Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7576/2014
Urteil v o m 1 3 . Februar 2015 Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien
A._______, Eritrea, vertreten durch Karl Kümin, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2014 / N (…).
E-7576/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 9. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 26. September 2014 trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Es ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien an und forderte diese auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Der Beschwerdeführerin wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Zudem stellte das BFM fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. B. Im Rahmen des ärztlichen Untersuchs vom 23. Oktober 2014 zur Bestätigung der Transportfähigkeit wurde bei der Beschwerdeführerin eine Schwangerschaft (11. Woche) diagnostiziert. Im ärztlichen Bericht vom 27. Oktober 2014 wird sie als uneingeschränkt transportfähig erklärt. C. Mit Gesuch ihres Rechtsvertreters vom 27. November 2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides. Sie brachte vor, am (…), dem Tag ihrer geplanten Rückführung nach Italien, einen halben Liter WC-Reiniger getrunken und versucht zu haben, sich das Leben zu nehmen. Daraufhin sei sie während rund einer Woche in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert gewesen. Im Rahmen jener Behandlung sei sie somatisch wie psychisch weitgehend stabilisiert worden. Im Falle einer Rückführung sei jedoch eine erneute Suizidhandlung nicht auszuschliessen. Zudem benötige sie weitere medizinische Nachkontrollen insbesondere betreffend Urinstatus und in gynäkologischer Hinsicht sowie die Abgabe von Folsäure. Diese neuen Ereignisse würden die bereits im vorausgegangenen Asylverfahren geschilderten Wegweisungshindernisse erhärten. Mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12) sei eine Wegweisung ohne detaillierte und vertrauenswürdige Zusicherungen der zuständigen italienischen Asylbehörden im konkreten Einzelfall mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar.
E-7576/2014 Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie den provisorischen Verlegungsbericht des Spitals C._______ vom (…), den vorläufigen Austrittsbericht der D._______ vom (…), den Austrittsbericht der D._______ vom (…) sowie eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 27. November 2014 zu den Akten. D. Mit am 10. Dezember 2014 eröffneter Verfügung vom 3. Dezember wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte seine Verfügung vom 26. September 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar. Zudem stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 29. November (recte: Dezember) 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, in Aufhebung der Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2014 sei der Asylentscheid des BFM vom 26. September 2014 wiedererwägungsweise aufzuheben, auf ihr Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzumutbar und unzulässig sei. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das E._______ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von weiteren Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie die bereits dem Wiedererwägungsgesuch vom 27. November 2014 beigelegten Beweismittel zu den Akten. F. Die Instruktionsrichterin setzte mit Fax vom 30. Dezember 2014 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
E-7576/2014 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sogenanntes «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch»).
