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Bundesverwaltungsgericht 06.01.2016 E-7546/2015

6 janvier 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,140 mots·~11 min·1

Résumé

Asylwiderruf | Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7546/2015

Urteil v o m 6 . Januar 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Parteien

A._______, geboren am (…) B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), alle Irak, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2015 / N (…).

E-7546/2015 Sachverhalt: A. Mit Verfügungen vom 3. Dezember 1999 beziehungsweise 11. Oktober 2000 und 1. März 2002 anerkannte das vormals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; später: BFM; heute: SEM) die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. B. Im Rahmen eines Gesuchs um Verlängerung des Reiseausweises stellte das SEM fest, der Reisepass der Beschwerdeführerin beinhalte Stempel, aus welchen hervorgehe, dass sie am 6. Juli 2013 in den Irak gereist und diesen wieder am 27. Juli 2013 verlassen habe. Zudem hätten sich der Beschwerdeführer und die Kinder gemäss den Stempeln in ihren alten Reiseausweisen vom 9. Juli bis 9. August 2006 im Irak aufgehalten. Im Hinblick auf einen allfälligen Widerruf des Asyls und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährte das SEM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 29. Juli beziehungsweise 17. August 2015 das rechtliche Gehör. C. Mit Eingabe vom 3. September 2015 nahm der damalige Rechtsvertreter hierzu im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass die Beschwerdeführenden sich in der Autonomen Region Kurdistan im Nordirak und nicht im Zentralirak aufgehalten hätten, was zwingend beachtet werden müsste. Diese Region besitze gegenüber der Zentralregierung in Bagdad weitgehende Autonomie. Die Landesgrenzen des Nordiraks würden von kurdischen Beamten der nordirakischen Regierung bewacht und die Regierung des Zentraliraks übe faktisch keine Kontrolle über die kurdischen Gebiete aus. Somit könne bei einem Besuch der Beschwerdeführenden in der Autonomen Region Kurdistans nicht davon ausgegangen werden, sie hätten sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen würden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht empfohlen worden, ihre Familie im Irak zu besuchen. Zum Beleg wurden diverse Beweismittel zur Lage im Nordirak eingereicht. D. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 – eröffnet am 5. Oktober 2015 – widerrief das SEM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) i.V.m.

E-7546/2015 Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) das Asyl der Beschwerdeführenden und aberkannte ihre Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung erwog es, der Eingabe vom 3. September 2015 sei zu entnehmen, dass es sich bei der Heimatreise der Beschwerdeführenden um eine freiwillige Handlung gehandelt habe. Durch die legale Ein- und Ausreise bei den irakischen Zollbehörden würden sie zudem zu erkennen geben, dass sie sich unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt hätten. Dieser habe ihnen mittels Einreisebewilligung Schutz gewährt. Auch die eingereichten Dokumente vermöchten nicht zu belegen, dass die Beschwerdeführenden im Irak nicht mehr (sic; gemeint ist wohl: weiterhin) gefährdet seien. E. E.a Mit undatierter Eingabe (Eingang beim SEM: 22. Oktober 2015) gelangte die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie den Verzicht auf den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie machte unter anderem geltend, die Reise sei auch erfolgt, um den schwer kranken und im Sterbebett liegenden Vater zu besuchen. E.b Das SEM leitete diese Eingabe in der Annahme, es handle sich hierbei um eine Beschwerde, an das Bundesverwaltungsgericht weiter; dieses retournierte aufgrund eines Versehens die Eingabe irrtümlicherweise an die Vorinstanz. Daraufhin bestätigte das Staatsekretariat mit Schreiben vom 17. November 2015 der Beschwerdeführerin den Erhalt ihrer Eingabe und erklärte, diese werde ohne weitere Handlungsschritte zu den Akten genommen. Ferner setzte es sie darüber in Kenntnis, dass eine allfällige Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden müsse. E.c Mit Eingabe vom 23. November 2015 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und reichte als Beilage die besagte erste undatierte Eingabe ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass eine Frist als gewahrt gelte, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelange (Art. 21 Abs. 2 VwVG), weshalb es die undatierte Eingabe, mit welcher die Beschwerdeführerin innerhalb der Rechtsmittelfrist an das SEM gelangt sei (beim Staatssekretariat

