Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E7571/2008 Urteil v om 7 . No v embe r 2011 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Anna Poschung. Parteien A._______, Staatsangehörigkeit unbekannt (angeblich Bhutan), vertreten durch lic. iur. (…), Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2008 / N (…),
E7571/2008 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen letzten Wohnsitz in B._______ (Westbengalen, Indien) am 28. Juli 1999 beziehungsweise 1. August 1999 und reiste von New Delhi aus auf dem Luftweg mit einem indischen Reisepass nach Rom, von wo er am 19. August 1999 illegal in die Schweiz gelangte. Gleichentags ersuchte er in der Empfangsstelle C._______ um Asyl. Anlässlich der Kurzbefragung vom 20. August 1999 und der einlässlichen Anhörung vom 13. September 1999 zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: B. Er sei bhutanischer Staatsangehörigkeit, ethnischer Arier und nepalesischer Muttersprache und in D._______ (Distrikt Gelephug, Bhutan) geboren, wo er bis am (…) 1992 gelebt habe. Er sei nie in der Schule gewesen und habe keinen Beruf erlernt. Im Jahr 1985 hätten die Bhutani eine neue Regel in Kraft gesetzt, welche den Nepali vorgeschrieben habe, nepalesische Kleider zu tragen und die Sprache Dzongkha zu lernen, während der Gebrauch der nepalesischen Sprache in der Schule eingeschränkt und ihre Papiere eingezogen worden seien. Am 16. Dezember 1989 habe er an einer Demonstration für die Rechte der Nepali teilgenommen und im selben Jahr sei er der BPP (Bhutan Peoples' Party) beigetreten. Die bhutanischen Behörden hätten Leute, welche im Verdacht gestanden hätten, der BPP nahe zu stehen, des Landes verwiesen. Am (…) 1992 seien auch er und seine Familie zusammen mit anderen Leuten von der bhutanischen Polizei zu Hause abgeholt und in einem Auto bis an die indische Grenze gebracht und somit gezwungen worden, Bhutan zu verlassen. Sein Haus sei niedergebrannt worden. Er sei nach B._______ gegangen und habe dort vom Handel mit Gemüse gelebt. Jedoch habe er finanzielle Schwierigkeiten gehabt und sei oft von seiner Familie getrennt gewesen. Zudem habe es zwischen Indien und Pakistan Krieg gegeben, weshalb er sich und seine Familie in Gefahr gewähnt habe. C. Am 5. Juni 2000 gelangte der von der Vorinstanz mit der Erstellung einer Herkunftsanalyse beauftragte LinguaExperte aufgrund eines mit dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2000 geführten Telefongesprächs zum
E7571/2008 Schluss, dass dessen Hauptsozialisation eindeutig in Indien und nicht in Bhutan erfolgt sei. Mit Schreiben vom 12. Juli 2000 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung das rechtliche Gehör zu diesem Ergebnis sowie zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Indien. Am 21. Juli und 26. Juli 2000 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme sowie als Beweismittel eine Bestätigung der BPP und einen Steuerbeleg (beides in Kopie) ein. D. Mit Verfügung vom 29. August 2000 – eröffnet am 31. August 2000 – trat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; ab 2005: Bundesamt für Migration [BFM]) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe durch seinen vormaligen Rechtsvertreter vom 13. September 2000 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche diese mit Urteil vom 8. Dezember 2006 guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. Zur Begründung führte die ARK unter anderem an, es bestünden gewisse Zweifel an der Objektivität der LinguaExpertin, weshalb sich eine einlässlichere Würdigung der eingereichten Beweismittel aufgedrängt hätte und die Vorinstanz insoweit den entscheidwesentlichen Sachverhalt nicht umfassend dargestellt habe. F. Mit Eingabe vom 25. Juni 2007 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an. G. Am 21. Januar 2008 wurde das mit dem Beschwerdeführer geführte Telefongespräch vom 11. Mai 2000 erneut einer LinguaAnalyse durch
