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Bundesverwaltungsgericht 13.02.2009 E-762/2009

13 février 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,152 mots·~16 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-762/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Februar 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Guinea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-762/2009 Sachverhalt: dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass aufgrund seiner angegebenen Minderjährigkeit am 8. Januar 2009 eine Knochenaltersbestimmung nach der Methode 'Greulich & Pyle' durchgeführt wurde, die ergeben hat, dass der Beschwerdeführer ein biologisches Skelettalter von 19 Jahren aufweise, dass ihm am 14. Januar 2009 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse gewährt wurde, anlässlich welcher er damit einverstanden war, für das weitere Verfahren von seiner Volljährigkeit auszugehen (vgl. A12 und A13), dass der Beschwerdeführer im Anschluss daran Stellung zu einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich genommen hat (vgl. A15), dass gleichentags in Kreuzlingen die Kurzbefragung stattfand und am 21. Januar 2009 die direkte Bundesanhörung zu den Asylgründen durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei guineischer Staatsangehöriger und stamme aus A._______, wo er zusammen mit seinen Eltern bis zum Januar 2008 gelebt habe, dass er und seine Eltern aufgrund der Hinterlassenschaft seiner Grosseltern nach B._______ umgezogen seien, worauf sein Vater in Konflikt mit den dortigen islamistischen Fundamentalisten geraten sei, dass sein Vater von diesen islamistischen Fundamentalisten physisch bedroht und kompromittiert worden sei, weil er sich geweigert habe, nach den Prinzipien der islamischen Doktrin und Lehre zu leben, dass in der Nacht auf den 15. Dezember 2008 Islamisten bei ihnen zu Hause eingedrungen seien, um sich geschossen und wahrscheinlich seine Eltern getötet hätten, dass er selbst habe fliehen können und tags darauf zu einem Freund seines Vaters nach A._______ gefahren sei, der für ihn die Reise nach Europa und einen gültigen Pass einer Drittperson organisiert habe, E-762/2009 dass er vor diesem Hintergrund A._______ am 19. Dezember 2008 verlassen habe und auf dem Luftweg via Mauretanien, Casablanca und Grenoble am 20. Dezember 2008 mit dem Zug illegal in die Schweiz eingereist sei, dass er nicht nach Guinea zurückkehren könne, da er dort an Leib und Leben gefährdet sei, dort keine Verwandten habe und zudem Waisenkind sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten reichte und der schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Februar 2009 – eröffnet am 3. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2008 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides anführte, der Beschwerdeführer habe nach Einreichung seines Asylgesuches innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Original abgegeben, er vermöge für das Fehlen von Papieren keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen, die Flüchtlingseigenschaft erfülle er wegen Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass es im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannte, dass der Beschwerdeführer am 5. Februar 2009 – Datum Poststempel – gegen den Entscheid des BFM Beschwerde erhob und dabei beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, E-762/2009 dass er ferner beantragt, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, subeventualiter sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen, und der Beschwerdeführer sei in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-762/2009 dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – im Übrigen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Art. 52 VwVG), dass in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf das Begehren um Gewährung von Asyl somit nicht einzutreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), E-762/2009 dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat, dass einer urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen minderjährigen Person für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen ist, bevor die erste Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs. 3 und 5 AsylV 1; EMARK 1998 Nr. 13; 1999 Nr. 18; 2003 Nr. 3), dass der Beschwerdeführer bei Einreichung seines Asylgesuchs in der Empfangsstelle am 20. Dezember 2008 angab, er sei am (...) geboren und damit minderjährig, dass – würden diese Angaben stimmen – für den Beschwerdeführer vor der Anhörung vom 21. Januar 2009 eine Vertrauensperson hätte ernannt werden müssen, dass gemäss gefestigter Rechtsprechung die asylsuchende Person in materieller Hinsicht die Beweislast dafür trägt, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht werde, da sie aus dieser Tatsache Rechte zu ihren Gunsten ableiten wolle (EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b; 2001 Nr. 22 und 23; 2004 Nr. 30 E. 4.1; alle unter Verweis auf Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), ansonsten die asylsuchende Person die Folgen der Beweislosigkeit trägt, dass es bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit im Allgemeinen und damit auch im vorliegenden Fall um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen eine asylsuchende Person sprechen, geht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Nachbefragung vom 14. Januar 2009 zu Protokoll gab, gemäss Angaben seiner Eltern sei er am (...) geboren und habe