E-7576/2014 4. 4.1 Das BFM erwog zur Begründung des angefochtenen Entscheides, die Beschwerdeführerin befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung und ihre Schwangerschaft verlaufe normal. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung der Beschwerdeführerin gewährleiste. Betreffend das Risiko eines Suizidversuchs sei es zwar nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn auf deren Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde. Es wäre aber stossend, wenn die Beschwerdeführerin durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnte. Es stehe ihr frei, allenfalls medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die entsprechende Infrastruktur stehe auch in Italien zur Verfügung. Das erwähnte Urteil des EGMR vom 4. November 2014 beziehe sich auf die Wegweisung einer Familie im Dublin-Verfahren nach Italien und komme zum Schluss, dass die Überstellung ohne vorgängige Garantien im Einzelfall seitens der italienischen Behörden für eine altersgerechte Aufnahme der Kinder sowie die Wahrung der Einheit der Familie gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Es beziehe sich nicht auf andere Personengruppen und stelle keine systematische Unzulänglichkeiten im italienischen Asylsystem fest, so dass es für das vorliegende Beschwerdeverfahren aktuell keine weitere Bewandtnis habe. Die Beschwerdeführerin sei eine alleinstehende Frau und gemäss Akten im dritten Monat schwanger. Sollte sie als Mutter eines Kindes zusammen mit diesem nach Italien überstellt werden, würden vorgängig im Rahmen der Überstellungsmodalitäten selbstverständlich die nötigen Garantien Italiens eingeholt. Die italienischen Behörden würden im Rahmen der Ankündigung der Überstellung zudem über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin informiert. Deren konkrete Reisefähigkeit sei durch die kantonalen Behörden im Zeitpunkt der Überstellung zu prüfen. 4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet in der Rechtsmittelschrift die Sachdarstellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach ihre Behandlung komplikationslos und erfolgreich verlaufen sei. Dem Bericht des Spitals C._______ vom (…) könne lediglich entnommen werden, dass die zehnstündige Überwachung auf dem Notfall und die persistierende
E-7576/2014 Übelkeit komplikationslos verlaufen und insbesondere keine Dyspnoe aufgetreten sei. Zudem treffe es nicht zu, dass sie routinemässig in die psychiatrische Klinik überwiesen worden sei; sie sei als noch selbstmordgefährdet beurteilt und ihre Übernahme in eine psychiatrische Klinik aus dringenden Gründen empfohlen worden. Anschliessend sei sie in besagter Klinik hospitalisiert und behandelt worden, wobei sie somatisch wie psychisch weitgehend hätte stabilisiert werden können. Im Falle einer Rückführung sei jedoch gemäss Arztbericht eine erneute Suizidhandlung nicht auszuschliessen, insbesondere weil sie als auf sich allein gestellte Schwangere sehr schlechte Lebensumstände erwarten müsste. Zudem benötige sie weiterhin medizinische Nachkontrollen sowie die Abgabe von Folsäure. Im erwähnten Urteil des EGMR werde auf Art. 32 der Dublin-III-VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung], ABl. L 180/31 vom 29.6.2013) verwiesen, wonach bei besonders Schutzbedürftigen ein besonderer Informationsaustausch der betroffenen Staaten notwendig sei. Ohne eine detaillierte und vertrauenswürdige Zusicherung auf die besondere Schutzgewährung im konkreten Einzelfall sei die Wegweisung und damit die angefochtene Verfügung mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar. Die Annahme in der angefochtenen Verfügung, sie sei eine gesunde Frau, welche in Italien von den dortigen Behörden die nötige Unterstützung erhalten würde, könne heute nicht mehr aufrechterhalten werden. Mit den Arztberichten sei nachgewiesen, dass sie schwanger sei und an psychischen Problemen leide und insbesondere suizidgefährdet sei. Es würden keine Gewährleistungen der zuständigen italienischen Behörden vorliegen, dass bei der Rückführung auf ihre besondere Schutzbedürftigkeit Rücksicht genommen werde und ihr der entsprechende Schutz gewährt würde. Das BFM bestätige im angefochtenen Entscheid, dass die Schweiz keine Überstellungen von Eltern mit Kindern nach Italien vornehme ohne vorgängig die notwendigen Garantien einzuholen. Demgegenüber seien bei einer schwangeren Frau nach Auffassung des BFM keine Garantien notwendig. Diese Schlussfolgerung sei willkürlich, weil das Leben eines ungeborenen Kindes gemäss dieser Schlussfolgerung nicht schutzbedürftig wäre. 5.