E7571/2008 eine zweite Expertenperson unterzogen, welche zum Schluss gelangte, die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers sei eindeutig in Nepal und nicht in Bhutan erfolgt. Mit Schreiben vom 3. März 2008 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Frist zu diesem Ergebnis sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG das rechtliche Gehör. Am 19. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und die Originale des in Kopie eingereichten Schreibens der BPP und des Steuerbelegs sowie eine Übersetzung desselben in englischer Sprache ein. Mit Schreiben vom 26. August 2008 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie erachte den eingereichten Steuerbeleg als verfälscht und gewährte ihm Frist zur Stellungnahme. Am 5. September 2008 nahm der Beschwerdeführer diesbezüglich Stellung, hielt an der Echtheit des Dokuments fest und reichte zum Beleg seiner Ausführungen Unterlagen aus Wikipedia ein. H. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 – eröffnet am 27. Oktober 2008 – stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Der als gefälscht erkannte bhutanische Steuerbescheid wurde eingezogen. Auf den detaillierten Inhalt wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Beschwerdeeingabe vom 26. November 2008 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren, mit dem Beschwerdeführer eine Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen sowie unter Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung Einsicht in die
E7571/2008 noch nicht zugestellten Akten zu gewähren. Als Beweismittel wurden zwei Geburtsurkunden in englischer Sprache (im Original) eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Zwischenverfügung der vormaligen Instruktionsrichterin vom 9. Dezember 2008 wurde der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens festgestellt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen (Dispositiv Ziffer 2). Weiter wurde er unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder den Kostenvorschuss zu leisten (Dispositiv Ziffer 3). Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenverzeichnisses zugestellt und der Vorinstanz Frist gesetzt zur Vernehmlassung. K. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2008. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2009 hob das Bundesverwaltungsgericht die Ziffern 2 und 3 der Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2008 auf, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2008, welche dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. M. Am 18. Januar 2011 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten.
E7571/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG und Art. 105 AsylG i.V. mit Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen 0ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
E7571/2008 ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 24. Oktober 2008 im Wesentlichen aus, das zweite LinguaGutachten schliesse in Übereinstimmung mit dem ersten aus, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers – wie von diesem geltend gemacht – in Bhutan erfolgt sei. Weiter argumentierte sie, es mangle ihm an zahlreichen Kenntnissen, die von einer Person, welche über drei Jahrzehnte in Bhutan gelebt habe, zu erwarten wären. Zudem habe er nicht die Aussprache, den Akzent und den Wortschatz eines ethnischen Nepalesen aus Bhutan und auch seine Kenntnisse des Dzongkha seien mangelhaft. Überdies sei der vom Beschwerdeführer eingereichte Steuerbescheid vom BFM einer internen Analyse unterzogen worden, welche ergeben habe, dass es sich um eine Fälschung handle. Auf dem Dokument fehlten amtliche Einträge, die auf bhutanischen Dokumenten dieser Art angebracht seien. Dzongkha und Englisch, in welchen Sprachen der Beleg gedruckt worden sei, seien in Bhutan die Amtssprachen, die Einträge seien aber in Nepalesisch vorgenommen worden. Ebenso sei zu erwarten, dass die zu entrichtende Taxe in der Landeswährung Bhutans und nicht in einer Fremdwährung erhoben würde. Daran ändere auch der Einwand des Beschwerdeführers, in Bhutan sei die Rupie ebenfalls Zahlungsmittel, nichts, zumal offizielle Dokumente der vorliegenden Art nicht in der Fremdwährung, sondern der nationalen Währung von Bhutan ausgestellt würden. Zum durch die BPP bezüglich den Beschwerdeführer ausgestellten Dokument führte die Vorinstanz an, seine Identität stehe nicht fest. Er habe im Verlauf des Asylverfahrens nie ein Dokument zum Nachweis seiner Identität
E7571/2008 eingereicht, obwohl die Abgabe eines solchen zu erwarten wäre, zumal er mit einem gefälschten indischen Pass von Delhi nach Rom geflogen sein wolle, Passagiere auf Interkontinentalflügen aber über relevante Ausweispapiere verfügen müssten und diese in der Regel mehrfach auf ihre Echtheit überprüft würden. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe den Pass nie in den Händen gehabt, sei als realitätsfremd zu bezeichnen. Weiter habe er vorgebracht, mit seiner Familie von 1992 bis 1999 in Indien gelebt und dort im Gemüsehandel gearbeitet zu haben, weshalb angesichts dieses langjährigen Aufenthaltes in Indien und seiner dortigen beruflichen und familiären Situation die Einreichung eines entsprechenden Identitätsausweises ebenfalls zu erwarten wäre. Schliesslich handle es sich beim Schreiben der BPP um ein Dokument, dem grundsätzlich kein Beweiswert zukomme, da der Vorinstanz bekannt sei, dass derartige Dokumente auf dem indischen Subkontinent käuflich erhältlich seien. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, der Sozialisationsraum, welcher den Beschwerdeführer am nachhaltigsten geprägt habe, sei eindeutig nicht Bhutan, womit feststehe, dass er nicht von dort stamme, und die geltend gemachten Asylvorbringen nicht den Tatsachen entsprechen könnten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges, da der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit sei, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weshalb davon auszugehen sei, dass eine Rückkehr in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat grundsätzlich zumutbar sei und er in seiner Herkunftsregion über ein entsprechendes familiäres und soziales Beziehungsnetz verfüge. 4.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe vorab geltend, der Umfang der Akteneinsicht sei strittig. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihm eine Kopie des Aktenverzeichnisses zuzustellen, weshalb nicht überprüft werden könne, ob er alle Akten erhalten habe. Deswegen sei ihm das Aktenverzeichnis zuzustellen und allenfalls Gelegenheit zu geben, zu präzisieren, welche Akten noch fehlen würden. Dem Vorhalt der Vorinstanz, seine Identität stehe nicht fest, hält er entgegen, er habe inzwischen von seiner Ehefrau Geburtsscheine für seine beiden Kinder erhalten, womit seine Identität erstellt sei. Er habe aber in Indien keinen offiziellen Status innegehabt, weshalb er über keine Identitätsausweise betreffend den Aufenthalt in Indien verfüge. Hinsichtlich der Reiseumstände macht er geltend, es gelinge Asylsuchenden immer wieder, mit einem gefälschten Pass zu reisen. In Bezug auf die von der Vorinstanz festgestellten fehlenden Kenntnisse des
E7571/2008 Beschwerdeführers über Bhutan wird gerügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, auf die im Rahmen der Ausübung des rechtlichen Gehörs eingereichten Stellungnahmen des Beschwerdeführers einzugehen, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. Er habe ausdrücklich beantragt, weitere Angaben zur Qualifikation und zur Herkunft der zweiten LinguaExpertenperson offenzulegen, womit sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid jedoch nicht auseinandergesetzt habe. Die zweite Expertenperson sei deshalb gar nicht qualifiziert zu beurteilen, ob er aus Bhutan stamme. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb die Analyse nicht offengelegt werde, zumal kein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung bestehe. Weiter gehöre der Beschwerdeführer der im Süden Bhutans ansässigen, Nepali sprechenden Minderheit an, weshalb er die Gewohnheiten des Mehrheitsvolkes im Norden und deren Nationalgericht nicht kenne. Dem Vorhalt der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe falsche Angaben bezüglich alltäglicher Sachverhalte gemacht, wird entgegnet, er sei einerseits ungebildet und andererseits kenne er den Norden nicht, weshalb er über die Gesellschaft in Bhutan, insbesondere betreffend das Mehrheitsvolk und das Schulwesen, vieles nicht wisse. Hinsichtlich des Fälschungsvorwurfes wird gerügt, die von der Vorinstanz durchgeführte Dokumentenanalyse des eingereichten Steuerbelegs sei offenzulegen. Zudem seien im Zeitpunkt der Ausstellung des Steuerbelegs im Februar 1991 − vor der Mitte 1991 einsetzenden Einschüchterungs und Vertreibungskampagne − solche Quittungen noch auf Nepalesisch ausgestellt worden. Weiter sei die indische Rupie in Bhutan keine Fremdwährung, sondern ebenfalls gesetzliches Zahlungsmittel. Das Schreiben der BPP schliesslich sei nicht gekauft, sondern echt. Betreffend Vollzugshindernisse wird angeführt, er stamme aus Bhutan, wo ihm mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche Behandlung drohe. Ein Wegweisungsvollzug nach Nepal oder Indien sei ebenfalls nicht zulässig. Im Weiteren erweise sich ein Vollzug auch aufgrund seines langen Aufenthaltes in der Schweiz als unzumutbar. 5. 5.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