die Schule im Jahre 2007 im Alter von (...) Jahren beendet (A13, S. 5; A1, S. 3), E-762/2009 dass der Inhalt dieser beiden Aussagen nicht deckungsgleich ist und der Beschwerdeführer gemäss letzterer Behauptung im Jahr (...) geboren, mithin volljährig wäre, dass aufgrund der widersprüchlichen und unglaubhaften Aussagen sowie des Ergebnisses der Knochenaltersanalyse ernsthafte Zweifel an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und damit auch an der Richtigkeit des von ihm angegebenen Alters bestehen, was dessen Volljährigkeit als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesen zweifelhaften Angaben zu Protokoll gab, dem Ergebnis der Knochenaltersanalyse nicht zu widersprechen und damit einverstanden zu sein, als volljährige Person behandelt zu werden sowie für die weiteren Verfahrensschritte keine Vertrauensperson zur Seite gestellt zu erhalten (vgl. A13, S. 4), dass der Beschwerdeführer demnach nicht in der Lage war, die von ihm anlässlich der Befragungen geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und in der Folge auf die Beiordnung einer Vertrauensperson verzichtet hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie E-762/2009 seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere eingereicht hat, womit eine der Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs echte Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, weshalb auf diese verwiesen werden kann, dass diese vorinstanzlichen Erkennnisse in der Beschwerde weder konkret noch substanziell bestritten werden, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei im Besitze eigener und authentischer Identitäts- und Reisepapiere, welche er jedoch in Missachtung der ihm obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. insbes. Art. 8 Abs. 1 AsylG) den schweizerischen Behörden vorenthält, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2 f., Ziff. 2) – als widersprüchlich und realitätsfremd zu bezeichnen sind, dass – wie sich nachfolgend zeigt – in der substanziell knapp gehaltenen Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte, zumal die Eingabe inhaltlich kaum über eine Bekräftigung der bisherigen Vorbringen hinausgeht, dass die Gesuchsvorbringen insgesamt vage und unsubstanziiert ausgefallen sind, im Verlaufe der Befragungen die Umstände und Gegebenheiten des Überfalls vom 15. Dezember 2008 unterschiedlich ausfielen und der Beschwerdeführer zu keinen nachvollziehbaren E-762/2009 Detailschilderungen in der Lage war, weshalb insgesamt keine persönliche Betroffenheit zu erkennen ist, was nicht auf ein tatsächliches Erleben der geltend gemachten Ereignisse schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer wegen der angeblichen Behelligungen seines Vaters seitens der islamistischen Fundamentalisten keine eigene Verfolgung abzuleiten vermag, zumal er selbst zu Protokoll gegeben hat, dass er weder Probleme mit den staatlichen Behörden noch mit Organisationen seines Heimatstaates gehabt habe (vgl. A1, S. 5), dass im Übrigen auch nicht nachvollziehbar dargelegt werden konnte, wie und weshalb der Freund seines Vaters dem Beschwerdeführer die Flucht kostenlos organisiert haben soll, dass der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass seine Ausführungen zu seinem Reiseweg in die Schweiz sowie zu den Kosten realitätsfremd ausgefallen sind, zumal die Zugroute von Grenoble nach Genf – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – weder über Annecy noch über Annemasse verläuft und sich die Fahrkosten für eine einfache Fahrt nicht auf 60 Euro belaufen (vgl. A1, S. 7, Beschwerdeschrift S. 5), dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung verwiesen werden kann, dass mithin die Vorinstanz im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 21. Januar 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung zu Recht den Schluss gezogen hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und einem Vollzug der Wegweisung stünden keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts- E-762/2009 bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht, E-762/2009 dass der Beschwerdeführer mit seiner Reise in die Schweiz seine Selbstständigkeit und Flexibilität bewiesen hat und in der Person des Freundes seines Vaters, dessen Adresse ihm bekannt ist, über mindestens eine Kontaktperson verfügt, welche er auch ohne wesentliche organisatorische Schwierigkeiten erreichen dürfte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines 10-jährigen Schulbesuchs zudem über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, dass des Weiteren darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in Guinea verbracht hat und daher mit den dortigen Gepflogenheiten und Mentalitäten – wohl im Gegensatz zur Schweiz, wo er sich erst seit zweieinhalb Monaten aufhält – bestens vertraut ist, was ihm eine Rückkehr in sein Heimatland sicher erleichtern dürfte, dass demnach weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers sprechen, dass unter diesen Aspekten der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Guinea als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen, E-762/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-762/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer der zuständigen ausländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten offen zu legen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Beigabe eines Anwalts wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 13

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