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Bundesverwaltungsgericht 28.04.2010 E-7500/2008

28 avril 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,781 mots·~14 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung V E-7500/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . April 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Angola, vertreten durch lic. iur. Géraldine Walker, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegeweisung; Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7500/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 10. Januar 2008 und gelangte am 15. Januar 2008 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am 23. Januar 2008 fand in B._______ die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 1. September 2008 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, seit der Ausreise seiner Mutter im Jahre (...) habe er in Luanda gewohnt, aufgewachsen sei er in C._______ (D._______). Wie sein E._______ J. G. E. V. (N [...]) habe er im Jahre 2007 Aktivitäten zugunsten der Gruppierung "Jovens Unidos Revolucionarios Angola" (JURA) ausgeübt, welche zur "Uniâo Nacional para Indipendência Total de Angola" (UNITA) gehöre. Deswegen sei er von einem Freund, der einen Bekannten beim Geheimdienst habe, gewarnt worden, dass ein Name auf einer schwarzen Liste stehe und er seinen Tod zu befürchten habe. Aus diesem Grund habe er sein Heimatland zusammen mit seinem Bruder verlassen und sei in Begleitung eines Freundes über Südafrika nach Italien geflogen, um danach in die Schweiz zu gelangen. A.a Mit Verfügung vom (...) wurden die Asylgesuche der Mutter sowie (...) Brüder des Beschwerdeführers abgelehnt, und sie wurden wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen (N [...]). A.b Am 26. März 2007 ersuchte die Mutter des Beschwerdeführers um Familiennachzug (...) des Beschwerdeführers und seines E._______. Mit Verfügung vom 21. September 2007 wurde das Familiennachzugsgesuch abgelehnt. Am (...) heiratete die Mutter des Beschwerdeführers einen Schweizer Bürger. B. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E-7500/2008 C. Mit Beschwerde vom 24. November 2008 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der unterzeichnenden Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2008 wies die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-. Dieser wurde am 11. Dezember 2008 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der E-7500/2008 Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder E-7500/2008 massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. In Angola seien seit der Beendigung des Bürgerkrieges im Jahre 2002 Personen, welche die UNITA unterstützten, keinen Verfolgungsmassnahmen mehr ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht in der Lage gewesen, über die von ihm unterstützte Organisation und seine diesbezüglichen Aktivitäten substanziierte Angaben zu machen. Sodann habe er sich zum Zeitpunkt des Beitritts zur JURA und der Ausreise sowie zum Umstand, wie er von seiner Gefährdung erfahren haben wolle, widersprüchlich geäussert. Somit könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat aus den von ihm geltend gemachten Gründen verlassen habe. 5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen worden sei. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen indes nach einer vertieften Prüfung der vorliegenden Akten die zutreffenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht zu entkräften. So wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2008 festgehalten, der Beschwerdeführer habe – wie vom BFM zu Recht ausgeführt worden sei – in Bezug auf seine angebliche Mitgliedschaft bei der JURA sowie betreffend die hieraus sich ergebenden Verfolgungsgründe unsubstanziierte, realitätsfremde und widersprüchliche Angaben gemacht. Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer im Wesentlichen negativ angelastet werde, dass er der Mitteilung des Freundes keinen genauen Tag habe zuordnen können, findet keine Entsprechung in der angefochtenen Verfügung und stellt offenbar eine Verwechslung mit dem Asylverfahren des Zwillingsbruders dar. Sodann vermag der Rechtfertigungsversuch in der Beschwerde, in Angola müssten die Bewohner um ihr Überleben kämpfen, weshalb Daten und Uhrzeiten keine Rolle spielten, ebensowenig zu überzeugen wie die Behauptung, der Beschwerdeführer habe als traumatisierte Person nicht gewagt, "sich vollkommen zu öffnen und seine Lebens- und Fluchtgeschichte im E-7500/2008 Detail darzulegen". So ist einerseits davon auszugehen, dass die von einem Asylgesuchsteller erlebten Verfolgungsgründe von diesen eben gerade nicht als unwichtig wahrgenommen werden, veranlassen sie ihn doch zur nachfolgenden Ausreise, weshalb erwartet werden kann, dass jene detailliert und in sich schlüssig vorgetragen werden. Andererseits wurde eine angebliche