E-7576/2014 5.1 Dem Verlegungsbericht des Spitals C._______ vom (…) ist zu entnehmen ist, dass bei der Beschwerdeführerin nach dem angeblichen Konsum von 5dl WC-Reiniger weder laborchemische noch nennenswerte gastroskopische oder anderweitige Auffälligkeiten festzustellen waren. In jenem Bericht wird vielmehr von einer exzellenten Ausheilungsrate ausgegangen und es wurden – den körperlichen Gesundheitszustand betreffend – keine weiteren Massnahmen als notwendig erachtet. Im Beschwerdeverfahren wird nichts anderes vorgebracht, so dass davon auszugehen ist, dass der Suizidversuch der Beschwerdeführerin keine nennenswerten körperlichen Beschwerden zur Folge gehabt hat. Die Sachdarstellung der Vorinstanz, die (sinngemäss körperliche) Behandlung der Beschwerdeführerin sei komplikationslos verlaufen, ist daher nicht zu beanstanden. Der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, ihre Einweisung in die psychiatrische Klinik sei dringend empfohlen worden und entgegen der Darstellung der Vorinstanz nicht bloss routinemässig erfolgt, ist aufgrund des erwähnten Verlegungsberichtes zutreffend. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern die Beschwerdeführerin daraus für das vorliegende Verfahren etwas zu ihren Gunsten abzuleiten vermöchte. 5.2 Aus dem Austrittsbericht der D._______ vom (…) geht hervor, dass die Suizidhandlung der Beschwerdeführerin impulsiv vorgenommen worden und auf die akute Belastungssituation der drohenden Ausschaffung zurückzuführen war. Die Beschwerdeführerin wird als den Umständen entsprechend ängstlich und verzweifelt beschrieben, jedoch als nicht akut suizidal erachtet. Die im Bericht abschliessend geäusserte Vermutung, es sei im Falle einer durchgeführten Ausschaffung von einem erneuten Suizidversuch auszugehen, stützt sich offensichtlich allein auf die dannzumalige Aussage der Beschwerdeführerin, sie würde lieber in der Schweiz sterben als alleine in Italien leben. Es darf damit als erstellt gelten, dass die vorgebrachten psychischen Probleme ausschliesslich im Zusammenhang mit der befürchteten Ausreise stehen, zumal sich die Beschwerdeführerin in der Befragung zur Person noch als gesund bezeichnet hat (vgl. Akten BFM A4/13 S. 9). Solche vermögen keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens zulassen würde. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass andernfalls eine Überstellung durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr vereitelt werden könnte. Italien verfügt ausserdem über entsprechende Einrichtungen, um einer allfälligen Verschlechterung des psychischen Ge-
E-7576/2014 sundheitszustandes zu begegnen und die Beschwerdeführerin ist nötigenfalls unter Einbezug von ärztlichen Fachpersonen auf eine Überstellung vorzubereiten. Den geäusserten suizidalen Absichten ist in diesem Sinne im Rahmen der Überstellung nach Italien Rechnung zu tragen (vgl. dazu nachstehend E. 5.7). 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die im Wiedererwägungsverfahren neu vorgebrachte Schwangerschaft stehe einer Überstellung nach Italien entgegen, ist vorab festzuhalten, dass weder den eingereichten Arztberichten zu entnehmen ist noch geltend gemacht wird, dass die Schwangerschaft besonders problematisch wäre. Es handelt sich demnach weder um eine Risikoschwangerschaft noch liegen in Bezug auf die Schwangerschaft medizinische Gründe vor, welche einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden. 5.4 Die schwangere Beschwerdeführerin macht geltend, die Aufenthaltsbedingungen in Italien seinen angesichts ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit mit Art. 3 EMRK unvereinbar. Dazu ist folgendes festzuhalten. Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist; Italien ist indessen Vertragspartei des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, obliegt es der Beschwerdeführerin, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden Italiens in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würde (vgl. EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84‒85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). 5.5 Auch wenn die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien teilweise verbesserungswürdig erscheinen, besteht kein Grund zur generellen Annahme, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in