E-7546/2015 am 22. Oktober 2015 eingegangen), als fristgerechte Beschwerde entgegennehme, und die Eingabe vom 23. November 2015 als Beschwerdeergänzung erachte. Ferner forderte es die Beschwerdeführerin auf, innert Frist mittzuteilen, ob nur sie die Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2015 anfechte oder auch die übrigen Familienangehörigen Beschwerde erheben wollten, da dies aus der Beschwerdeeingabe nicht klar hervorgehe. G. Mit von allen Familienangehörigen unterschriebener Eingabe vom 14. Dezember 2015 haben die Beschwerdeführenden ihren Beschwerdewillen kundgetan. Als Gründe für die Reise in den Nordirak wurden insbesondere der schlechte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie der Tod ihres Vaters angegeben. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer hätten dabei die minderjährigen Kinder nicht alleine in der Schweiz zurücklassen können. H. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2015 fest, die Beschwerde habe aufschiebende Wirkung und die Beschwerdeführenden seien für die Dauer des vorliegenden Verfahrens weiterhin asylberechtigt. Im Übrigen verzichtete es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-7546/2015 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Bst. F). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK vorliegen. Art. 1 Bst. C FK beinhaltet Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK). Dies erfordert das kumulative Vorliegen dreier Voraussetzungen: Die betroffene Person muss freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein in der Absicht, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihr tatsächlich gewährt worden sein (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides ist so abzufassen, dass der Betroffene ihn

E-7546/2015 gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat allerdings wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei den Fragen von Flüchtlingseigenschaft und Asyl – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2, EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1). 4.2 Vorliegend ist der vorinstanzlichen Verfügung nicht zu entnehmen, dass sie sich mit dem Inhalt und den Vorbringen in der vom damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eingereichten Stellungnahme vom 3. September 2015 auseinandersetzt. Insbesondere fehlen Ausführungen zum Umstand, dass die aus dem Zentralirak stammenden Beschwerdeführenden sich in den Nordirak begeben haben, was anhand der Sondersituation dieses Gebiets, welches unter einer autonomen kurdischen Verwaltung steht, jedoch unerlässlich erscheint. Was zudem seitens der Vorinstanz gänzlich unberücksichtigt blieb, ist der Umstand, dass die Kinder – zwei der vier Kinder sind mittlerweile volljährig – im vom SEM erwähnten Zeitpunkt der Reise in den Nordirak im Jahr 2006 [minderjährig] waren und zum damaligen Zeitpunkt unter der elterlichen Sorge standen; infolgedessen ist fraglich, ob in ihrem Fall das Kriterium der "freiwilligen" Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK erfüllt ist. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die volljährigen Kinder zusammen mit ihren Eltern in einer Verfügung aufgeführt werden. Schliesslich blieb auch der Umstand, dass die Reise des Beschwerdeführers und der Kinder im Jahr 2006 stattgefunden habe und mithin inzwischen über neun Jahre zurückliegt, in der angefochtenen Verfügung unbeachtet. 5. In Anbetracht dieser Sachlage ergibt sich, dass es die Vorinstanz versäumt http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/47 http://links.weblaw.ch/EMARK-2006/24

E-7546/2015 hat, ihren Entscheid hinreichend zu begründen. Die Verletzung der Begründungspflicht kann auf Beschwerdeebene im Allgemeinen nicht ohne Weiteres geheilt werden, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sein kann, Unterlassungen der Vorinstanz nachzuholen. Gegen eine Heilung dieses Verfahrensmangels spricht weiter die Tatsache, dass den Beschwerdeführenden eine Instanz verloren ginge. Dies wiegt umso schwerer, als ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Asyls durch kein ordentliches Rechtsmittel mehr angefochten werden könnte, was für die Beschwerdeführenden einen erheblichen Nachteil darstellen würde. 6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2015 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Begründung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei werden auch die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Vorbringen – namentlich, dass die schwere Krankheit und der Tod des Vaters der Beschwerdeführerin einen wichtigen Grund für die Reise dargestellt hätten – zu berücksichtigen sein. Die vorinstanzlichen Akten und das Beschwerdedossier, welches mithin ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem SEM zugestellt. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren nicht vertreten waren, ist nicht ersichtlich, welche unverhältnismässig hohen Kosten ihnen entstanden sein könnten, weshalb vorliegend keine Entschädigung zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7546/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 2. Oktober 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

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