Traumatisierung zwar anlässlich der Anhörung erwähnt, indem der Beschwerdeführer bereits dort auf Vorhalt der aufgetretenen Widersprüche behauptete, er sei "ein wenig traumatisiert" (A17 S. 10). Diese Behauptung wurde indessen bis heute nicht durch entsprechende Arztberichte belegt, was den bereits vom BFM in der Verfügung gezogenen Schluss erhärtet, dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung handelt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle im Übrigen auf die zu Recht erfolgten Erwägungen des BFM sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2008 verwiesen werden, ohne noch näher auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, welche am Ergebnis auch nichts zu ändern vermögen. Die erhobene Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 5.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Das BFM hat dessen Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 E-7500/2008 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. E-7500/2008 Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Eingabe auf das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens und führt aus, seine Mutter und Geschwister wie auch andere Verwandte würden in der Schweiz leben. Die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie setzt aber die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie (namentlich die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder) der asylsuchenden Person voraus. Nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe zu Art. 8 EMRK fallen zudem über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande – namentlich auch diejenigen zwischen Grosseltern und ihren Enkeln und Enkelinnen, zwischen Onkeln beziehungsweise Tanten und ihren Nichten und Neffen sowie zwischen Geschwistern – unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine über die eigentliche Kernfamilie hinaus gehende schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. zum Ganzen Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts, BVGE 2008/47 E. 4.1.1 mit Verweisen). Diese Voraussetzungen sind jedoch vorliegend beim volljährigen Beschwerdeführer, welcher vor seiner Ausreise jahrelang getrennt von seiner in der Schweiz lebenden Mutter, Geschwistern sowie der weiteren Verwandten in Angola lebte, offensichtlich nicht gegeben. E-7500/2008 Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewalt- oder defacto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich zwar aufgrund der heutigen, sich nach dem Tod von Jonas Savimbi im Februar 2002 und dem im März/April 2002 eingeleiteten Friedensprozess zunehmend beruhigten und entspannten Situation in Angola nicht bejahen. Indes ist gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 festgehaltenen Praxis der ARK, welche aufgrund der Tatsache, dass seit Ergehen des erwähnten Urteils keine Verbesserung der Lage in Angola eintrat (Ausbruch einer Choleraepidemie Ende 2005; Überschwemmungen im Januar 2007, von welchen zwölf der 18 Provinzen des Landes betroffen waren; wie derholte blutige Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Diamanten und anderen Bodenschätzen in verschiedenen Regionen Angolas), vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, der Wegweisungsvollzug von Personen aus Angola, die einer Risikogruppe ("groupe vulnérable") angehören, grundsätzlich als unzumutbar zu erachten. Als einer Risikogruppe zugehörig erachtet werden insbesondere Personen mit schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen, unbegleitete Minderjährige, Personen mit Kindern unter sechs Jahren, alleinstehende Frauen und betagte Personen. Zusätzlich dazu gilt der Wegweisungsvollzug von Personen, die ihren letzten Wohnsitz nicht in Luanda oder einer leicht zugänglichen Stadt der Provinzen Cunene, Huila, Namibe, Benguela, Huambo, Cuanza Sul, Cuanza Norte, Bengo und Zaire hatten oder dort über ein festes Beziehungsnetz verfügen, als nicht zumutbar. E-7500/2008 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen alleinstehenden Mann, der zuletzt in Luanda gewohnt hat. Gesundheitliche Probleme, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten, sind nicht aktenkundig. Die in der Beschwerde erstmals behauptete Traumatisierung wurde – wie unter E. 5.2 dargelegt – als nicht glaubhaft erachtet. Dementsprechend ist gemäss der obgenannten Rechtsprechung grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers auszugehen, der die Möglichkeit hat, zusammen mit seinem E._______, dessen Beschwerde mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen wurde, in sein Heimatland zurückzukehren. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1- 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 11. Dezember 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. E-7500/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 11

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