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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2017 E-7513/2015

17 mars 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,848 mots·~14 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7513/2015

Urteil v o m 1 7 . März 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2015 / N (…).

E-7513/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer liess durch seinen damaligen Rechtsvertreter am 28. September 2012 ein schriftliches Einreise- und Asylgesuch aus dem Ausland einreichen. Daraufhin wurde ihm am 14. Dezember 2012 die Einreise in die Schweiz bewilligt. Am 24. Januar 2013 stellte er ein Asylgesuch in der Schweiz. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Februar 2013 und der Anhörung vom 23. April 2014 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ (Zoba Debub). Nach Abschluss der 11. Klasse sei er nach Sawa gegangen, um dort sein Abitur zu machen. Entgegen seinen Erwartungen habe er dort jedoch nicht zur Schule gehen können, sondern sei militärisch ausgebildet worden und habe Zwangsarbeit leisten müssen. Zwei Freunde von ihm seien geflohen, weshalb er aufgrund des Verdachts, dass auch er vorhabe zu fliehen, in Haft genommen worden sei. Nachdem er während zehn Tagen gefesselt an der Sonne mit Milch überschüttet worden sei, sei er aufgrund einer akuten Durchfallerkrankung in die zum Militärcamp gehörende Klinik gebracht worden. Dort habe er sich mit zwei Personen angefreundet und sie seien zusammen nach drei Tagen geflohen. Die Klinik sei nicht überwacht gewesen und so hätten sie um 19 Uhr, als alle Angestellten gegessen hätten, die Klinik verlassen können. Nach vier Tagen nächtlichem Fussmarsch seien sie in den Sudan gelangt, und er sei bis im April 2012 dort geblieben. Danach sei er nach Äthiopien weitergereist und im Flüchtlingscamp (…) untergekommen. Als Beweismittel reichte er seine eritreische Identitätskarte ein. B. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015, eröffnet am 21. Oktober 2015, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Zudem ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Wegweisungsvollzug jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. November 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit

E-7513/2015 des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. In der Vernehmlassung vom 23. Dezember 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 12. Januar 2016 verwies der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde und beantragte die Gutheissung derselben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur

E-7513/2015 Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, das Asyl sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-7513/2015 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 4.5 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention (SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend. Sodann sei es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft zu machen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft weder nach Art. 3 AsylG noch nach Art. 54 AsylG erfülle. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Militärbetrieb in Sawa sowie zu den dort gemachten Erfahrungen seien gesamthaft auffallend oberflächlich und substanzlos ausgefallen. Nicht plausibel erscheine die Angabe, nicht zu wissen, wann seine Freunde, welchen er nahe gestanden habe, geflohen seien. In einer Gesamtwürdigung sei von einer konstruierten Asylbegründung auszugehen. Es bestehe sodann ein eklatanter Widerspruch zwischen seinen Angaben und denjenigen seines Rechtsvertreters im Rahmen des schriftlichen Einreisegesuchs hinsichtlich des Datums der Ausreise aus Eritrea. So habe

E-7513/2015 der Beschwerdeführer ausgeführt, am 3. Januar 2010 ausgereist zu sein, sein damaliger Rechtsvertreter habe jedoch behauptet, der Beschwerdeführer sei im Oktober 2010 ausgereist. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer den geltend gemachten Sachverhalt. Er sei aus der Klinik des Militärcamps Sawa geflohen und zu Fuss in den Sudan gelangt. Im April 2012 sei er nach Äthiopien weitergereist und im Flüchtlingscamp (…) registriert worden. Die Vorinstanz stütze sich bei der Beurteilung seines Asylgesuchs lediglich auf die von ihm und seinem Rechtsvertreter im Einreisegesuch unterschiedlich geltend gemachten Ausreisedaten. In Bezug auf diesen Widerspruch sei ihm jedoch kein rechtliches Gehör gewährt worden. Er habe seine Heimat im Januar 2010 verlassen und sei bis im Oktober 2010 in Äthiopien gewesen. Seine Aussagen zu Zwangsrekrutierung, militärische Einheitsbezeichnung, Gefangenschaft, Misshandlung, Krankheit und Flucht aus der Militärklinik und seiner Heimat seien widerspruchsfrei, plausibel und nachvollziehbar, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. Er sei aus dem aktiven Militärdienst ohne Erlaubnis ausgetreten und habe seine Heimat illegal verlassen, weshalb subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vorliegen würden. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Ablehnung des Asylgesuchs sei nicht lediglich mit den widersprüchlichen Datumsangaben der Ausreise aus Eritrea begründet worden, sondern auch mit der fehlenden Substantiierung der Aussagen des Beschwerdeführers. Sodann habe er während des Einreiseverfahrens mit seinem damaligen Rechtsvertreter kommuniziert. Aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung sei nicht von Verständigungsproblemen auszugehen, weshalb sich der Beschwerdeführer die Angaben seines Rechtsvertreters anrechnen lassen müsse. 5.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik geltend, sein damaliger Rechtsvertreter habe die Einreisegesuche in einer der Schweizer Nationalsprachen verfasst und auch für weitere Verwandte plädiert. Ihm (Beschwerdeführer) sei anlässlich der Anhörung keine Gelegenheit zur Stellungnahme dazu eingeräumt und somit sein rechtliches Gehör verletzt worden. Seine Angaben in Bezug auf den Militärdienst, seine Inhaftierung und erlittene Misshandlungen sowie seine Überweisung in die Militärklinik und die anschliessende Flucht seien überzeugend und nachvollziehbar.

E-7513/2015 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreer und Eritreerinnen, die ihr Land illegal verlassen haben, bei einer Rückkehr allein deswegen eine Verfolgung zu befürchten hätten. 6.2 Bisher gingen die schweizerischen Asylbehörden davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Ein legales Verlassen des Landes sei lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich, wobei Ausreisevisa nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt würden. Ein grosser Personenkreis (Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre) sei grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2). 6.3 Im Referenzurteil D-7898/2015 erachtete das Gericht unter Berufung auf die Berichte verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea genügend Hinweise für verdichtet, wonach sich die Situation von Personen, welche beim Versuch einer illegalen Ausreise gefasst worden seien, von derjenigen von Personen unterscheide, die nach einer illegalen Ausreise in die Heimat zurückkehrten (vgl. E. 4.8–4.10). Entsprechend seien auch viele Fälle von aus dem Ausland nach Eritrea zurückkehrenden Personen zu verzeichnen, welche sich, unter Erfüllung gewisser – im Urteil näher ausgeführter – Auflagen, ohne nennenswerte Behelligungen durch die staatlichen Behörden hätten nach Eritrea begeben können (vgl. E. 4.11). Gestützt auf diese Ausführungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht länger aufrechterhalten werden könne. Aus der Lageanalyse ergebe sich vielmehr, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren konnten. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit http://links.weblaw.ch/BVGer-D-3892/2008

E-7513/2015 erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet (vgl. E. 5.1). Somit ergebe sich, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2). 7. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Asylvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügen, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keinen Anspruch auf Asyl habe. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung, Vernehmlassung und Zusammenfassung in E. 5.1 und 5.3 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die Inhalte der Beschwerde und der Replik führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Angesichts der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers verzichtet werden. Nicht plausibel erscheint die Ausführung des Beschwerdeführers, er habe das Spital einfach so verlassen können. In seiner Beschwerde führt er aus, es habe sich um eine Militärklinik gehandelt, welche sich auf dem Militärcamp in Sawa befunden habe. Es ist somit davon auszugehen, dass in dieser Klinik Angehörige des Militärs behandelt werden. Sodann wurde er direkt aus seiner angeblichen Haft aufgrund seiner Erkrankung in die Klinik verlegt. Es erscheint unglaubhaft, dass er nicht mehr überwacht worden sein soll, alle Angestellten der Klinik gleichzeitig zu Abend gegessen haben und er einfach so aus der Klinik spazieren konnte. Seine Schilderungen zur Haft, welche ein einschneidendes Erlebnis darstellen würde, bleiben vage und zeugen nicht von tatsächlich selbst Erlebtem. In Gesamtwürdigung der obigen Elemente ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er sich dem Militärdienst entzogen hat, weshalb die Asylrelevanz dieses Vorbringens nicht zu prüfen ist. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe sein Heimatland illegal verlassen. Die illegale Ausreise allein vermag jedoch keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen und die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels Asylrelevanz offenbleiben. Unbeachtlich sind vor diesem Hintergrund auch die verschiedenen Daten, welche der Beschwerdeführer und sein damaliger Rechtsvertreter

E-7513/2015 hinsichtlich der Ausreise aus Eritrea angegeben haben, und es liegt diesbezüglich ohnehin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor. Anzumerken bleibt, dass er beim Versuch, den zeitlichen Widerspruch aufzulösen in seiner Beschwerde ein Datum aufführt (Aufenthalt in Äthiopien bis Oktober 2010), welches nicht mit seinen Angaben anlässlich der BzP und der Anhörung in Einklang steht (Einreise nach Äthiopien im April 2012). Zusätzliche Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils des Beschwerdeführers führen würden, liegen nicht vor. Wie erwähnt, sind seine Asylvorbringen als unglaubhaft einzustufen, weshalb er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Die illegale Ausreise allein vermag keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen und die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels Asylrelevanz offenbleiben. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt und tritt formell in Rechtskraft. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes

E-7513/2015 angesichts des mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-7513/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

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