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Bundesverwaltungsgericht 15.12.2016 E-7518/2016

15 décembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,920 mots·~15 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. November 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7518/2016

Urteil v o m 1 5 . Dezember 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Philippe Baumann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, advokaturbüro kernstrasse, Beschwerdeführer,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. November 2016 / N (…).

E-7518/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______, Provinz Kahramanmaras, stellte am 26. September 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Oktober 2016 und der Anhörung vom 21. Oktober 2016 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, er sei am (…) in Mersin geboren. Im Jahr 1994 habe das türkische Militär das Geschäft der Familie in Brand gesteckt, da diese die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) mit Essen und sonstigen Waren unterstützt habe. Ein Cousin seines Vaters habe sich der PKK angeschlossen und sei kurze Zeit später als Märtyrer gefallen. Des Weiteren sei er (Beschwerdeführer) als kleiner Junge von Angehörigen des türkischen Militärs gestossen und an der Lippe verletzt worden, als diese seinen Vater zu Hause hätten festnehmen wollen. Zudem sei sein Grossvater gefoltert worden und an den Folgen gestorben. Vermutlich im Jahr 2002 seien seine Eltern mit ihm nach B._______ (C._______) gezogen. Während der militärischen Grundausbildung, die am 4. August 2015 begonnen habe, sei er als alevitischer Kurde unter Druck gesetzt, schlecht behandelt und beschimpft worden. Manchmal habe er nachts den Boden mit einer Rasierklinge reinigen müssen und sich dabei verletzt. Er sei auch viele Male von seinen Vorgesetzten geschlagen worden. Überdies sei er während des Ramadans entgegen seiner inneren Überzeug aufgefordert worden, zu beten und fasten. Nach der Entlassung aus dem Militärdienst am 15. Juli 2016 habe er sich einen Kleinlastwagen gekauft und damit ab dem 22. Juli 2016 Transporte zwischen C._______ und D._______ durchgeführt. Ab August 2016 habe er die PKK unterstützt, indem er diese mit Lebensmitteln beliefert habe. Bei seinen Transporten mit dem Lastwagen sei er regelmässig vom Militär angehalten worden, worauf er seine ganze Fracht habe abladen müssen. Nachdem die Fracht kontrolliert und teilweise durcheinander gebracht worden sei, habe er den Lastwagen wieder beladen müssen, wobei er auch oft beschimpft und ab und zu mit Faustschlägen malträtiert worden sei. Weil er diese Schikanen nicht mehr habe ertragen können, habe er Ende August 2016 das Lastwagenfahren wieder aufgegeben. Sodann sei er im Rahmen eines Streites um Wasser zwischen seinem Vater und einer Nachbarsfamilie von dieser angezeigt worden. Da diese von seinen Unterstützungstätigkeiten für die PKK gewusst habe, sei er sofort auf

E-7518/2016 den Polizeiposten beordert worden. Er habe keine Kenntnis, ob die Angelegenheit von der Polizei an das Gericht weitergeleitet worden sei. Im Übrigen habe er befürchtet, als Kurde unter dem Vorwand von Kontakten zur Gülen-Bewegung verhaftet zu werden. Aufgrund dieser Umstände habe er am 2. September 2016 die Türkei auf dem Luftweg Richtung Serbien verlassen und sei am 26. September 2016 in die Schweiz eingereist. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass er von den türkischen Militärbehörden in seinem Heimatdorf drei- bis viermal gesucht worden sei. Er sei bestimmt wegen seiner Unterstützungstätigkeit zugunsten der PKK angezeigt worden. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines Führerscheines zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. November 2016 – eröffnet am 7. November 2016 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung des SEM ein. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. Er reichte eine Fürsorgebestätigung vom 30. November 2016 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 informierte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer über den Eingang seiner Beschwerde und stellte seinen einstweilen legalen Aufenthalt in der Schweiz fest.

E-7518/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-7518/2016 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft und von Art. 7 AsylG an deren Glaubhaftmachung nicht genügend. 5.1 Bei den dargelegten Benachteiligungen als alevitischer Kurde – Schikanen und Malträtierungen während des Militärdienstes und im Rahmen der Tätigkeit als Lastwagenchauffeur – handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Diese Schikanen würden nicht über die Nachteile, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, hinausgehen. Praxisgemäss führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinden würde, mangels asylrechtlich relevanter Intensität nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Hinsichtlich der Übergriffe im Militärdienst sei zudem nicht davon auszugehen, dass er sich in absehbarer Zukunft erneut solchen ausgesetzt sehen werde, da er diesen abgeschlossen und erst im Kriegsfall wieder ins Militär einrücken müsste. Betreffend die Befürchtung, aufgrund der familiären Sympathien sowie der von ihm durchgeführten Lebensmitteltransporte für die PKK verhaftet zu werden, wies das SEM zuerst auf das politische Profil des Beschwerdeführers hin. Er habe angegeben, nicht politisch tätig gewesen zu sein und sich insbesondere für keine Partei oder Organisation engagiert zu haben. Zudem sei seine persönliche Unterstützung für die PKK unklar geblieben; er

E-7518/2016 habe unter anderem bloss von fälschlicherweise unterstellten Warentransporten für die PKK gesprochen. Vor diesem Hintergrund ergäbe sich kein begründeter Anlass zur Annahme eines erhöhten behördlichen Interesses an seiner Person. Er habe denn auch verneint, ausser den erwähnten Schikanen im Militär und bei den Frachtkontrollen weitere Probleme gehabt zu haben. Des Weiteren sei er nie festgenommen oder in ein Verfahren involviert gewesen und rechne selbst nicht mit einer unmittelbaren Verhaftung nach einer Rückkehr in die Türkei. Zudem hätten ihn die Behörden in den letzten Wochen vor seiner Ausreise bei den jeweiligen Strassenkontrollen nicht ohne zusätzliche Konsequenzen weiterfahren lassen, wenn diese tatsächlich ein ernsthafteres Interesse an ihm gehabt hätten. Die allenfalls aufgetretenen Schikanen anlässlich der Frachtkontrollen seien als bedauerliche Begleiterscheinung von allgemeinen Strassenkontrollen bei Personen kurdischer Ethnie zu werten. Folglich läge keine begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung vor. In Anbetracht dieser Erwägungen qualifizierte das SEM überdies auch die geltend gemachten behördlichen Suchen nach ihm in seinem Dorf als unglaubhaft. Es sei, wie schon dargelegt, nicht von einem erhöhten Interesse der türkischen Behörden an seiner Person auszugehen. Da ihn die Behörden anlässlich der Strassenkontrollen unbehelligt gelassen hätten, seien die besagten Suchen nach der Ausreise nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei seine entsprechende Schilderung nur allgemein ausgefallen. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe unterstreicht der Beschwerdeführer, dass seine Familie mit dem kurdischen Widerstand in Verbindung gestanden habe. In Anbetracht dessen stellten die erlittenen Behelligungen auf seinen Transportfahrten gezielte Benachteiligungen dar und könnten nicht als gewöhnliche Benachteiligungen, die man sich als Kurde in der Türkei gefallen lassen müsse, beurteilt werden. Gleiches würde für die Schikanen und Misshandlungen während des Militärdienstes gelten, zumal er sich ständig vor weiterführenden Übergriffen habe fürchten müssen. Zudem sei ein explizites politisches Engagement nicht mehr Bedingung für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die türkischen Behörden. Die in der Osttürkei stationierten Sicherheitskräfte seien voreingenommen und das Risiko einer behördlichen Anhaltung mit einer nachfolgenden Misshandlung und längerer Haft sei bereits bei einem «minimalen Patzer» äusserst hoch. Der Beschwerdeführer müsse daher bei einer Rückkehr, sobald es Platz in den Gefängnissen habe, mit seiner Verhaftung rechnen. Ferner könne ihm die allgemein gehaltene Schilderung der behördlichen

E-7518/2016 Suchen nach ihm nach seiner Ausreise nicht angelastet werden, da er zum betreffenden Zeitpunkt eben bereits in der Schweiz gewesen sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt übereinstimmend mit der Vorinstanz zur Auffassung, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers genügen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und an deren Glaubhaftmachung nicht. Zur Vermeidung von Widersprüchen kann vollumfänglich auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 verwiesen werden; sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde eröffnet keine andere Betrachtungsweise. Gegenüber der vorinstanzlichen Argumentation besitzen die angebrachten Einwände allesamt keine Durchschlagskraft. Zusätzlich kann angemerkt werden, dass die vorgebrachten behördlichen Suchen durch die türkischen Behörden selbst bei einer nach der Ausreise eingegangenen Anzeige gegen den Beschwerdeführer – und folglich eines erst anschliessend verwirklichten Interesses an seiner Person – als unglaubhaft einzustufen sind. Seine entsprechenden Aussagen sind zum einen – wie schon von der Vorinstanz angeführt – äusserst allgemein ausgefallen und lassen jegliche Differenzierung zwischen den einzelnen behördlichen Suchaktionen oder eine ansatzweise konkrete Schilderung der Vorkommnisse vermissen (vgl. Akten der Vorinstanz A8 F 93–98). Zum anderen machte er keine konsistenten Angaben hinsichtlich seiner Kenntnisse über den Grund der besagten Suchen (vgl. A8 F 93, 97–98). Für die geäusserte Befürchtung, als Kurde unter dem Vorwand von Kontakten zur Gülen-Bewegung verhaftet zu werden, finden sich aufgrund der Akten ebenfalls keine hinreichend substanziierten Hinweise. 6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behaupteten Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-7518/2016 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- oder Rückreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.2 Das SEM stellte hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges fest, der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung finde vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung. Zudem ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug aufgrund einer Verletzung von Art. 3 EMRK unzulässig sei. Im Weiteren sei eine Rückführung in die Türkei zumutbar, da auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15. / 16. Juli 2016 in der Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Kahramanmaras, wo seine Familie (Eltern und Geschwister) immer noch lebe. Er sei zudem ein junger, gesunder Mann und würde über eine (…)abschluss sowie Arbeitserfahrung verfügen. Ferner sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar.

E-7518/2016 8.3 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Rechtsmitteleingabe bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auf das Themenpapier «Türkei: Situation im Südosten – Stand August 2016» der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. August 2016. So herrsche in einzelnen Gebieten des Südostens zweifellos eine Situation allgemeiner Gewalt. In der Provinz Kahramanmaras befürchte die alevitisch-kurdische Bevölkerung zudem eine Verdrängung durch die Ansiedelung von sunnitischen Flüchtlinge aus Syrien. Die türkische Armee regiere vor allem in den von ihnen kontrollierten ländlichen Gebieten mit direkter und willkürlicher Gewalt. Täglich und stündlich müsse man mit ernsthaften Nachteilen rechnen. Diese Lage komme einer Bürgerkriegssituation gleich. 8.4 Selbst unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer zitierten Berichts der SFH und der aktuellen Konfliktübersicht der «International Crisis Group» (< http://www.crisisgroup.be/interactives/turkey/ >, abgerufen am 15. Dezember 2016) ist zur Zeit in der Provinz Kahramanmaras keine bürgerkriegsähnliche Lage oder Situation allgemeiner Gewalt zu erkennen. Ferner ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die geltend gemachte Ansiedelung von sunnitischen Flüchtlingen aus Syrien den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr konkret gefährden würde. Aus diesen Vorbringen lässt sich daher ebenfalls keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ableiten. Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Es erübrigt sich, weiter auf Beschwerdevorbringen einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos erwiesen haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und

E-7518/2016 das entsprechende Gesuch ist trotz belegter Fürsorgeabhängigkeit abzulehnen. Aufgrund dessen ist der Antrag um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-7518/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Begehren um unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Philippe Baumann

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