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Bundesverwaltungsgericht 03.11.2010 E-7612/2010

3 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,109 mots·~11 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-7612/2010/ {T 0/2} Urteil v o m 3 . November 2010 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, alias B._______, alias C._______, Nigeria, c/o _______, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7612/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz am 8. September 2009 ein Asylgesuch stellte und im Rahmen dieses Verfahrens nebst einem anderen Datum auch den _______ als sein Geburtsdatum angab, dass das BFM am 9. September 2009 eine radiologische Untersuchung des Handknochenalters des Beschwerdeführers durchführen liess, die ein chronologisches Alter von mehr als 18 Jahren ergab, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen vom 16. September 2009 sowie vom 15. Oktober 2009 geltend machte, er sei aus Nigeria ausgereist, weil er die katholische Kirche besucht habe, von Voodoo-Ritualen nichts habe wissen wollen und ihn deshalb sein Vater, ein Voodoo-Priester, im Jahre _______ aus dem elterlichen Haus verjagt habe, dass er darauf mit seinem jüngeren Bruder nach D._______ gezogen sei, wo er als Wächter gearbeitet habe, dass er am _______ seinen Bruder in schlechtem gesundheit lichen Zustand aufgefunden habe, weshalb er ihn auf seinem Motorrad ins Spital habe fahren wollen, dass er unterwegs von einem Mann, Angehöriger der E._______, aufgehalten worden sei, der ihm den Geldbeutel weggenommen und ihn nicht habe weiterfahren lassen wollen, dass derweil der Bruder vom Motorrad gestürzt und gestorben sei, worauf der Beschwerdeführer jenen Mann mit einer dort auf dem Boden liegenden Eisenstange erschlagen habe, dass der Beschwerdeführer sogleich – die beiden Leichname an Ort und Stelle liegen lassend – zu seinem Onkel gefahren sei und diesem den Vorfall geschildert habe, dass darauf der Onkel dem Beschwerdeführer geraten habe, das Land zu verlassen, dass das BFM dem Beschwerdeführer auch zur Altersfrage und zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch das rechtliche Gehör gewährte, E-7612/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 – eröffnet am 19. Oktober 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Fehlen von Identitätsausweisen seien unglaubhaft und zu bezweifeln, weil sie der allgemeinen Lebenserfahrung widersprächen, erfahrungswidrig seien, und davon auszugehen sei, er wolle die Schweizer Asylbehörden über den wahren Grund und die wahren Umstände der Ausreise sowie über seine wahre Identität täuschen, dass das BFM demzufolge festhielt, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten zu geben, dass auch die Asylvorbringen unsubstanziiert, erfahrungswidrig, reali tätsfremd, nicht nachvollziehbar und daher völlig unglaubhaft seien, dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Oktober 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei materiell die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz und in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, E-7612/2010 und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es im Bereich des Asylverfahrens endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.33]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass aufgrund der Akten keine Zweifel an seiner Urteilsfähigkeit bestehen, weshalb er, ungeachtet der Glaubhaftigkeit der bei der Vorinstanz geltend gemachten Minderjährigkeit, als prozessfähig zu erachten ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, E-7612/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass zunächst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen ist, dass gemäss Rechtsprechung eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt und diese Beweislastregel sich zuungunsten einer asylsuchenden Person auswirkt, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30), dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Durchsicht der Akten angesichts der sich widersprechenden Altersangabe des Beschwerdeführers, der offensichtlich nicht überzeugenden und widersprüchlichen Angaben zum Fehlen von Identitätsdokumenten oder anderen Personalausweisen, der lebensfremden und stereotypen Schilderung der angeblichen Reiseumstände, der unsubstanziierten Darstellung seiner familiären Verhältnisse sowie der widersprüchlichen, konstruiert wirkenden und realitätsfremden Darlegungen zu den Ausreisegründen der Auffassung der Vorinstanz anschliesst, zumal der Beschwerdeführer selber im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage der Minderjährigkeit nicht zurückkommt, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers demnach nicht glaubhaft gemacht ist, wie das BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort S. 4) zu Recht festgestellt hat, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, E-7612/2010 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diesen Erwägungen keine überzeugenden Argumente entgegensetzt, sondern bloss auf seinen früheren Angaben beharrt, wonach er bislang immer und in jeder Lage ohne irgendwelche Dokumente durchs Leben gekommen sei und ihm ein Mann die Überfahrt nach Europa kostenlos organisiert habe (vgl. Beschwerde S. 2), dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Angaben zu den Identitätspapieren – wie bereits erwähnt – als offensichtlich realitätsfremd und unglaubhaft qualifiziert werden müssen, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu Recht verneint hat, dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen E-7612/2010 Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 5), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht erkannt hat, die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Asylgesuch seien insgesamt unglaubhaft, was von ihm inhaltlich ebenfalls nicht bestritten wird, weil er mit keinem Wort auf die entsprechenden Erwägungen des BFM eingeht (vgl. Beschwerde S. 2), dass im Übrigen die Gesuchsgründe mangels einer erkennbaren Verfolgungsmotivation gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG flüchtlingsrecht lich auch nicht relevant wären (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-7612/2010 dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil angesichts der unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des über eine gewisse Ausbildung und berufliche Erfahrung – sowie eigenen Angaben zufolge auch ein familiäres Beziehungsnetz – verfügenden Beschwerdeführers sprechen, dass sich aus den Akten somit keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich aus den Akten schliesslich auch keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren ist, dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG schon angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 E-7612/2010 Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7612/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 10

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