Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 09.11.2010 E-7600/2010

9 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,023 mots·~10 min·1

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Texte intégral

Abtei lung V E-7600/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 9 . November 2010 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. A._______ geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 27. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7600/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Angehörige der tamilischen Ethnie aus Jaffna mit Wohnsitz in Colombo, reichte am 5. Juni 2008 – eingegangen am 25. Juni 2008 – bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein. Sie machte dabei geltend, dass ihr Ehemann am (...) bei einer Bombenexplosion im Distrikt Jaffna umgekommen sei. Nachdem sie begonnen habe, die Todesursache ihres Ehemannes zu erforschen, sei sie von paramilitärischen Kräften und von "state sponsored armed groups" aufgesucht und belästigt worden. Infolge dieser Behelligungen sei sie mit ihren fünf Kindern – geboren zwischen 1989 und 1996 – mit der Airline "B._______" nach Colombo umgesiedelt, wo sie heute noch lebe. Die Beschwerdeführerin fügte weiter an, dass sie seit dem Tod ihres Ehemannes über kein Einkommen verfüge; unterstützt werde sie von Wohlfahrts-Organisationen, Verwandten und von Freunden. Ferner habe sie ein Problem, eine Schulbewilligung für ihre Kinder zu erhal ten. In grundsätzlicher Weise klagte die Beschwerdeführerin auch, dass sie und ihre Familie durch Umstände, für welche sie nicht verantwortlich seien, in Mitleidenschaft gezogen würden. Die Beschwerdeführerin legte eine Kopie der "Human Rights Commission of Sri Lanka" vom (...) 2007 bei, welche die Registrierung am (...) 2007 einer Klage der Beschwerdeführerin bezüglich des Todes ihres Ehemannes bestätigt. Ferner liegen Kopien der Heiratsbestätigung vom (...), ihrer Geburtsbestätigung und derjenigen ihrer fünf Kinder, der Todesbestätigung des Ehemannes, eines Polizeiberichts vom (...) 2006 über die Umstände, die zum Todes des Ehemannes geführt haben, sowie der Flugtickets vom (...) 2008 bei den Akten. B. Mit Schreiben vom 7. Juli 2008 forderte die Schweizerische Vertretung in Colombo die Beschwerdeführerin auf, zu den darin aufgelisteten Fragen detailliert und schriftlich Auskunft zu geben und diesbezügliche Beweismittel einzureichen. E-7600/2010 Die Beschwerdeführer liess diese Gelegenheit unbenützt verstreichen. C. In einem Schreiben der Schweizerischen Botschaft an das Bundesamt für Migration vom 25. September 2008 erklärte diese, dass sie im konkreten Fall auf eine Anhörung verzichte, da die Mission einerseits unter einem personellen Engpass leide. Anderseits ergebe sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin im letzten Jahr keine ernst hafte Lebensbedrohung erlebt habe und ihr Asylantrag mit wirtschaft lichen und humanitären Interessen begründet sei. D. Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör; da der Sachverhalt erstellt sei, könne auf eine Anhörung in der Schweizerischen Botschaft verzichtet werden. Ferner gedenke das Bundesamt, das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. Die Beschwerdeführerin nahm zu dieser vorinstanzlichen Auffassung keine Stellung. E. Mit Verfügung vom 27. August 2010 – von der Schweizer Botschaft am 21. September 2010 an die Beschwerdeführerin weitergeleitet – wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch ab. Im Wesentlichen begründete es seinen Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz. Vor dem Hintergrund der veränderten Lage in Sri Lanka – die separatistische LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) sei besiegt und das gesamte Land befinde sich seit 1983 erstmals wieder unter Regierungskontrolle – vermöge die geltend gemachte Angst vor einer Verfolgung durch den srilankischen Staat die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung im heutigen Zeitpunkt nicht hinlänglich zu begründen. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) darstellen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sei. F. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2010 an das BFM – welches zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde – E-7600/2010 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Sie machte ihre Furcht geltend, dass die Lage in den Nordprovinzen, wo sie gelebt habe, bis sie nach dem Ableben ihres Ehemannes nach Colombo umgezogen sei, immer noch nicht normalisiert sei. Wegen dieser unbeständigen Lage im Land und aus wirtschaftlichen Überlegungen habe sie ihre beiden Söhne ins Ausland geschickt: Der älteste Sohn lebe als Student C._______, während der zweite Sohn in D._______ bei einem Bruder der Beschwerdeführerin sei. Es sei ihr Grundziel, Schutz für ihre Kinder zu suchen – auch für ihre noch in Sri Lanka verbliebenen Töchter. Ferner machte die Beschwerdeführerin auf die anhaltenden Verletzungen der Menschenrechte in Sri Lanka aufmerksam. