzen hinweist, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom E-767/2008 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymania und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in diesen drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsse, dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar sei, womit das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfalle, dass auch die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen zur allgemeinen Lage im Irak an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass im erwähnten Urteil zusammenfassend festgestellt wurde, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, währenddem für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegwei- E-767/2008 sungsvollzugs weiterhin grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl. a.a.O. E. 7.5 und 7.5.8), dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Suleymania stammt, wo er mit seiner Familie seit 1975 bis zu seiner Ausreise gelebt hat, dass er gemäss eigenen Angaben seit dem Jahre 1979 bis zu seiner Ausreise am 28. November 2007 in Suleymania selbständig als Plattenleger respektive Busfahrer tätig gewesen ist und er somit über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt, dass seine Mutter, seine sechs Geschwister sowie seine Frau in Suleymania leben und ihm diese bei einer Rückkehr behilflich sein können, dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Vater von sechs Kindern ist, nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung spricht, zumal diese bereits heute in Suleymania leben, dass im Übrigen die beiden ältesten Töchter bereits verheiratet und ausgezogen sind und somit ihrem Vater bei einer Rückkehr ebenfalls behilflich sein können, dass es dem aktenkundig gesunden Beschwerdeführer daher möglich sein sollte, sich - nötigenfalls mit anfänglicher Unterstützung durch seine Familie - in seiner Heimat wieder eine Existenz aufzubauen, zumal ihm eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls wird erleichtern können, dass demnach auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprächen, dass insgesamt nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, E-767/2008 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, diese jedoch in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend zu erlassen sind, nachdem die Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes waren und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sich aus den Akten ergibt. (Dispositiv nächste Seite) E-767/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - G._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Adrian Brand Versand: Seite 9