E7571/2008 entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2. Vorab ist hinsichtlich des Antrags auf eine zusätzliche Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, dass der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist und sich aufgrund der Aktenlage keine weiteren Abklärungen aufdrängen, zumal der Beschwerdeführer an der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. September 1999 nach der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt hat, seine Vorbringen seien abschliessend festgehalten worden und er habe diesen nichts mehr beizufügen (vgl. vorinstanzliche Akten A4/22 S. 16). Im Weiteren hat die an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin die Befragung als korrekt und freundlich beschrieben (vgl. A5/2 S. 2). Der Beschwerdebegründung lassen sich denn auch keine weitergehenden Ausführungen zum Antrag entnehmen, weshalb dieser abzuweisen ist. 5.3. Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltend gemachte bhutanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und mithin seine Asylvorbringen seien als unglaubhaft zu bewerten, wobei sie sich im Wesentlichen auf das Ergebnis der LinguaAnalyse sowie die Beurteilung der beiden von ihm eingereichten Beweismittel – den als gefälscht erkannten Steuerbescheid der bhutanischen Behörde sowie das Schreiben der BPP – gestützt hat. Diese Auffassung ist wie nachfolgend dargelegt zu bestätigen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen ist vorab auf die ausführlichen und
E7571/2008 zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. E.4.1.). Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit den Gegebenheiten in seinem angeblichen Heimatstaat Bhutan nicht hinreichend vertraut ist, obwohl er den grössten Teil seines Lebens dort verbracht haben will. Die von der Vorinstanz mit der Erstellung der zweiten Herkunftsanalyse beauftragte Expertenperson ist in ihrem LinguaGutachten vom 21. Januar 2008 übereinstimmend mit der ersten Expertenperson zum Schluss gelangt, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers eindeutig nicht in Bhutan erfolgt sei. Für das Gericht besteht kein Anlass, an der Einschätzung der zweiten Expertenperson zu zweifeln. Ihr Gutachten ist schlüssig, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe es trotz seines diesbezüglichen Antrags unterlassen, weitere Angaben zur Qualifikation und zur Herkunft der Expertenperson zu machen, kann nicht gehört werden, da ihm die beruflichen Eckdaten der sachverständigen Person rechtsgenüglich offengelegt wurden (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9. b. S. 290; vgl. dazu Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person, A 34/1). Überdies ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt der LinguaAnalyse ebenfalls rechts und praxiskonform zur Kenntnis gebracht wurde (a.a.O.; vgl. dazu A 35/5), womit entgegen seiner Rüge keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Ferner kann der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer sei ungebildet und wisse deshalb vieles über die bhutanische Gesellschaft nicht, nicht gehört werden, zumal er offensichtlich kein Analphabet ist (vgl. beispielsweise A4/22 S. 7). Hinsichtlich des im erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Steuerbescheids rügt der Beschwerdeführer, die diesbezügliche Dokumentenanalyse der Vorinstanz sei offenzulegen, zumal kein öffentliches Interesse dagegen spreche. Mit Schreiben des BFM vom 26. August 2008 wurde dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt des amtsinternen Dokumentenüberprüfung zur Kenntnis gebracht und Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Vorinstanz nicht gehalten, die Fälschungsmerkmale des eingereichten Steuerbescheids vollständig offen zu legen, da bei einer vollständigen Offenlegung eines Prüfberichts mit sämtlichen behördlichen Fälschungserkenntnissen bezüglich gewisser Dokumente die Gefahr der missbräuchlichen Weiterverwendung
E7571/2008 besteht; dies stellt einen genügenden Verweigerungsgrund dar (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12, 1994 Nr. 26 E. 2dd S. 194). Weiter erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht mit sämtlichen Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 5. September 2008 zum Fälschungsvorwurf auseinandergesetzt habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich eine verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss (vgl. BGE 126 I 97 S. 102 f. E. 2.b.), womit sich diese Rüge als unbegründet erweist. Im Weiteren hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführlich erwogen, weshalb es sich beim fraglichen Beweismittel um eine Fälschung handeln müsse. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Zweifel an der Echtheit des eingereichten Steuerbescheids, verzichtet jedoch auf weitergehende Ausführungen hierzu, da der Beschwerdeführer seine Identität nicht rechtsgenüglich belegt hat (vgl. auch untenstehend E. 5.7.), ihm das Beweismittel mithin nicht zugeordnet werden kann und folglich ohnehin – selbst wenn von der Echtheit ausgegangen würde – keinen rechtserheblichen Beweiswert zu entfalten vermöchte. 