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Bundesverwaltungsgericht 14.06.2011 E-7601/2010

14 juin 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,005 mots·~10 min·1

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7601/2010 Urteil vom 14. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Markus König, Mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, B._______, Kolumbien, c/o Schweizerische Botschaft in Bogotá, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung, Verfügung des BFM vom 13. August 2010 / N (…).

E-7601/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 4. September 2009 bei der Schweizer Botschaft in Bogotá Asylgesuche ein und begründeten diese folgendermassen: Sie seien in C._______ wohnhaft gewesen. Der Beschwerdeführer habe zahlreiche politische und soziale Ämter innegehabt. So sei er D._______, E._______, F._______ sowie G._______ gewesen. Er sei zum H._______ gewählt worden. Seit November 2007 habe er wiederholt telefonische Morddrohungen erhalten, weil er die Wiederwahl zum D._______ angestrebt habe. Nachdem am (…) 2008 der Vizepräsident jenes Viertels umgebracht worden sei, habe er gleichentags seine Wahl abgesagt. Schon am (…) 2007 habe er sich verstecken müssen, da er von bewaffneten Angehörigen der Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) gesucht worden sei. Zudem habe er sofort verschiedene kolumbianische Behörden kontaktiert, um Schutzvorkehrungen ersucht und bei der Fiscalia Anzeige erstattet. Weil er weiterhin bedroht worden sei und sich von den kolumbianischen Behörden als ungenügend beschützt erachtet habe, sei er mit seiner Familie nach I._______ umgezogen. Am 13. Mai 2008 habe er den Wohnsitz nach J._______ verlegt. Aber auch dort sei er weiterhin verfolgt worden. Zudem hätten auch Familienangehörige wiederholt Drohanrufe erhalten. Von Freunden und Bekannten aus C._______ habe er erfahren, dass die FARC weiterhin nach ihm suche und ihn zu einem militärischen Ziel erklärt habe. Weil er sich von den kolumbianischen Behörden als ungenügend unterstützt und beschützt erachtet habe, habe er für sich und seine Partnerin bei der Schweizer Botschaft in Bogotá schliesslich Asylgesuche deponiert. Mit ihrem schriftlichen Asylgesuch haben die Beschwerdeführenden mehrere Dokumente als Beweismittel zu den Akten gereicht. B. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2010 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör betreffend den Verzicht des BFM auf die Durchführung einer Anhörung auf der Botschaft sowie seiner Absicht, die Asylgesuche abzulehnen. Die Beschwerdeführenden nahmen dazu mit Schreiben vom 21. Juni 2010 (Eingang auf der Botschaft) Stellung, wobei sie sinngemäss an ihren Asylgesuchen festhielten.

E-7601/2010 C. Mit Verfügung vom 13. August 2010, eröffnet am 6. September 2010, verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. In dieser Verfügung hielt das BFM einleitend auch fest, gestützt auf die Gesuchseingabe sowie die derzeitige Aktenlage könne die Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden abschliessend beurteilt werden. D. Mit in Spanisch verfasster Rekursschrift vom 15. September 2010 (Eingang auf der Schweizer Botschaft am 16. September 2010) erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Sinngemäss beantragten sie die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 13. August 2010 die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. Auf die Eingabe im Einzelnen wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-7601/2010 1.3. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung wurde aus prozessökonomischen Gründen verzichtet und – im Sinne einer begründeten Ausnahme – vom Instruktionsrichter eine amtliche Übersetzung der Beschwerdeschrift in eine Amtssprache angeordnet (Art. 33a Abs. 3 und 4 VwVG). 1.4. Abgesehen von diesem sprachlichen Mangel haben die Beschwerdeführenden die Beschwerde form- und auch fristgerecht eingereicht. Sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).

E-7601/2010 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Leitentscheid erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsbedingten Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinn des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung zu begründen. 4.2. Die Beschwerdeführenden wurden im vorliegenden Verfahren nicht befragt; die Vorinstanz hat diesen Verzicht in ihrer Zwischenverfügung vom 31. Mai 2010 begründet, mit welcher den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen negativen Entscheid – entgegen ihrer Auffassung in korrekter Weise – gewährt wurde. Dieses nahmen sie mit Stellungnahme vom 21. Juni 2010 wahr. Dabei hielten sie sinngemäss zusammengefasst an ihren Gesuchsvorbringen fest und verwiesen auf weitere, gleichzeitig eingereichte Dokumente. In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass Asylsuchende persönlich anzuhören seien; dies ist nach dem oben Ausgeführten zwar grundsätzlich richtig, war jedoch vorliegend angesichts der klaren Aktenlage nicht zwingend erforderlich. Soweit die Beschwerdeführenden die "persönlichen Erwartungshaltungen" der ihr Asylgesuch behandelnden Mitarbeitenden der Botschaft thematisieren, mutmassen, ihr Gesuch sei nicht mit dem gebotenen Respekt und der nötigen Aufmerksamkeit bearbeitet worden, und geltend machen der Hinweis auf die besseren Assimilationsmöglichkeiten in den Nachbarländern Kolumbiens sei abwertend, beleidigend und insgesamt diskriminierend, teilt das

E-7601/2010 Bundesverwaltungsgericht ihre Auffassung nach Durchsicht der Akten nicht. Den Akten sind keine Hinweise auf die implizit geltend gemachte Voreingenommenheit oder eine unsorgfältige Arbeitsweise zu entnehmen. 4.3. Die (vordergründig) verfahrenstechnischen Rügen der Beschwerdeführenden erweisen sich damit als unbegründet. 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht das Asylgesuch abgewiesen und den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz verweigert hat. 5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Gesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich Art und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist demnach die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.

E-7601/2010 5.3. Die Vorinstanz hat gemäss Akten zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführenden den Bedrohungen durch die FARC in ihrer Heimatregion offenbar durch Wegzug nach J._______, wo sie sich gemäss vorliegenden Akten seither aufhalten, im Ergebnis entziehen konnten. Etwas Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. 5.4. Abgesehen davon hat das BFM auch zutreffend festgestellt, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten wäre, nötigenfalls in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 [Abs. 2] AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen – mit Ausnahme Venezuelas – über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non- Refoulement von Art. 33 FK. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere Tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere in einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132; vgl. etwa auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5372/2010 vom 6. August 2010 und E-4009/2010 vom 15. Juni 2010). Dies umso weniger, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden. 5.5. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Schutzgewährung seitens der Schweizer Behörden als nicht erforderlich. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden weder in ihrem Gesuch noch in der Beschwerde irgendeine persönliche Beziehung zur Schweiz geltend gemacht haben.

E-7601/2010 5.6. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgewiesen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) indessen vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-7601/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizer Botschaft in Bogotá und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:

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