E-7576/2014 Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt. Diese Ansicht wurde durch den EGMR in der Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien (Beschwerde Nr. 27725/10 vom 2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK) bestätigt. Es liegen denn auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die italienischen Behörden im Fall der Beschwerdeführerin das Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden. Vielmehr darf davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin finde in Italien ein rechtsstaatlich konformes Asylverfahren und adäquate Betreuung, insbesondere auch in medizinischer Hinsicht. Dublin- Rückkehrende und verletzliche Personen werden zudem betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt und die Behörden sind bestrebt, hilfsbedürftigen Menschen besondere Unterstützung zukommen zu lassen. Darüber hinaus nehmen sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich mit allfälligen diesbezüglichen Beschwerden an die zuständigen italienischen Behörden vor Ort zu wenden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.). 5.6 Eine andere Einschätzung lässt sich auch nicht dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12) entnehmen. Der EGMR stellt in jenem Urteil nicht fest, eine Überstellung nach Italien sei für Asylsuchende generell nicht zumutbar, sondern setzt sich konkret nur mit der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern auseinander und zeigt auf, welche Garantien von der Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit minderjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen sind. Dass solche Garantien auch bei anderen Personenkategorien, namentlich im Falle von schwangeren Frauen, einzuholen wären, geht aus dem zitierten EGMR-Urteil nicht hervor. 5.7 Hinsichtlich der Überstellungsmodalitäten ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6208/2014 vom 11. November 2014 zu verweisen. Danach obliegt es dem SEM, vorab den vorhergesehenen Entbindungstermin zu überprüfen und insbesondere eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien in den vorangehenden Wochen zu vermeiden oder allfälligen ärztlichen Verordnungen entsprechend zu organisieren. Sollte die Überstellung tatsächlich verwirklicht werden können, hat das
E-7576/2014 SEM die italienischen Behörden vorgängig zu verständigen, um ihnen eine den dannzumaligen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin angepasste Ankunft zu ermöglichen, sei es, dass diese noch schwanger ist oder aber bereits von einem Neugeborenen begleitet wird. Auch wird das SEM in Rücksprache mit den zuständigen kantonalen Behörden abzuklären haben, welche Beförderung dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in Verbindung mit ihrer Schwangerschaft beziehungsweise ihrem Neugeborenen bestmöglich entspricht und ob ihr ihr Gesundheitszustand die Begleitung von medizinischem Personal erfordert, welches gegebenenfalls auf die geäusserten suizidalen Absichten aufmerksam zu machen wäre. Die italienischen Behörden sind vorgängig der Überstellung auf die besondere Situation der Verletzlichkeit der Schwangeren beziehungsweise – im Falle der Überstellung nach der Geburt – der Mutter mit ihrem Neugeborenen aufmerksam zu machen und über allfällige besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin betreffend ihre psychischen Probleme und allenfalls des Neugeborenen zu informieren. Für den Fall der Überstellung der Beschwerdeführerin nach der Entbindung wird das SEM von den italienischen Behörden zudem eine individuelle Garantie zur adäquaten Beförderung des Neugeborenen und der Wahrung der Einheit der Familie einzuholen haben (Urteil des EGMR vom 4. November 2014 i.S. Tarakhel gegen die Schweiz (Nr. 29217/12). 5.8 Das SEM hat im Rahmen seiner Vernehmlassung auf das Urteil des BVGer E-6208/2014 vom 11. November 2014 verwiesen und versichert, es werde die vorstehend genannten Vorsichtsmassnahmen bei der Durchführung der Überstellung einhalten. Es darf demnach davon ausgegangen werden, dass die notwendige Versorgung der Beschwerdeführerin (und ihrem Kind) ab ihrer Ankunft in Italien gewährleistet ist. Es sind demnach keine Gründe ersichtlich, wonach ihre Wegweisung gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, es seien keine Gründe für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 1. November 2013 gegeben. Die angefochtene Verfügung verletzt damit im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7.
E-7576/2014 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der eingereichten Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit (F._______ vom […]) von deren Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage abzusehen. 7.2 Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind vorliegend nicht erfüllt. Der mittellosen Partei wird in einem nicht aussichtslosen Verfahren nur dann ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, zur wirksamen Beschwerdeführung sind besondere Rechtskenntnisse daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Es wird deshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Aus den Akten ist keine besondere Komplexität des Verfahrens in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht ersichtlich, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7576/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
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