5.4. In Ergänzung der vorinstanzlichen Ausführungen, welche – wie oben dargelegt – zu schützen sind, ist nachstehend auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Auffallend ist die Unsubstanziiertheit der Vorbringen des Beschwerdeführers. So sind beispielsweise seine Ausführungen zu den angeblichen Tätigkeiten für die BPP vage und stereotyp ausgefallen (vgl. A4/22 S. 11). Auch die Frage, was er über die BPP wisse, hat er äusserst knapp beantwortet und selbst auf Nachfrage hin konnte er keine detaillierteren Angaben machen. Ob die Partei legal oder illegal sei, konnte er gar nicht beantworten (vgl. a.a.O.). Seinen Schilderungen fehlen weiter Realkennzeichen wie Detailreichtum und persönlich gefärbte Eindrücke. Insbesondere die Beschreibung der angeblichen Vertreibung aus Bhutan – das hauptsächliche Asylvorbringen – lässt keinerlei persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers erkennen (vgl. A4/22 S. 12). Sein Aussageverhalten ist zudem durch ausweichende Antworten geprägt (vgl. beispielhaft a.a.O.: "Beschreiben Sie mir genau, wie Sie weggebracht worden sind." "Eigentlich, wäre ich so glücklich, in mein Land zu gehen und ein neues Leben anzufangen, doch es geht nicht und ich kam in die Schweiz um um Hilfe zu fragen."). Seine Vorbringen lassen in ihrer Gesamtheit den Eindruck von tatsächlich
E7571/2008 Erlebtem vermissen, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich bei den vorgebrachten Asylgründen um ein blosses Sachverhaltskonstrukt handelt. Diese Einschätzung wird dadurch bekräftigt, dass auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt ist. Er hat es bis heute unterlassen, den Asylbehörden rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen, obwohl dies, wie von der Vorinstanz zu Recht erwogen, aufgrund seiner Ausführungen zum Reiseweg zu erwarten wäre. Angesichts dessen, dass er gemäss eigenen Angaben von Delhi aus auf dem Luftweg nach Rom gelangt sein will, ist vielmehr davon auszugehen, er habe Indien auf legalem Weg verlassen können und enthalte – in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) – den schweizerischen Behörden die für die Reise verwendeten Reisepapiere. Daran vermag auch der Einwand, es gelinge Asylsuchenden immer wieder, mit einem gefälschten Pass zu reisen, nichts zu ändern. Schliesslich vermögen auch die auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichten Geburtsurkunden der Söhne des Beschwerdeführers seine Identität nicht zu belegen, zumal aufgrund von handschriftlichen Überschreibungen Zweifel an deren Echtheit bestehen und lediglich behauptet nicht aber belegt ist, dass es sich bei den erwähnten Personen um die Söhne des Beschwerdeführers handelt. 5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine bhutanische Staatsangehörigkeit und somit auch die Asylvorbringen an sich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
E7571/2008 solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. Grundsätzlich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 24 AuG ist. Allerdings findet diese Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Gemäss Rechtsprechung sind die Behörden deshalb beispielsweise bei fehlenden oder falschen Angaben zur Herkunft nicht gehalten, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in möglichen Heimatstaaten zu forschen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.). 7.3. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer zwar geltend, er sei bhutanischer Staatsangehörigkeit. Wie vorangehend ausgeführt, ist es ihm hingegen nicht gelungen, diese behauptete Herkunft glaubhaft zu machen und er hat es unterlassen, seine Herkunft mit tauglichen Beweismitteln, namentlich rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten zu belegen. Der Beschwerdeführer hat bei dieser Sachlage – wie von der Vorinstanz zu Recht erwogen – die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verschleierung seiner tatsächlichen Identität und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einem Vollzug der Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 24 AuG entgegenstehen. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich zulässig, zumutbar und möglich. 7.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
E7571/2008 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2009 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand: