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Bundesverwaltungsgericht 01.11.2010 E-7621/2010

1 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,022 mots·~10 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-7621/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 . November 2010 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. A_______, geboren (...), Nigeria, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7621/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 10. September 2010 sein Heimatland mit einem Schiff verliess und per Zug am 3. Oktober 2010 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung (...) vom 15. Oktober 2010 sowie der direkten Anhörung vom 25. Oktober 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei Oberprieser eines Schreins namens Ogwugwu gewesen, dass nach dessen Tod der Bruder des Beschwerdeführers sich geweigert habe, traditionsgemäss dieses Amt zu übernehmen und diesem Schrein zu dienen, worauf sein Bruder umgebracht worden sei, dass nach dem Tod seines Bruders der Beschwerdeführer selbst vom Schrein respektive Orakel verfolgt worden sei, nachdem er sich ebenfalls auf Grund seines christlichen Glaubens geweigert habe, das Priesteramt zu übernehmen und dem Schrein zu dienen, dass der Beschwerdeführer in eine Kirche geflohen sei, wo er weiter vom Orakel verfolgt worden sei, worauf er sich bei der Polizei gemeldet habe, die sich aber geweigert habe, tätig zu werden, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes auf dem Polizeiposten und bei weiteren Gelegenheiten wiederum vom Orakel verfolgt worden sei, wobei ihm dieses in Form eines Gesichtes von Verstorbenen oder als Löwe erschienen sei, dass es dem Beschwerdeführer in der Folge durch die Unterstützung eines Polizisten, welcher ihn zum Hafen gefahren habe, gelungen sei, Nigeria auf dem Seeweg zu verlassen, dass der Beschwerdeführer an einem unbekannten Hafen gelandet sei, dort ohne Schwierigkeiten, und ohne kontrolliert zu werden, das Schiff habe verlassen können, worauf ihn ein weiterer Unbekannter verpflegt und auf den Zug gebracht habe, so dass der Beschwerdeführer habe in die Schweiz einreisen können, E-7621/2010 dass er die Reise ohne Identitätspapiere gemacht habe, solche auch nie besessen habe, und dass er für die Reise nichts habe bezahlen müssen, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 – gleichentags in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mündlich eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass insbesondere sein Vorbringen realitätswidrig sei, wonach man sich in Nigeria nicht mit Identitätsdokumenten ausweise, dass ihm insbesondere nicht geglaubt werden könne, dass er die Reise von Nigeria in die Schweiz in der geschilderten Weise ohne Reisepapiere, und ohne etwas bezahlen zu müssen, habe machen können, und seine entsprechenden Aussagen vielmehr oberflächlich und reali tätsfremd ausgefallen seien, dass der Beschwerdeführer im Weiteren ausdrücklich erklärt habe, weder mit den Dorfbewohnern noch mit den Behörden Probleme gehabt zu haben, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches ausschliesslich die Verfolgung durch ein Dorforakel vorgetragen habe, was als realtitätsfremd, unglaubhaft und asylrechtlich nicht beachtlich qualifiziert werden müsse, dass das BFM sodann die Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich würdigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, wobei er im Wesentlichen seine im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Vorbringen nochmals darlegte, E-7621/2010 dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), E-7621/2010 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Transitzentrum protokollierte Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des E-7621/2010 Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zutreffend und überzeugend sind und der Beschwerdeführer denn auch hierzu in sei ner Beschwerdeeingabe nichts vorbringt, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 25. Oktober 2010 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass das BFM die Schilderungen der angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse zu Recht als unglaubhaft und nicht asylbeachtlich gewürdigt hat, muss doch die Kernbegründung des Asylgesuches des Beschwerdeführers, die von einem Dorforakel ausgehende Verfolgungssituation, als völlig haltlos und realitätsfremd qualifiziert werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen le diglich erneut an seinen bisherigen Asylvorbringen festhält, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen in einer irgendwie gearteten Weise auseinanderzusetzen, dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz entkräften könnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-7621/2010 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, E-7621/2010 dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gemäss Aktenlage offenbar gesunden und alleinstehenden Mann handelt, der sich rasch wieder in seinem Heimatland wird integrieren können, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7621/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: Seite 9

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