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Bundesverwaltungsgericht 12.12.2016 E-7476/2016

12 décembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,146 mots·~6 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 1. November 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7476/2016

Urteil v o m 1 2 . Dezember 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Libanon, vertreten durch lic. iur. Annina Gegenschatz, Gegenschatz Partner, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 1. November 2016 / N (…).

E-7476/2016 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 2. März 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 21. Januar 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. B. Mit Eingaben vom 26. Mai 2016 und 1. Juli 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 2. März 2015 und machte im Wesentlichen geltend, der Wegweisungsvollzug sei in ihrem Fall unzumutbar. So fehle es an einem Beziehungsnetz in Libanon, was ein neues Schreiben ihrer Tante vom April 2016 bezeuge. Zudem sei am 30. Mai 2016 ihre Mutter gestorben. Auch eine wirtschaftliche Integration sei aussichtslos, zumal ihr Studium noch nicht abgeschlossen sei. C. Mit Verfügung vom 1. November 2016 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 26. Mai 2016 beziehungsweise vom 1. Juli 2016 ab, erklärte die Verfügung vom 2. März 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage bereits aktenkundiger Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 2. März 2015 aufzuheben, vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung

E-7476/2016 legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181). 4. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist einlässlich begründet. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in Wiederholungen des bereits Vorgetragenen und in Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So zieht die Vorinstanz den Tod der Mutter nicht in Zweifel und erkennt zu Recht, dass dieses Ereignis in rechtlicher Hinsicht unerheblich ist, zumal

E-7476/2016 es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde, volljährige junge Frau mit guter Schulbildung und überdurchschnittlicher Lebenserfahrung handelt. Die Ausführungen der Vorinstanz zum familiären Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin sind nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführerin hiergegen ins Recht legt (mehrere Schreiben aus Libanon von Freunden, der Tante sowie weiteren Verwandten und des Dekans), ist nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern, sondern bestätigt vielmehr, dass sie vor Ort Freunde, eine Tante, weitere Verwandte und einen ihr wohlgesonnenen Universitätsdekan hat, mithin über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt. Hinzu kommt, dass ihr volljähriger Bruder ebenfalls vor Ort in Libanon sein wird und sie neben dem bestehenden Beziehungsnetz – sofern überhaupt notwendig – auf dessen Hilfe sowie auf die finanzielle Unterstützung ihres in der Schweiz eingebürgerten und hier arbeitstätigen Vaters zurückgreifen kann. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Wiedererwägungsgründe dargetan worden sind und die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung zu Recht abgewiesen hat. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-7476/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

Versand:

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