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti - E-7600/2010 miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer Schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese führt in der Regel mit der asylsuchenden Person eine Befragung durch. Ist dies nicht möglich, ist die Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzulegen (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Neben organisatorischen oder kapazitätsmässigen Engpässen kann sich eine Befragung auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint. Diesbezüglich ist der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2007 Nr. 30 E. 5.7). Der Verzicht auf auf eine Befragung ist vom BFM zu begründen (vgl. EMARK 2007 Nr. 30 E. 5.6). Die Schweizerische Vertretung überweist das Gesuch sowie einen – falls vorhanden – ergänzenden Bericht dem BFM, welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn der schutzsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen E-7600/2010 kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einen Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der betreffenden Person – ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g; 2004 Nr. 20 E. 3b; 2004 Nr. 21 E. 2; 2005 Nr. 19 E. 4). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 27. August 2010 aus, dass sich die Situation in Sri Lanka seit dem Jahr 2008, als bei den Machtkämpfen zwischen der Regierung und der LTTE zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen seien, verändert habe. Der Krieg sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen und das gesamte Land befinde sich seit 1983 erstmals wieder unter Regierungskontrolle. Von daher sei die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Furcht vor Verfolgung nicht hinlänglich begründet. Zudem habe die Vorinstanz Verständnis für die gegenwärtige schwierige Lage der Beschwerdeführerin. Dennoch könne dem Gesuch um Einreise in die Schweiz nicht entsprochen werden, da der Verlust des Ehemannes und Ernährers allgemein politische, soziale und wirt schaftliche Lebensbedingungen in Sri Lanka und keine einreiserelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle. Die eingereichten Dokumente würden diese Ansicht nicht zu ändern vermögen. E-7600/2010 5.2 In der Beschwerdeschrift vom 15. Oktober 2010 hielt die Beschwerdeführerin der vorinstanzlichen Argumentation lediglich entgegen, die vorherrschende Ungewissheit und die knappen finanziellen Mittel, die ihr seit dem Tod ihres Ehemannes zur Verfügung stünden, würden sie – sinngemäss – verzweifeln lassen. Sie wolle einzig ihre fünf Kinder beschützen und ihnen eine Chance ermöglichen. 6. 6.1 Nach der Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz richtig feststellte, dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes ist, weshalb es zu Recht das Asylgesuch abwies und die Einreise in die Schweiz verweigerte. 6.2 Bewaffnete Konflikte haben leidvolle Auswirkungen, insbesondere auf weite Teile der Zivilbevölkerung, die vor den Kriegsfolgen ausser Landes oder in andere Landesregionen flüchten. Auch nach Ende eines solchen Konflikts ist es meist die Bevölkerung, welche angesichts der Aufräumarbeiten, Vergangenheitsbewältigung und der Neustrukturierung eines Landes, in einschneidender Weise zu leiden hat. Diese Personen sind in der Regel indes nicht gezielt verfolgt. Individuell gezielte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG sind erst dann anzunehmen, wenn die schutzsuchende Person nicht lediglich den glei chen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist, und somit von den Ereignissen nicht le diglich "reflexartig" im Sinne ungezielter "Nebenfolgen" eines Krieges, betroffen ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4c.bb). 6.3 Seit dem Umzug von Jaffna nach Colombo im (...) 2008 macht die Beschwerdeführerin keine konkreten Behelligungen mehr geltend. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin durch den Tod ihres Ehemannes und Ernährers der Familie hart getroffen wurde; dennoch ist keine aktuelle Gefährdung (beziehungsweise künftige Verfolgung) ihrer Person und ihrer Kinder ersichtlich. Der Verbleib im Heimatland kann der Beschwerdeführerin und ihren Töchtern trotz ihres Schicksals zugemutet werden. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. E-7600/2010 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von diesen Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-7600/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Bot schaft in Colombo. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: Seite 9

E-7600/2010 — Bundesverwaltungsgericht 09.11.2010 E-7600/2010 — Swissrulings