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Bundesverwaltungsgericht 12.01.2010 E-7599/2009

12 janvier 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,425 mots·~12 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung V E-7599/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Januar 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Kosovo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. November 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7599/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 12. September 2009 und gelangte am 20. Oktober 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ um Asyl nachsuchte. Nach der Kurzbefragung vom 28. Oktober 2009 wurde er für die Dauer das Verfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt. Am 3. November 2009 fand eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei serbischer Ethnie und stamme aus C._______, Gemeinde D._______. Er sei seit dem Jahre 2002 wiederholt von Albanern belästigt und beschimpft worden. Am 27. Dezember 2007 hätten ihn vier ihm nicht bekannte Albaner zusammengeschlagen und so schwer verletzt, dass er sich in Spitalpflege habe begeben müssen. Am 10. August 2009 hätten zwei Personen versucht, ihn in einen Kleinbus zu zerren und zu entführen. Er habe jedoch zu fliehen vermocht. Er habe sich wegen dieser Übergriffe nicht an die Behörden im Kosovo gewendet, da diese in solchen Fällen nichts unternehmen würden. Nach dem letzten Vorfall sei er am 12. August 2009 nach Serbien gereist, wo er sich bis am 19. Oktober 2009 bei einem Freund in E._______ aufgehalten habe und dann mithilfe eines Schleppers per Auto über Ungarn und Oesterreich in die Schweiz gereist sei. Er habe sich im Übrigen seit dem Beginn seiner Probleme im Kosovo regelmässig bei Freunden in Serbien aufgehalten und habe dort von Mai bis August 2009 auch gearbeitet. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer das Dienstbüchlein seines Vaters, ein ärztliches Formular betreffend Zuweisung des Beschwerdeführers an einen Facharzt vom 27. Dezember 2007, eine UNMIK-Identitätskarte, ausgestellt am 3. September 2002, eine serbische Identitätskarte, ausgestellt am 28. Oktober 2002, und eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde D._______ vom 12. August 2009 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 9. November 2009 – gleichentags eröffnet - lehnte E-7599/2009 das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die von ihm vorgebrachten Übergriffe seien asylrechtlich nicht relevant, da von einem adäquaten Schutz auch der Minderheiten durch die Kosovo Police Service (KPS) und die internationalen Sicherheitskräfte auszugehen sei. Hierzu sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer sich nach eigenen Angaben nie an die Sicherheitskräfte gewandt habe. Die Schwere der vorgebrachten Übergriffe werde auch dadurch relativiert, dass er nach seinen regelmässigen Aufenthalten in Serbien immer wieder in den Kosovo zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer vermöge ferner nicht glaubhaft zu machen, dass ein Zusammenhang zwischen den erlittenen Schikanen und der Teilnahme seines Vaters am Kosovo-Krieg bestehe. Das eingereichte Militärbüchlein seines Vaters vermöge eine solche Konnexität nicht zu belegen. Zudem stellten die vorgebrachten wirtschaftlichen Probleme keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Heimatstaat eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug in den Herkunftsort des Beschwerdeführers sowie in den Norden Kosovos sei als unzumutbar zu erachten. Es bestehe aber eine zumutbare Aufenthaltsalternative in Serbien, denn der Kosovo sei gemäss der serbischen Verfassung von 2006 weiterhin integraler Bestandteil Serbiens. Zudem habe sich der Beschwerdeführer häufig in Serbien aufgehalten, verfüge dort über einen Freundeskreis und habe zeitweilig dort gearbeitet. D. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, E-7599/2009 SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei- E-7599/2009 heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Einschätzung der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen ist. Zu Recht hat das BFM festgestellt, die Behörden im Heimatland des Beschwerdeführers seien grundsätzlich in der Lage und willens, adäquaten Schutz vor Repressalien durch Dritte zu gewährleisten. Dazu gilt es zu beachten, dass der Bundesrat mit Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") bezeichnet hat. Der Beschwerdeführer vermag diese Einschätzung weder mit seinen Vorbringen noch mit den zu den Akten gegebenen Beweismitteln umzustossen, zumal er die staatlichen Behörden im Kosovo nicht um Schutz ersucht hat. Im Weiteren vermögen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behelligungen ohnehin die Kriterien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG wegen fehlendem zeitlichem Zusammenhang mit der Flucht, beziehungsweise mangels hinreichender Intensität nicht zu erfüllen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich allfälligen Übergriffen in seinem Herkunftsort durch eine Verlegung seines Wohnsitzes nach Serbien, wo er sich nach eigenen Angaben bereits wiederholt aufgehalten hat und über ein Beziehungsnetz verfügt, entziehen kann. Da Serbien die Unabhängigkeit des Kosovo nicht anerkannt hat und dieses Gebiet in seiner Verfassung von 2006 ausdrücklich als integralen Bestandteil Serbiens bezeichnet, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von den serbischen Behörden weiterhin als serbischer Staatsangehöriger betrachtet wird. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten und seinen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie in der Beschwerdeein- E-7599/2009 gabe sind keine Hinweise auf eine Gefährdung in Serbien zu entnehmen. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr auf dem gesamten Gebiet seines Herkunftsstaats nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers E-7599/2009 in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu- E-7599/2009 lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.2 Wie oben dargelegt (vgl. Ziff. 5.1) steht dem Beschwerdeführer als serbischem Staatsangehörigen grundsätzlich die Möglichkeit offen, im serbischen Staatsgebiet ausserhalb des Kosovo Wohnsitz zu nehmen. Gemäss Aktenlage verfügt er über eine Berufsausbildung und über berufliche Erfahrung und es liegen keine Hinweise auf bestehende gesundheitliche Probleme vor. Zudem hat der Beschwerdeführer sich nach eigener Darstellung in der Vergangenheit regelmässig in Serbien aufgehalten, wo er während einigen Monaten gearbeitet und einen Freundes- und Bekanntenkreis hat, welcher ihn in der Vergangenheit bereits unterstützt hat. Unter diesen Umständen ist – ohne die bisweilen prekäre Situation der Binnenvertriebenen in Serbien zu verkennen – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Serbien keiner existenziellen Gefährdung ausgesetzt ist und er somit dort über eine zumutbare Aufenthaltsalternative verfügt. Unter diesen Umständen kann die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsort in der Gemeinde D._______ beziehungsweise des Bestehens einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im serbisch besiedelten Norden des Kosovo offengelassen werden. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb E-7599/2009 der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-7599/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 10

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