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Bundesverwaltungsgericht 10.12.2009 E-7496/2009

10 décembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,151 mots·~11 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-7496/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Dezember 2009 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, _______ Elfenbeinküste, c/o _______, _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. November 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7496/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 8. Oktober 2009 seinen Heimatstaat auf dem Luftweg verliess und am 9. Oktober 2009 illegal in die Schweiz gelangt ist, wo er gleichentags im Transitzentrum B._______ (TZ) um Asyl nachsuchte, dass im TZ am 3. November 2009 die summarische Befragung und am 12. November 2009 die Anhörung zu den Asylgründen stattfand, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen angab, er habe seit Juni 2009 wieder bei seinen Eltern in C._______ und zuvor rund neun Jahre lang bei einem Lehrer in D._______ gelebt, dass sein Vater in der Moschee seines Wohnquartiers für deren Instandhaltung und für Reparaturen verantwortlich gewesen sei, dass der Beschwerdeführer im August 2009, bei seiner Rückkehr nach Hause, seine Eltern ermordet aufgefunden habe, dass er anschliessend einen Brandanschlag auf jene Moschee verübt habe, weil er sich an die personellen Probleme erinnert habe, die sein Vater in der Moschee gehabt habe, dass ihn die Zeugen des Anschlags verfolgt, eingeholt und geschlagen hätten, worauf er einen Monat lang im Spital habe gepflegt werden müssen, dass ihm ein Freund im Spital erzählt habe, sein Vater habe mit Leuten von der Regierung Geldprobleme gehabt, weshalb er umgebracht worden sei, dass der Beschwerdeführer wegen seines Brandanschlags auf die Quartiermoschee von den Leuten, welche in dieser üblicherweise verkehrt hätten, gesucht worden sei und diese ihn hätten umbringen wollen, dass zudem auch jene Beamten, mit denen seinen Vater Geldgeschäfte gemacht habe, ihn verfolgen könnten, dass er aus diesen Gründen sein Heimatland habe verlassen müssen, E-7496/2009 dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchstellung keine rechtsgültigen Identitätspapiere eingereicht und trotz entsprechender Aufforderung bis heute keine solchen nachgereicht hat, dass er bei der Gesuchstellung als Geburtsdatum den _______ angab mithin vorbrachte, er sei noch minderjährig, dass eine vom BFM am 22. Oktober 2009 veranlasste radiologische Knochenaltersbestimmung ein chronologisches Alter des Beschwerdeführers von _______ Jahren oder mehr ergab, dass das BFM am 3. November 2009 dem Beschwerdeführer zur Altersfrage das rechtliche Gehör gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2009 – eröffnet gleichentags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung einerseits ausführte, das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum liege zwar innerhalb des Unsicherheitsbereichs der Knochenaltersbestimmung, weshalb eine Identitätstäuschung allein dadurch nicht zweifelsfrei nachgewiesen sei, dass indessen aus verschiedenen anderen, sich aus den Akten ergebenden Umständen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert werden müsse, der offensichtlich seine wahre Identität und Herkunft zu verheimlichen versuche, dass das BFM weiter ausführte, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere beizubringen, dass die Asylvorbringen einerseits widersprüchlich, unsubstanziiert, konstruiert, ohne so genannte Realkennzeichen, infolgedessen unglaubhaft seien und im Übrigen auch asylrechtlich nicht relevant wären, dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der E-7496/2009 Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass die vollständigen Akten am 7. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- E-7496/2009 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer beim BFM zu Protokoll gab, er sei am _______ geboren worden, womit er während des vorinstanzlichen Verfahrens minderjährig gewesen (und dies auch heute noch) wäre und für ihn gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG insbesondere vor der Anhörung vom 12. November 2009 eine Vertrauensperson hätte ernannt werden müssen, dass deshalb zunächst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen ist, dass gemäss Rechtsprechung eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt und diese Beweislastregel sich zu Ungunsten einer asylsuchenden Person auswirkt, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30), dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Durchsicht der Akten angesichts der völlig unglaubhaften Asylvorbringen (vgl. dazu sogleich), der realitätsfremden Schilderung seiner familiären Umstände, der offensichtlich nicht überzeugenden Angaben zu den Identitätspapieren sowie der vagen und unlogischen Beschreibung der Ausreise- E-7496/2009 modalitäten der Auffassung der Vorinstanz anschliesst, zumal auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts vorgebracht wurde, das die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft erscheinen liesse, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diesen Erwägungen keine überzeugenden Argumente entgegensetzt, sondern ohne plausible Begründung bloss unter Verweis auf seine angebliche Minderjährigkeit einwendet, er habe nie Ausweispapiere besessen, welche er abgeben könnte (vgl. Beschwerde S. 2), E-7496/2009 dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Schilderungen der Reiseumstände und die Angaben zu den Identitätspapieren als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden müssen, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu Recht verneint hat, dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung auf überzeugende Weise eine Vielzahl von Unglaubhaftigkeitsindizien bezüglich der protokollierten Angaben des Beschwerdeführers aufgelistet hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.), dass der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen darauf beschränkt, auf seine anlässlich der Anhörungen vorgebrachten Ausreisegründe zu verweisen (vgl. Beschwerde S. 2), ohne sich zur vorinstanzlichen Argumentation inhaltlich zu äussern, dass die Beschwerdevorbringen die den Akten zu entnehmenden klaren Unglaubhaftigkeitsindizien nicht umzustossen vermögen, dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die E-7496/2009 Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil angesichts der unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, der zuletzt in C._______ gelebt hat, über eine Schulbildung verfügt und in seinem Heimatland angesichts der Unglaubhaftigkeit der angeblichen Ermordung seiner Eltern – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 2) – auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen dürfte, dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich aus den Akten schliesslich auch keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren ist, E-7496/2009 dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit – schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst auch das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7496/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 10

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